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Kind gestürtzt nicht geräumten Hauseingang und in Scheibe ge

 
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frö_01
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 19:40    Titel: Kind gestürtzt nicht geräumten Hauseingang und in Scheibe ge Antworten mit Zitat

Hallo

hoffe bin richtig hier. Folgender Fall hat sich heute zugetragen. Oma war mit Ihrem Enkel unterwegs. (kein Sturm oder schlechtes Wetter außer schnee eben) Auf dem Heimweg ca. 16.30 rutsche mein Sohn (3J.) vor dem Haus aus und viel so unglücklich mit dem Kopf gegen die Hauseingangstür des Mehrfamilienhaus das die Scheibe von der Eingangstür zerbrach. (1cm dick) Zum Gück ist Ihm nichts passiert (kleine Kratzter). Auf dem Weg vor der Tür lag ca. 1,5cm Schnee. Nun kam der Hausmeister und sagte ich müsste den Schaden selber Zahlen, oder eben die Haftpflichtv. wenn die Zahlt. So nun meine Frage muss ich Überhaupt die Versicherung in Anspruch nehmen, hat der Vermieter/Hausmeister nicht Streu und Räumpflicht ? Eigentlich müsste man Ihn doch verklagen ? Wie ist es mit dem kleinen kann ich Schmerzensgeld verlangen ? Habe auch Fotos vom Eingang gemacht. Vielen Dank im Vorraus
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist richtig, daß grundsätzlich Räum- und Streupflicht besteht, dies aber auch nur im Rahmen des "üblich" möglichen.
Niemand kann den ganzen Tag am Fenster warten, ob nun Schnee fällt und *sofort" räumen. Gerade der aktuelle Schneefall war doch eher überraschend.

Die andere Seite: als Fußgänger hat man sich auch auf entprechende Witterungsverhältnisse einzustellen und bei *plötzlichem* Schneefall auch mit evtl. auftretender Glätte zu rechnen und sich entsprechend vorsichtig zu verhalten.

WENN die Räum- und Streupflicht verletzt wurde, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Im Gegenteil, wenn entsprechende Verletzungen beim Sohn vorliegen, kann hierfür Schadenersatz beim Gebäudeeigentümer geltend gemacht werden.

Wurde die Räum- und Streupflicht AUSREICHEND erfüllt, so besteht Anspruch auf Schadenersatz für den Glasschaden und der Schadenverursacher (hier die Oma, die die Aufsichtspflicht über das deliktsunfähige Kind hatte) haftet für den Schaden, respektive deren Private Haftpflichtversicherung.

Was nun in diesem Fall zurtifft, wird aus der Ferne und in einem Internetforum nicht abschliessend zu klären sein

Mein Tipp: Den Vorfall der Privaten Haftpflichtversicherung melden, die kümmern sich darum. Sollte kein Anspruch bestehen, lehnt die PHV die Ansprüche als rechtlich nicht begründet ab...oder bezahlt, wenn die Forderungen gerechtfertigt sind.
_________________
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::

Wurde die Räum- und Streupflicht AUSREICHEND erfüllt, so besteht Anspruch auf Schadenersatz für den Glasschaden und der Schadenverursacher (hier die Oma, die die Aufsichtspflicht über das deliktsunfähige Kind hatte) haftet für den Schaden, respektive deren Private Haftpflichtversicherung.


Auch nur für den Falle, daß die Oma ihre Aufsichtspflicht grob verletzt hätte. Und da man nicht jeden Sturz voraussehen, geschweige den Verhindern könnte.
in der Essenz würde der Gebäudebesitzer dann (aufgrund der Deliktunfähigkeit des Kindes) auf dem Schaden sitzen bleiben..
_________________
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