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Verfasst am: 13.02.09, 07:27 Titel: Unterhaltspflicht und Kindergeld
ich wünsche euch einen schönen guten Morgen,
ich hoffe, daß ich mit meiner Frage im richtigen Forum bin.
ein Mädchen macht mit 16 Jahren den Realschulabschluß, im Anschluß folgt eine Ausbildung. Nach Beendigung der Ausbildung stellt sie fest, daß die Berufs- und Verdienstaussichten sehr bescheiden sind. Sie geht auf die BOS, um das Fachabi nachzuholen, im Anschluß studiert sie. Sie erhält elternunabhängiges BAFÖG, die Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig.
Sind sie trotzdem kindergeldberechtigt oder müßen sie das Kindergeld wieder zurückzahlen?
Dass jemand elternunabhängiges BAFÖG erhält und die Eltern unterhaltsrechtlich nicht mehr zahlungspflichtig sind, spielt bei der Frage, ob Kindergeld zusteht keine Rolle (jedenfalls nicht bei ledigen Kindern).
Im Wesentlichen muss sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befinden, es darf mit seinen Einnahmen nicht über der Einkommensgrenze liegen und selbst auch die Altersgrenze noch nicht überschritten haben.
Gruß
Bernd
P.S.
Kindergeld ist (seit 1996) Teil des Steuerrechts und deshalb m. E. im Unterforum Steuerrecht besser aufgehoben.
kurze Nachfrage, das Kindergeld steht doch den Eltern zu, nicht den Kindern. Bitte nicht falsch verstehen, es liegt mir fern, Kindergeld einzusacken und nicht dem betreffenden Kind weiterzuleiten, es interessiert mich einfach.
Ja, anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern.
Das Kindergeld kann allerdings (auf Antrag des Kindes) auch direkt an das Kind ausgezahlt werden, nämlich dann,
- wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt,
- wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist
- oder wenn er nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Besteht keine Unterhaltsverpflichtung, dann kann das Kind verlangen, dass es das Kindergeld direkt ausgezahlt bekommt, weil es die Eltern nicht in irgendeiner Form weiterleiten. Eine Rückzahlungsverpflichtung bereits geleisteter Beträge kann sich aber (nach meiner Auffassung) aus dieser Regelung nicht ergeben.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 13.02.09, 12:48 Titel:
Bernd S. hat folgendes geschrieben::
Besteht keine Unterhaltsverpflichtung, dann kann das Kind verlangen, dass es das Kindergeld direkt ausgezahlt bekommt, weil es die Eltern nicht in irgendeiner Form weiterleiten.
Auf welche Rechtsvorschrift lässt sich diese Aussage stützen?
Dem § 74 Abs. 1 EStG lässt sich meines Erachtens nur entnehmen, dass das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit entweder nicht unterhalspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung an das Kind in Betracht kommende Kindergeld.
Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Darauf, ob die Eltern leistungsfähig sind oder nicht, kommt es dann wohl nicht mehr an.
Auf welche Rechtsvorschrift lässt sich diese Aussage stützen?
Ich betrachte eine Unterhaltsverpflichtung von "null" als geringer als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Damit gilt Satz 1.
Aber Sie haben mit Ihrem Einwand recht: Da keine Unterhaltspflichtsverletzung vorliegt, darf das Kindergeld in diesem Fall nicht an das Kind gezahlt werden.
Dem Kind bleibt in diesem Fall - wenn es vom Kindergeld nichts abbekommt - wohl nur die Möglichkeit, seine Unterschrift unter die Einkommenserklärung zu verweigern.
Im Sinne des Gesetzgebers ist das wahrscheinlich nicht, aber wenn er keinen Handlungsbedarf sieht ...
Auf welche Rechtsvorschrift lässt sich diese Aussage stützen?
Da keine Unterhaltspflichtsverletzung vorliegt, darf das Kindergeld in diesem Fall nicht an das Kind gezahlt werden.
Gruß
Bernd
d. h. die Eltern könnten sich tatsächlich das Kindergeld einsacken und das Kind und die Kindergeldkasse könnten nichts dagegen tun?????? Das kann wirklich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein.
Dem Kind bleibt in diesem Fall - wenn es vom Kindergeld nichts abbekommt - wohl nur die Möglichkeit, seine Unterschrift unter die Einkommenserklärung zu verweigern.
Gruß
Bernd[/quote]
Unter welche ESt-Erklärung? Das Kind unterschreibt nicht die Erklärung der Eltern!
Aber das Kind müsste den Eltern das eigene Einkommen angeben, damit diese nachweisen können - wenn das Kind über 18 ist - udass das Einkommen unter 7.680,-- pro Jahr liegt - das wäre eine Möglichkeit eine Einigung zwischen Kind und Eltern zu erzielen!
Unter welche ESt-Erklärung? Das Kind unterschreibt nicht die Erklärung der Eltern!Ulli
Unter keine ESt-Erklärung, sondern um die "Einkommenserklärung" - in vollem Wortlaut - die "Erklärung über die Einkünfte und Bezüge". Die muss für alle volljährigen Kinder jährlich nachträglich ausgefüllt werden. Wenn sie nicht von Eltern und Kind unterschrieben wird, dann ist die Kindergeldbewilligung wegen fehlender Mitwirkung aufzuheben. Die Nichtherausgabe des BaföG-Bescheides kann auch hilfreich sein.
Die vorstehenden Ausführungen sind die herrschende Meinung, aufgrund des Wortlautes von § 74 Abs. 1 EStG. Es soll aber auch schon Familienkassen gegeben haben, die sich darüber hinweggesetzt und im Sinne meiner ursprünglichen Aussage entschieden haben. Schließlich gibt es das Urteil des BFH vom 16.04.2002 (VIII R 50/01). Der vertritt die Auffassung, dass die Abzweigungen des Kindergeldes an das Kind in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG auch bei fehlender Verletzung einer Unterhaltspflicht möglich sind. Der Senat sieht sich in der Pflicht, unbewusste und planwidrige Gesetzeslücken durch Gesetzesanalogie oder Rechtsanalogie zu schließen. Der BFH sieht nämlich (wenn ich das richtig in Erinnerung habe) eine irgendwie geartete Unterhaltsverpflichtung im Umfang des erhaltenen Kindergeldes. (Genauer bekomme ich das im Moment aus dem Gedächtnis heraus leider nicht hin).
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 13.02.09, 18:01 Titel:
Urteil des BFH vom 16.4.2002 - VIII R 50/01 - (BStBl. 2002 II S. 575):
Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.
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