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Es darf keine USt gebucht werden, sondern es muss Vorst. und Aufwand korrigiert werden!
Private Telefonkosten sind keine Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind, deshalb dürfen sie den Gewinn nicht mindern (vgl. § 4 Abs 4 EStG). Folglich kann man diese Leistungen nicht entnehmen und kann sie somit auch nicht der USt unterwerfen.
Vorst. Korrektur ist die einzig korrekte Lösung. _________________ MfG Raiden
Sehe ich anders. Die private Nutzung des Telefons ist eine Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG und wird somit einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Damit ist sie steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsatzsteuer darf, wie Du richtig gesagt hast, den Gewinn nicht mindern, daher ist sie gem. § 12 Nr. 3 EStG dem Unternehmer auf die Entnahme aufzuschlagen.
Bei netto 100 Euro privaten Telefonkosten bucht man somit:
Das wird wieder die bekannte Diskussion um Kaiser's Bart.
Es ist nicht möglich Dinge oder Leistungen aus einem Betrieb zu entnehmen die den Gewinn nicht mindern dürfen! Private Telefonkosten dürfen den Gewinn nicht mindern, weil Sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind.
Ich kann nichts dem Betrieb "entnehmen, was dort garnicht rein gehört" _________________ MfG Raiden
Das wird wieder die bekannte Diskussion um Kaiser's Bart.
Durchaus möglich.
ehrlich gesagt mag ich dieyse Diskussionen mit Dir. Sie ändern (zumindest bislang) zwar nicht wirklich etwas an meiner Meinung, aber es regt mich doch sehr zum mehrfachen Durchdenken des Sachverhaltes an, was sicher gut ist, um sich die ganze Sache zu verinnerlichen. So kann ich vielleicht meine Dozentin in Steuerrecht mit einer guten Note erfreuen. Naja, wir werden sehen.
Zurück zum Thema.
Zitat:
Es ist nicht möglich Dinge oder Leistungen aus einem Betrieb zu entnehmen die den Gewinn nicht mindern dürfen! Private Telefonkosten dürfen den Gewinn nicht mindern, weil Sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind.
Der Gewinn wird dadurch auch nicht berührt. Der Aufwand (Telefonkosten) wird eingebucht und anschließend entnommen. Die Entnahme von Nutzungen ist nach § 4 I S.2 durchaus möglich. Gem. H6.12 "Nutzungen" sind entsprechende Entnahmen mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewertenl. Und umsatzsteuerlich ist diese als unentgeltiche Wertabgabe eben zu entnehmen und einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Daher fällt hier auch keine Vorsteuerberichtigung sondern ganz normale Umsatzsteuer an, die aber (§12 Nr.3) mit auf das Konto privat gebucht wird. Somit ist diese ENtnahme erfolgsneutral für den Unternehmer. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Wir haben eine Telefonrechnung in der sowohl betr. als auch priv. Telefongespräche berechnet werden. Wir sind uns doch einig, dass die privaten gem. den den Vorschriften des EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, sprich ich darf sie nicht als BA erfassen und folglich kann ich sie auch nicht "entnehmen".
Also ist eine Entnahme buchhalterisch nicht korrekt, sondern eine Korrektur des Aufwandes inkl. der darauf entfallenden Vorsteuer. _________________ MfG Raiden
Also ist eine Entnahme buchhalterisch nicht korrekt, sondern eine Korrektur des Aufwandes inkl. der darauf entfallenden Vorsteuer.
Richtig!
Am Richtigsten wäre es daher gewesen, von vorneherein nur den Teil der Telefonrechnung als Aufwand zu buchen, der betrieblich veranlasst wurde und den privaten direkt auf Entnahme.
Bei 30% Privatanteil und 119,-€ Telefonkosten und einer Banküberweisung haben wir dann:
904920 mit 83,30
1800 mit 35,70
an 1200 mit 119,00
oder
Zitat:
Jetzt hoffen wir nur noch, dass damit keine GmbH gemeint ist, sonst gibt's wohl ein Problem mit #1800
Damit wäre auch dem Rechnung getragen nur heißt es nicht mehr Privatentnahme (1800), sondern Forderungen gegen Gesellschafter (1507) oder Geschäftsführer (1503) oä aus der Kontenklasse 15..
Am Richtigsten wäre es daher gewesen, von vorneherein nur den Teil der Telefonrechnung als Aufwand zu buchen, der betrieblich veranlasst wurde und den privaten direkt auf Entnahme.
Wenn ich den TE richtig verstanden habe, dann reden wir hier über eine GmbH. _________________ Gruß
Wir haben eine Telefonrechnung in der sowohl betr. als auch priv. Telefongespräche berechnet werden.
Soweit kein EInwand.
Zitat:
Wir sind uns doch einig, dass die privaten gem. den den Vorschriften des EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, sprich ich darf sie nicht als BA erfassen und folglich kann ich sie auch nicht "entnehmen".
Da bin ich schon wieder anderer Meinung. Wichtig ist doch nur, dass die Rechnung am Schluss passt. Ob man jetzt von vorne herein weniger einbucht, was wie häschen angeführt hat, durchaus möglich und wohl recht einfach wäre, oder ob man die eingebuchte Position wieder entnimmt, ist eigentlich egal.
Zitat:
Also ist eine Entnahme buchhalterisch nicht korrekt, sondern eine Korrektur des Aufwandes inkl. der darauf entfallenden Vorsteuer
Wie gesagt. Auch das lese ich aus dem Gesetz etwas anders heraus. Nutzungsentnahmen sind, wie oben genannt, durchaus möglich. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Bespreche doch noch mal mit Deiner Steuerrechtdozentin den Wortlaut und Sinn des § 4 Abs. 4 EStG
edit/
Des Weiteren gibst Du dir die Antwort ja fast selbst mit Hilfe des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG.
Zitat:
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich...
Setzt voraus das etwas dem Betrieb zugeordnet wird. Aufwendungen des privaten Bereiches sind, wie oben erwähnt, aber grundsätzlich nicht abzugsfähig, also auch nicht dem Betrieb zuzuordnen, also auch nicht zu entnehmen. _________________ MfG Raiden
Am Richtigsten wäre es daher gewesen, von vorneherein nur den Teil der Telefonrechnung als Aufwand zu buchen, der betrieblich veranlasst wurde und den privaten direkt auf Entnahme.
Wenn ich den TE richtig verstanden habe, dann reden wir hier über eine GmbH.
Jahaa, deshalb:
im gleichen post weiter unten, häschen hat folgendes geschrieben::
Damit wäre auch dem Rechnung getragen nur heißt es nicht mehr Privatentnahme (1800), sondern Forderungen gegen Gesellschafter (1507) oder Geschäftsführer (1503) oä aus der Kontenklasse 15..
Da darf garnix, auf Aufwand gebucht werden, weder im einen noch im anderen Fall- entweder macht man ne komplette Rück- oder Stornobuchung oder bucht es von vorneherein auf die richtigen Konten, keine zwei Meinungen.
Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, dürfen auch nicht betrieblich gebucht werden und an keiner Stelle die Bilanz beeinflussen!
Wenn ein Unternehmer bei (Wortsperre: Firma) seine Milch mit der betrieblichen ec- Karte zahlt, dann ist das auch keine Warenentnahme, sondern eine Entnahme von Geld zum Zwecke der Zahlung- KEIN VSt- Abzug, keine USt für die Entnahme.
Ich will dir ja nicht widersprechen, aber das Funktioniert nur, bei Programmen, die mit der Buchungsmaske aus Nürnberg arbeiten oder dazu kompatible sind. Es sind aber nicht alle Programmen da kompatible.
@ häschen
wäre es denn nicht auch möglich, den Neutralen Gewinn zu erhöhen, um die Differenz der Privaten Nutzung. Der Gewinn und UST Zahlung wäre doch gleich. Mein Steuerberater macht dies so. Wofür sollte denn auch sonst das Konto 8948 beim SKR03 seien. (Verwendung von Gegenständen außerhalb des Unternehmens 19 %. Telefon Nutzung. )
Ich maße mir mal an, beides Fragen zu beantworten...
heini12 hat folgendes geschrieben::
Zitat: „1800 an 904920“
Ich will dir ja nicht widersprechen, aber das Funktioniert nur, bei Programmen, die mit der Buchungsmaske aus Nürnberg arbeiten oder dazu kompatible sind. Es sind aber nicht alle Programmen da kompatible.
dann 1800
an 4920
an 1576
Die 9 ist ja nur der Automatikschlüssel.
Zitat:
@ häschen
wäre es denn nicht auch möglich, den Neutralen Gewinn zu erhöhen, um die Differenz der Privaten Nutzung. Der Gewinn und UST Zahlung wäre doch gleich. Mein Steuerberater macht dies so.
Im Ergebnis wäre es gleich und doch wieder nicht.
§4 (4) EStG hat folgendes geschrieben::
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Durch die Buchung als betrieblicher Aufwand und als entnommener Posten ändert sich zwar nicht der Saldo des Gewinn- und Verlustkontos, die Höhe der Aufwendungen und Erträge wird jedoch künstlich und falsch erhöht.
Wie bei den Werbungskosten gilt auch für die Betriebsausgaben das Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 12 EStG). D.h. Ausgaben, die sowohl eine private als auch eine betriebliche Veranlassung haben, können bei der Gewinnermittlung nur abgezogen werden, wenn
*die private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist (unter 10 %) oder
* der betriebliche Anteil der Aufwendungen anhand objektiver Maßstäbe leicht und einwandfrei bestimmt werden kann.
Sähe ich nicht als erfüllt, wenn der komplette Anteil Telefonkosten als Aufwand verbucht würde.
Zitat:
Wofür sollte denn auch sonst das Konto 8948 beim SKR03 seien. (Verwendung von Gegenständen außerhalb des Unternehmens 19 %. Telefon Nutzung. )
Hier sehe ich nur eine Buchung unzweifelhaft (Gebührenzähler) ermittelter Telefongebühren, so diese unter 10% liegen oder etwa die Gestattung zur Nutzung durch Angestellte gegen Berechnung.
In diesem Falle halte ich das aus o.a. Gründen für falsch.
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