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Verfasst am: 14.02.09, 02:17 Titel: Pflichten der Behörden beim Aufstellen von Verkehrszeichen
Welche Pflichten und Regeln gelten für die zustänigen Behörden beim Aufstellen von Verkehrszeichen?
A bekommt ein Knöllchen, weil er im Halteverbot parkte. A erhebt Einsspruch.
Von einer Hauptstraße einbiegend fuhr A in die Sietenstraße, in der ein Halteverbot gilt. Beim Einbiegen mußte A einem verbotswidrig den Gehweg benutzenden Radfahrer Vorfahrt gewähren und außerdem auf nacholgenden Verkehr, der unzureichend auf A Abbremsen beimA bbiegen reagierte, achten.
A übersah dabei ein an der Kreuzung stehendes Haltesverbot für die Seitenstraße, das aber auch kaum erkennbar ist: Das zeichen 283 ist weit oben an einem Mast angebracht, für Fahrer in kleinen Autos und niedrige Autos kaum zu sehen. Das Zeichen am Mast weist zudem in einem WInkel von ca. 30° in die entgegensetzte Abbiegerichtung, war also aus A's Fahrtrichtung kaum erkennbar.
A parkte danach vor einer Kurve hinter zwei Lieferwagen, die Lieferwagen versperrten die Sicht auf die Kurve und das hinter der Kurve stehende zweite Zweichen 283, das Verkehrszeichen ist außerdem auch so angebracht, daß es durch einen Baum verdeckt ist, wie das erste Zeichen zeigt es in einem Winkel nach Links und ist auch von Fahrern, die ohne Sichtbehinderung von Lieferwagen einparken wollen, kaum erkennbar.
A erhebt Einspruch mit der Begründung, die Ausschilderung ist schwer einsehbar, die Halteverbotsschilder weisen in Richtungen, die ein Fahrer nicht gut sehen kann. Die Behörde kontert, A habe sich zu überzeugen, daß es im Abstand von 150 Metern vor und nach der Stelle, an der A parken will, kein Halteverbot gäbe.
A legt nochmal Widerspruch ein, diesmal mit der Begründung, daß die Schilder vom Auto aus kaum erkennbar sind, er eine Prüfung im Abstand von 150 m vor und hinter dem Fahrzeug in einer derart engen und voll geparkten Straße nur zu Fuß machen könne, wozu er das Fahrzeug verbotswidrig im nicht gut genug erkennbaren Halteverbort abstellen müsse, in dieser Straße eine Prüfung der Halte- und Parkmöglichkeiten nur durch einen Verstoß gegen das Halteverbot möglich sei - womit sich die Behörde selbst wiederspreche und bei unzureichend erkennbarer Ausschilderung zu einer Ordnungswidrigkeit auffordere, denn die Schilder auf der rechten Fahrbahnseite seien nur für eine Fußgänger oder einen Autofahrer, der vebotswirdrig die linke Fahrbahn benutzt, zu erkennen. _________________ Benutzer_Ohne_Namen
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Meine Antworten sind keine Rechtsauskünfte sondern geben nur Erfahrungen und Meinungen wieder.
Verfasst am: 14.02.09, 08:37 Titel: Re: Pflichten der Behörden beim Aufstellen von Verkehrszeich
Benutzer_Ohne_Namen hat folgendes geschrieben::
..er eine Prüfung im Abstand von 150 m vor und hinter dem Fahrzeug in einer derart engen und voll geparkten Straße nur zu Fuß machen könne, wozu er das Fahrzeug verbotswidrig im nicht gut genug erkennbaren Halteverbort abstellen müsse,
Wo ist das Problem?
Man parkt sein Fahrzeug und überzeugt sich, dass kein Halteverbot existiert. Besteht ein Halteverbot, steigt man ein und fährt weiter - man hätte kein Knöllchen bekommen.
Statt dessen parkt man und geht - und bekommt ein Knöllchen.
Was wäre nun das kleinere Übel?
Und es gibt nunmal immer wieder Situationen, in denen man kurzzeitig gegen bestehende Regeln verstoßen muss - man darf z. B. auch nicht bei Rot über die Haltelinie fahren. Und was machen Sie, wenn hinter Ihnen ein Rettungswagen mit Lichtorgel und Musik steht? Stehenbleiben, ist ja Rot? _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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