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Berechnung Witwenpension

 
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Ely
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Anmeldungsdatum: 13.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 19:33    Titel: Berechnung Witwenpension Antworten mit Zitat

Eine Hinterbliebene (Ehefrau) eines jüngst verstorbenen Kollegen(Beamter) bat im Kollegenkreis darum, ob jemand vorab bis zu endgültigen Berechnung des Versorgungsanspruches durch das LBV in etwa die Höhe ihrer zustehenden Witwenpension berechnen kann.
Die Höhe der Versorgungsbezüge konnte über den Versorgungsrechner des LBV NRW leicht ermittelt werden. Dabei jedoch tauchten Fragen auf, die leider in der eigenen Behörde nicht eindeutig beantwortet werden konnten:
-Der Kollege starb vier Jahre vor dem eigentlichen Eintritt in den Ruhestand.
Werden deshalb noch Abschläge heruntergerechnet, analog dem vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand durch Krankheit?

Die Witwe ist noch zeitweise berufstätig. Die Berechnung der Höchstgrenze des Einkommens ohne Abschlag ist auch unstrittig. Aber wird die Witwenpension automatisch nach der Steuklasse 6 und ihr eigenes Einkommen nach 4 bzw. 1 besteuert, oder kann die Steuerklasse frei gewählt werden, d.h. eigenes Einkommen in 6 und Witwenpension nach 4, oder gibt es noch andere Kombinationsmöglichkeiten?

Gibt es noch weitere wichtige Aspekte, die zu berücksichtigen sind?
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Bernd S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 398

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die Rechtsgrundlage habe ich nicht parat, aber ich bin mir sicher:
Es sind Abschläge vorzunehmen (vermutlich 10,8 %).

Die Steuerklasse kann gewählt werden. Im Jahr des Todes (vom Ehemann) und im Kalenderjahr darauf, kann die Witwe zwischen den Steuerklassen 3 und 6 wählen, danach zwischen 1 und 6.

Zusätzlicher Aspekt:
Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge gab oder gibt es Steuerfreibeträge, die nur im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden dürfen, also nicht bei Steuerklasse 6. Erhält die Witwe solche Leistungen von ihrem Arbeitgeber, dann sollte sie dort nachfragen, ob sich die Wahl der Steuerklasse 6 (für den Arbeitslohn) für sie nachteilig auswirkt.

Gruß
Bernd
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