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Darf die Polizei Bilder auf meiner Digitalkamera betrachten?
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Wächter hat folgendes geschrieben::
Jedoch kann jemand der sich "auffällig" benimmt, durchaus in den Verdacht einer Straftat geraten. (303II StGB).


Wieso finde ich dazu im StGB §303 II nix? Ist meine Kommentierung zu alt?

Im übrigen ist der Verdacht gegen den Fotografen m.M. nach etwas weit hergeholt.

mano
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute mal, dass neben dem Fotografieren noch das äußere Erscheinungsbild, Alter, Ort, polizeiliche Lagebild etc. dazu gekommen sind, was erklären könnte, dass die Polizisten den Fotografen eines Graffito nach seinen Personaldaten befragen und ihn fragen, die Bilder der Digi-Cam zu betrachten.

Da wir aber hier nur die Sichtweise des TE kennen, bleibt uns eben nur ein Vermuten. Jedoch kann man guten Gewissens sagen, dass die Polizei dieses Recht hat (wenn die Voraussetzungen des 102,103 StPO oder DS-Befugnisse des PolRechtes vorliegen).




Idee
Das Suchen in der Kommentierung zu 303II StGB hilft nicht weiter - suchen Sie lieber bei den Befugnissen bzw. bei 152 II und 163 StPO und bei Skriptum zum Tatverdacht.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
Seien Sie und der TE sich aber gewiss, dass der Polizist in obigem Fall durchaus die Kamera "durchsuchen" durfte.
Seien Sie sich gewiss, daß der Polizist genau das bei einer Weigerung des Betroffenen nicht durfte.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Eine Spekulation über sachliche, örtliche Zuständigkeit und Formforschriften erspare ich uns, und unterstelle dass der Polizist alles richtig gemacht hat.
Das hat er - er hat gefragt und der Betroffene hat ihn gelassen. Hätte er ihn nicht gelassen, hätte der Beamte jedenfalls nach den bisher vorliegenden Informationen keinerlei Rechtsgrundlage für ein Durchsuchen der Kamera gehabt.

Wächter hat folgendes geschrieben::
m.E. muss nicht jeder Post mit einer Quelle belegt sein
Stimmt. So wagemutige Behauptungen wie die Ihre allerdings schon.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Jedoch kann jemand der sich "auffällig" benimmt, durchaus in den Verdacht einer Straftat geraten. (303II StGB)
Aus besprühten-Zug-fotografieren auf Sachbeschädigung schließen zu wollen, ist schon reichlich gewagt.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Der Polizist hat vor Ort die Person überprüft und die Kamerabilder. Das darf er nach §§ 102,103 StPO; er kann die Person auch befragen (163 StPO) Identität festellen (163b StPO) oder Fahndungmäßig überprüfen (98c STPO).
Person überprüfen ja, Kamera überprüfen nein.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Jedoch kann man guten Gewissens sagen, dass die Polizei dieses Recht hat (wenn die Voraussetzungen des 102,103 StPO oder DS-Befugnisse des PolRechtes vorliegen).
Und genau die lagen wohl eher nicht vor.

Wenn also die Schilderung des TE stimmt (und für eine andere Ansicht gibt es keinerlei Ansatz), dann hat dieser Polizist
Ruzd hat folgendes geschrieben::
Wer Bilder macht, der sprüht meistens auch
schlicht und ergreifend (s)ein gepflegtes Vorurteil ausgelebt.
Wer Häuser an der Elbchaussee fotografiert, bricht deshalb dort noch lange nicht ein, wer auf St. Pauli als Frau eine Handtasche trägt, gehört deshalb noch lange nicht zum horizontalen Gewerbe und wer 'ne dunkle Hautfarbe hat und im Schanzenviertel rumläuft, ist noch lange kein Dealer.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 13.02.09, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich bereits dargelegt habe:
Der Polizist durfte tun, was er gemacht hat. Hätte der Betroffene keine Zustimmung zur Durchsicht der Kamera gegeben, wäre m.M. nach keine weitere Aktion seitens der Polizei mit der Kamera rechtmäßig gewesen.
Ich kann hier weder den Verdacht einer Straftat konstruieren, die der Betroffene hätte verwirklichen können, noch kann ich irgendeine Gefahr erkennen, die abzuwehren war.

Sry Wächter, aber ich kann ihren Standpunkt nicht nachvollziehen.
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Im übrigen ist der Verdacht gegen den Fotografen m.M. nach etwas weit hergeholt.
Vielleicht lag hier einfach die Vermutung nahe, daß ein "Künstler" seine "Kunstwerke" dokumentieren möchte? Was läge da noch näher als die Vermutung, daß sich auf der Kamera sogar Beweise fänden?
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Wir machen das mit den Fähnchen!
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
mano hat folgendes geschrieben::
Im übrigen ist der Verdacht gegen den Fotografen m.M. nach etwas weit hergeholt.
Vielleicht lag hier einfach die Vermutung nahe, daß ein "Künstler" seine "Kunstwerke" dokumentieren möchte? Was läge da noch näher als die Vermutung, daß sich auf der Kamera sogar Beweise fänden?



Pfeil Ausrufezeichen Idee

AH !


und wenn jetzt noch äußeres Erscheinungsbild, Täterprofil, örtliche Lage, polizeiliches Lagebild etc dazu kommen, dann wird ein Schuh draus...


und jetzt mach ich doch den Schwenk ins Polizeirecht:

Bahnhof - Bahnpolizei - Bundespolizei - Bundespolizeigesetz: DS nach 44 I Nr. 4


-> wobei ich weiterhin an der repressiven DS festhalte.

UND wenn hier schon von Usern die Voraussetzungen für die IDF (163b StPO) bejaht werden, warum dann nicht die DS ? Folgerichtig müsste auch die IDF abgelehnt werden.
Dieser Argumentation könnte ich mangels genauer Umstände über den Sachverhalt folgen.
(auch wenn ich eine andere Ansicht hätte)
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

aha, dann hätte der PVB also im vorliegenden Fall die Kamera bei Verweigerung der einsicht auf die bereits aufgenommenen Fotos - sichergestellt?
- was bei einer Nicht- Digitalen Kamera die Sicherstellung des Films bedeutet?

Das einzige, was ich im übrigen als Täterprofil erkennen kann, ist, das jemand mit einer Kamera einen Zug fotografiert. Mehr schreibt der TE nämlich nicht.

Pfeil Mit den Augen rollen

Gruß

mano


Zuletzt bearbeitet von mano am 13.02.09, 20:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::
Vielleicht lag hier einfach die Vermutung nahe, daß ein "Künstler" seine "Kunstwerke" dokumentieren möchte?
Irgendeine Vermutung berechtigt nicht zu Durchsuchungen. Und die Annahme, daß ein Sprayer erst sprüht, dann geht und irgendwann in aller Öffentlichkeit sein Werk fotografiert - also, auch das erscheint mir mehr als etwas weit hergeholt.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Bahnhof - Bahnpolizei - Bundespolizei
Mal abgesehen davon, daß es die Bahnpolizei schon etwas länger nicht mehr gibt und der TE hat davon auch nicht gesprochen hat: auch die genannten Vorschriften geben keine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung her.

Was ist übrigens ein repressive Durchsuchung und wo findet die sich im Gesetz?
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Repressiv = StPO (Strafverfolgung)
Präventiv = Polizeigesetz (Gefahrenabwehr)

Aber das wissen Sie doch längst.
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Repressiv = StPO (Strafverfolgung)
Präventiv = Polizeigesetz (Gefahrenabwehr)
Dankeschön.

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Aber das wissen Sie doch längst.
Ja nee, schon klar. Mit den Augen rollen
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
karli hat folgendes geschrieben::
Vielleicht lag hier einfach die Vermutung nahe, daß ein "Künstler" seine "Kunstwerke" dokumentieren möchte?
Irgendeine Vermutung berechtigt nicht zu Durchsuchungen. ..



Zitat:
§ 102 StPO

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.




Zitat:
§ 103 StPO

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.



In der Tat reicht bei einer Durchsuchung nach 103 die Vermutung nicht aus... dort werden Tatsachen benötigt... bei 102 reicht jedoch die Vermutung Ausrufezeichen





Mano hat folgendes geschrieben::

aha, dann hätte der PVB also im vorliegenden Fall die Kamera bei Verweigerung der einsicht auf die bereits aufgenommenen Fotos - sichergestellt?


Woher soll ich wissen, was der PVB gemacht hätte ? Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass er die Fotos angucken durfte und das auch gegen den Willen des TE. (Das war ja die Frage des TE)



Zitat:

Das einzige, was ich im übrigen als Täterprofil erkennen kann, ist, das jemand mit einer Kamera einen Zug fotografiert. Mehr schreibt der TE nämlich nicht.


Der TE schreibt schon mehr:
- die Mitarabeiter der Bahn haben ihn gesehen und die Polizei informiert
- die Polizei hat seine Identität festgestellt
- die Polizei wollte seine Bilder sehen


Warum rufen die Bahnmitarbeiter die Polizei, wenn ein Bürger ein Graffito fotografiert?
Warum kontrolliert die Polizei den Bürger gleich?
Warum wird nach den Bildern gefragt und die Kamera/Bilder durchgeguckt?


-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
Für all die Zweifler:
wie begründet sich dann die Identitätsfeststellung?
(Vergl. mein Posting von 13.02.09, 19:39 letzter Absatz)
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skayritera
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 09:58    Titel: Re: Darf die Polizei Bilder auf meiner Digitalkamera betrach Antworten mit Zitat

Ruzd hat folgendes geschrieben::

Ich habe am Bahnhof von einem mit Graffiti besprühtem Zug Fotos gemacht, dabei hat mich ein Mitarbeiter der Bahn gesehen.


Nur weil man mit Grafitti besprüte Züge fotografiert ist es noch lange kein Beweis das man die Grafittis selber besprüht hat.

Ich rate die an: Ab zum RA.
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Mfg Skayritera Winken
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 09:59    Titel: Re: Darf die Polizei Bilder auf meiner Digitalkamera betrach Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
Ruzd hat folgendes geschrieben::

Ich habe am Bahnhof von einem mit Graffiti besprühtem Zug Fotos gemacht, dabei hat mich ein Mitarbeiter der Bahn gesehen.


Nur weil man mit Grafitti besprüte Züge fotografiert ist es noch lange kein Beweis das man die Grafittis selber besprüht hat.

Ich rate die an: Ab zum RA.


Und dann ?
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 10:02    Titel: Re: Darf die Polizei Bilder auf meiner Digitalkamera betrach Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
Ruzd hat folgendes geschrieben::

Ich habe am Bahnhof von einem mit Graffiti besprühtem Zug Fotos gemacht, dabei hat mich ein Mitarbeiter der Bahn gesehen.


Nur weil man mit Grafitti besprüte Züge fotografiert ist es noch lange kein Beweis das man die Grafittis selber besprüht hat.

Ich rate die an: Ab zum RA.


Und was soll er dort? Er hat doch den Fotoapparat freiwillig herausgegeben und die Bilder anschauen lassen.
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
In der Tat reicht bei einer Durchsuchung nach 103 die Vermutung nicht aus... dort werden Tatsachen benötigt... bei 102 reicht jedoch die Vermutung
Es gilt nach wie vor: eine solche Vermutung müßte im Zweifel begründet werden. Die Begründung 'hat Graffiti fotografiert' dürfte bei weitem nicht ausreichen (siehe auch meine bereits oben genannten anderen Beispiele).

Wächter hat folgendes geschrieben::
die Mitarabeiter der Bahn haben ihn gesehen und die Polizei informiert
Das macht niemanden zum Tatverdächtigen.

Wächter hat folgendes geschrieben::
die Polizei hat seine Identität festgestellt
Das schon gar nicht.

Wächter hat folgendes geschrieben::
die Polizei wollte seine Bilder sehen
Und das erst recht nicht - das ist nämlich eine Maßnahme, die sich gegen einen Tatverdächtigen richtet.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Warum rufen die Bahnmitarbeiter die Polizei, wenn ein Bürger ein Graffito fotografiert?
Gute Frage - haben Sie eine Idee? Vielleicht hatte der Mitarbeiter (von mehreren war nicht die Rede) am Abend vorher schlechten GV oder das Frühstücksei war hart statt weich oder man hat ihm gekündigt oder er wollte sein neues Handy ausprobieren oder sich einmal wichtig fühlen / machen, vielleicht erschien ihm das fotografieren auch verdächtig - wir werden es nie erfahren. Aber da das für die ganze Geschichte keine Rolle spielt, ist das auch nicht so schlimm.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Warum kontrolliert die Polizei den Bürger gleich?
Gute Frage - haben Sie eine Idee? Vielleicht hatten die Beamten am Abend vorher guten GV oder das Frühstücksei war weich statt hart oder man hat ihnen die Versetzung in die Pampa versagt oder sie wollten ihre neuen digitalen Funkgeräte ausprobieren oder sie brauchten die Kontrolle für ihr Ego - wir werden es nie erfahren. Im Zweifel werden die Beamten aber sicherlich eine nette Begründung zusammenbasteln, die in Zusammenhang mit dem besprühten Zug und den Fotos steht.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Warum wird nach den Bildern gefragt und die Kamera/Bilder durchgeguckt?
Gute Frage - haben Sie eine Idee? Vielleicht hatten die Beamten am Abend vorher schlechten GV oder das Frühstücksei war hart statt weich oder man hat ihnen mit Versetzung in die Pampa gedroht oder sie wollten ihre neuen digitalen Funkgeräte ausprobieren oder sie brauchten die Kontrolle für ihr Ego, vielleicht hofften sie auch auf Fotos von mehr oder minder unbekleideten und mehr oder minder jungen Damen - wir werden es nie erfahren. Im Zweifel werden die Beamten aber sicherlich eine nette Begründung zusammenbasteln, die in Zusammenhang mit dem besprühten Zug steht.

Wächter hat folgendes geschrieben::
wie begründet sich dann die Identitätsfeststellung?
Gute Frage - wenn der TE die kontrollierenden Beamten gefragt hätte, hätten diese ihm die Begründung sicher genannt.

Um auf den Ansatz von
mano hat folgendes geschrieben::
was bei einer Nicht- Digitalen Kamera die Sicherstellung des Films bedeutet?
zurückzukommen: es gibt ja durchaus noch Menschen, die mit ganz normalen Negativfilm-Kameras arbeiten. Bei solchen Kameras wäre (bei Verweigerung der freiwilligen Herausgabe) als einzige, dem auf-der-Kamera-ansehen vergleichbare Maßnahme tatsächlich nur die Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Filmes in Frage gekommen. Die Begründung dafür würde mich schon sehr interessieren!
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