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Keine Ahnung, was Sie für eine StPO haben. In meiner gibt es keinen § 178 StPO.
§ 121 StPO ist doch eindeutig:
§ 121 StPO hat folgendes geschrieben::
1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) [...]
(4) [...]
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Warum wird Ihre Antwort dogmatisch wiederholt, wenngleich die StPO bereits negiert ?
Nicht die Antwort wird dogmatisch wiederholt, Sie werden wiederholt dogmatisch widerlegt.
a) die einfache Frage, ob es eine Regel in Bezug auf eine 6 Monatsfrist bei U-Haft gibt, haben sie negiert. Die StPO hat das klar widerlegt. Rabulistik nennt man das, glaube ich.
b) in folgender Quelle findet sich - Stand 1. Dez. 2008 - noch ein § 178 StPO
Statt einfach zu antworten: durch Novelle xy sind die §§ 178 - ff gestrichen worden, kommt so ein lustiges "Was für ne StPO ham se denn ?".
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.08, 18:36 Titel:
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
die einfache Frage, ob es eine Regel in Bezug auf eine 6 Monatsfrist bei U-Haft gibt, haben sie negiert.
Nein, Sie haben eine andere Frage gestellt, nämlich:
TanteMüller hat folgendes geschrieben::
Gibt es nicht eine Regel, nach der innerhalb von 6 Monaten eine Anklage "stehen muß", d.h. ein mdl.Termin sollte anberaumt sein ?
Und wenn Sie sich auf den Kopf stellen, es gibt keine Regel, nach der in allen Strafverfahren eine Anklage "stehen muß". Rabulistik ist, nachträglich zu behaupten, man habe eine andere Frage gestellt, nur weil einem die Antwort auf die Frage, die man tatsächlich gestellt hat, nicht paßt.
Ach so, ehe ich es vergesse: Tschüs! _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Da wir hier ja philosopieren dürfen.
Ich fände es allerdings sehr gut wenn es hohen Schadensersatz geben würde wenn solche grenzwertigen Dinge an einem Unschuldigen begangen wurden.
Sprich wenn sich später rausstellt das man den falschen hatte und der gute schon 1 bis 50 Monate in U oder gar richtiger Haft sahs.
Man seine Wohnung durchsucht hat usw.
Eben Dinge die einem Bürger der nichts dramatisches getan hat NIEMALS passieren dürften.
Schwere eingriffe in das Leben die vielleicht sogar psy. Störungen nach sich ziehen.
Da fände ich eine sehr hohe Entschädigung angebracht.
Erstens als wieder gut machung und zweitens auch als vorbeugende Maßnahme.
Damit man sich solche Schritte von Amtswegen her auch gut überlegt und diese doch sehr sehr starken Mittel nicht zu leicht/schnell mal eben durchführt.
Nach dem Motto "kann ja nichts schaden".
Ein sehr bekannter Fall ereignete sich ja vor dem G8 Gipfel in Deutschland.
Solche Leute dann einfach wieder frei zu lassen, ihnen auf die Schulter zu klopfen und ein pa Mark 50 in die Hand zu drücken halte ich weder für gut noch für fair.
Man stelle sich vor was das alleine an fin. Schaden für ihn bedeuten kann.
Wohnung evtl. weg, Job evtl weg, einige Monate Einkommen fehlen, Frau evtl. weg, Freunde evtl weg, der Ruf ist geschädigt da ja immer was hängen bleibt usw usw.
Und er bekommt 10 Euro oder was für den Tag.
Na danke, das ist ja nichtmal der reale Verdienstausfall.
Und das alles wie gesagt völlig Unschuldig.
Das gibt es jeden Tag.
Stellen sie sich mal vor sie würden 6 Monate unschuldig im Knast sitzen!???
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