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Nutzung eines gewerblichen Telefonanschlusses durch Eltern
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Um die Nummern mal wegzulassen, könnte man buchen:

Privat
an
Erlöse Entnahmen
+
USt

Die Umsatzsteuer darf hier gem. § 12 Nr. 3 nicht abgezogen werden.

Nur mal so eine Idee von mir.
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Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nein!

Es darf keine USt gebucht werden, sondern es muss Vorst. und Aufwand korrigiert werden!

Private Telefonkosten sind keine Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind, deshalb dürfen sie den Gewinn nicht mindern (vgl. § 4 Abs 4 EStG). Folglich kann man diese Leistungen nicht entnehmen und kann sie somit auch nicht der USt unterwerfen.
Vorst. Korrektur ist die einzig korrekte Lösung.
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MfG Raiden

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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe ich anders. Die private Nutzung des Telefons ist eine Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG und wird somit einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Damit ist sie steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsatzsteuer darf, wie Du richtig gesagt hast, den Gewinn nicht mindern, daher ist sie gem. § 12 Nr. 3 EStG dem Unternehmer auf die Entnahme aufzuschlagen.

Bei netto 100 Euro privaten Telefonkosten bucht man somit:

Privat 119

an

Erlöse Entnahmen 100
Umsatzsteuer 19
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird wieder die bekannte Diskussion um Kaiser's Bart. Smilie

Es ist nicht möglich Dinge oder Leistungen aus einem Betrieb zu entnehmen die den Gewinn nicht mindern dürfen! Private Telefonkosten dürfen den Gewinn nicht mindern, weil Sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind.

Ich kann nichts dem Betrieb "entnehmen, was dort garnicht rein gehört"
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MfG Raiden

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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
Das wird wieder die bekannte Diskussion um Kaiser's Bart. Smilie


Durchaus möglich. Smilie
ehrlich gesagt mag ich dieyse Diskussionen mit Dir. Sie ändern (zumindest bislang) zwar nicht wirklich etwas an meiner Meinung, aber es regt mich doch sehr zum mehrfachen Durchdenken des Sachverhaltes an, was sicher gut ist, um sich die ganze Sache zu verinnerlichen. So kann ich vielleicht meine Dozentin in Steuerrecht mit einer guten Note erfreuen. Naja, wir werden sehen.

Zurück zum Thema.

Zitat:
Es ist nicht möglich Dinge oder Leistungen aus einem Betrieb zu entnehmen die den Gewinn nicht mindern dürfen! Private Telefonkosten dürfen den Gewinn nicht mindern, weil Sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind.


Der Gewinn wird dadurch auch nicht berührt. Der Aufwand (Telefonkosten) wird eingebucht und anschließend entnommen. Die Entnahme von Nutzungen ist nach § 4 I S.2 durchaus möglich. Gem. H6.12 "Nutzungen" sind entsprechende Entnahmen mit den tatsächlichen Selbstkosten des Steuerpflichtigen zu bewertenl. Und umsatzsteuerlich ist diese als unentgeltiche Wertabgabe eben zu entnehmen und einer Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Daher fällt hier auch keine Vorsteuerberichtigung sondern ganz normale Umsatzsteuer an, die aber (§12 Nr.3) mit auf das Konto privat gebucht wird. Somit ist diese ENtnahme erfolgsneutral für den Unternehmer.
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Fangen wir von vorne an Sehr glücklich

Wir haben eine Telefonrechnung in der sowohl betr. als auch priv. Telefongespräche berechnet werden. Wir sind uns doch einig, dass die privaten gem. den den Vorschriften des EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, sprich ich darf sie nicht als BA erfassen und folglich kann ich sie auch nicht "entnehmen".

Also ist eine Entnahme buchhalterisch nicht korrekt, sondern eine Korrektur des Aufwandes inkl. der darauf entfallenden Vorsteuer.
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 12.02.09, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::

Also ist eine Entnahme buchhalterisch nicht korrekt, sondern eine Korrektur des Aufwandes inkl. der darauf entfallenden Vorsteuer.


Richtig!

Am Richtigsten Winken wäre es daher gewesen, von vorneherein nur den Teil der Telefonrechnung als Aufwand zu buchen, der betrieblich veranlasst wurde und den privaten direkt auf Entnahme.
Bei 30% Privatanteil und 119,-€ Telefonkosten und einer Banküberweisung haben wir dann:

904920 mit 83,30
1800 mit 35,70
an 1200 mit 119,00
oder

Zitat:
Jetzt hoffen wir nur noch, dass damit keine GmbH gemeint ist, sonst gibt's wohl ein Problem mit #1800


Damit wäre auch dem Rechnung getragen nur heißt es nicht mehr Privatentnahme (1800), sondern Forderungen gegen Gesellschafter (1507) oder Geschäftsführer (1503) oä aus der Kontenklasse 15..

Zitat:
Fangen wir von vorne an Sehr glücklich

lautes Lachen
Nun okee?
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

häschen hat folgendes geschrieben::
Am Richtigsten Winken wäre es daher gewesen, von vorneherein nur den Teil der Telefonrechnung als Aufwand zu buchen, der betrieblich veranlasst wurde und den privaten direkt auf Entnahme.
Wenn ich den TE richtig verstanden habe, dann reden wir hier über eine GmbH.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Raiden hat folgendes geschrieben::
Fangen wir von vorne an Sehr glücklich



Gerne.

Zitat:
Wir haben eine Telefonrechnung in der sowohl betr. als auch priv. Telefongespräche berechnet werden.


Soweit kein EInwand. Sehr böse

Zitat:

Wir sind uns doch einig, dass die privaten gem. den den Vorschriften des EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, sprich ich darf sie nicht als BA erfassen und folglich kann ich sie auch nicht "entnehmen".


Da bin ich schon wieder anderer Meinung. Wichtig ist doch nur, dass die Rechnung am Schluss passt. Ob man jetzt von vorne herein weniger einbucht, was wie häschen angeführt hat, durchaus möglich und wohl recht einfach wäre, oder ob man die eingebuchte Position wieder entnimmt, ist eigentlich egal.

Zitat:
Also ist eine Entnahme buchhalterisch nicht korrekt, sondern eine Korrektur des Aufwandes inkl. der darauf entfallenden Vorsteuer


Wie gesagt. Auch das lese ich aus dem Gesetz etwas anders heraus. Nutzungsentnahmen sind, wie oben genannt, durchaus möglich.
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Mein lieber Mahnman,

Du bringst mich zur Verzweiflung Sehr böse

Bespreche doch noch mal mit Deiner Steuerrechtdozentin den Wortlaut und Sinn des § 4 Abs. 4 EStG Winken

edit/

Des Weiteren gibst Du dir die Antwort ja fast selbst mit Hilfe des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG.

Zitat:
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich...


Setzt voraus das etwas dem Betrieb zugeordnet wird. Aufwendungen des privaten Bereiches sind, wie oben erwähnt, aber grundsätzlich nicht abzugsfähig, also auch nicht dem Betrieb zuzuordnen, also auch nicht zu entnehmen.
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 13.02.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

towel day hat folgendes geschrieben::
häschen hat folgendes geschrieben::
Am Richtigsten Winken wäre es daher gewesen, von vorneherein nur den Teil der Telefonrechnung als Aufwand zu buchen, der betrieblich veranlasst wurde und den privaten direkt auf Entnahme.
Wenn ich den TE richtig verstanden habe, dann reden wir hier über eine GmbH.


Jahaa, deshalb:

im gleichen post weiter unten, häschen hat folgendes geschrieben::
Damit wäre auch dem Rechnung getragen nur heißt es nicht mehr Privatentnahme (1800), sondern Forderungen gegen Gesellschafter (1507) oder Geschäftsführer (1503) oä aus der Kontenklasse 15..


Da darf garnix, auf Aufwand gebucht werden, weder im einen noch im anderen Fall- entweder macht man ne komplette Rück- oder Stornobuchung oder bucht es von vorneherein auf die richtigen Konten, keine zwei Meinungen.

Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, dürfen auch nicht betrieblich gebucht werden und an keiner Stelle die Bilanz beeinflussen!

Wenn ein Unternehmer bei (Wortsperre: Firma) seine Milch mit der betrieblichen ec- Karte zahlt, dann ist das auch keine Warenentnahme, sondern eine Entnahme von Geld zum Zwecke der Zahlung- KEIN VSt- Abzug, keine USt für die Entnahme.

1800 an 1200 !
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@raiden

Zitat: „1800 an 904920“

Ich will dir ja nicht widersprechen, aber das Funktioniert nur, bei Programmen, die mit der Buchungsmaske aus Nürnberg arbeiten oder dazu kompatible sind. Es sind aber nicht alle Programmen da kompatible.

@ häschen

wäre es denn nicht auch möglich, den Neutralen Gewinn zu erhöhen, um die Differenz der Privaten Nutzung. Der Gewinn und UST Zahlung wäre doch gleich. Mein Steuerberater macht dies so. Wofür sollte denn auch sonst das Konto 8948 beim SKR03 seien. (Verwendung von Gegenständen außerhalb des Unternehmens 19 %. Telefon Nutzung. )

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Raiden
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Heini,

ja, ich habe die Buchungsautomatik verwendet. Ändert aber nichts am Zweck dieses BS Sehr glücklich

Vorst. wäre dann halt manuell zu korrigieren.
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MfG Raiden

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häschen
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BeitragVerfasst am: 13.02.09, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ich maße mir mal an, beides Fragen zu beantworten... Winken

heini12 hat folgendes geschrieben::


Zitat: „1800 an 904920“

Ich will dir ja nicht widersprechen, aber das Funktioniert nur, bei Programmen, die mit der Buchungsmaske aus Nürnberg arbeiten oder dazu kompatible sind. Es sind aber nicht alle Programmen da kompatible.


dann 1800
an 4920
an 1576

Die 9 ist ja nur der Automatikschlüssel.
Zitat:

@ häschen

wäre es denn nicht auch möglich, den Neutralen Gewinn zu erhöhen, um die Differenz der Privaten Nutzung. Der Gewinn und UST Zahlung wäre doch gleich. Mein Steuerberater macht dies so.

Im Ergebnis wäre es gleich und doch wieder nicht.
§4 (4) EStG hat folgendes geschrieben::
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Durch die Buchung als betrieblicher Aufwand und als entnommener Posten ändert sich zwar nicht der Saldo des Gewinn- und Verlustkontos, die Höhe der Aufwendungen und Erträge wird jedoch künstlich und falsch erhöht.

Definition hat folgendes geschrieben::
Wie bei den Werbungskosten gilt auch für die Betriebsausgaben das Aufteilungs- und Abzugsverbot (§ 12 EStG). D.h. Ausgaben, die sowohl eine private als auch eine betriebliche Veranlassung haben, können bei der Gewinnermittlung nur abgezogen werden, wenn

*die private Veranlassung von völlig untergeordneter Bedeutung ist (unter 10 %) oder

* der betriebliche Anteil der Aufwendungen anhand objektiver Maßstäbe leicht und einwandfrei bestimmt werden kann.


Sähe ich nicht als erfüllt, wenn der komplette Anteil Telefonkosten als Aufwand verbucht würde.

Zitat:
Wofür sollte denn auch sonst das Konto 8948 beim SKR03 seien. (Verwendung von Gegenständen außerhalb des Unternehmens 19 %. Telefon Nutzung. )


Hier sehe ich nur eine Buchung unzweifelhaft (Gebührenzähler) ermittelter Telefongebühren, so diese unter 10% liegen oder etwa die Gestattung zur Nutzung durch Angestellte gegen Berechnung.
In diesem Falle halte ich das aus o.a. Gründen für falsch.
Andere Meinungen?

[Edit sagt, Raiden hat schon selbst....sorry ]
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