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Klage unzulässig wegen fehlender Anlagen bei Abschrift

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 15:38    Titel: Klage unzulässig wegen fehlender Anlagen bei Abschrift Antworten mit Zitat

Müssen der beglaubigten Abschrift einer Klage immer die Anlagen beigefügt sein?
Kann das Fehlen der Anlagen zur Unzulässigkeit der Klage führen?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Nach 253 V müssen ja auch nur Abschriften der Klageschrift und sonstiger Anträge eingereicht werden.

Ich persönlich verstehe unter Klageschrift mein Geschmiere zwischen Rubrum und Unterschrift, aber nicht das komplette Anlagenkonkumerat, finde aber in meinem Kommentar nichts dazu.

Wenn aber ein richterlicher Hinweis die Unzulässigkeit androht, kommt man ins Grübeln, weil man aus irgendeinem Grund solchen Leuten Grundkenntnisse in ZPO unterstellt.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vgl. auch die Soll-Vorschrift des § 133 ZPO und auch § 131 ZPO.

Unzulässigkeit, wirklich? Oder eher Unschlüssigkeit? Oder wird in der Klage zum Zwecke des Sachvortrages Bezug genommen auf nicht beigefügte Anlagen?
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Gruß
Peter H.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Unschlüssig?

A kauft Ware (einmaliger Sonderposten) von B für 3 T€.

Beweis: Rechnung des B; K1

C holt die Ware bei B ab.

Beweis: Lieferschein des C; K2

C verweigert Herausgabe.
Sollte C die Ware nicht an A herausgeben, wäre ein Schaden von 6 T€ entstanden, da der mögliche Wiederverkaufspreis bei 9 T€ liegt.

Beweis: Sachverständigengutachten
VK-Preis-Kalkulation des A, Anlage K3

Also sehen wir schon, dass 131 III ZPO nicht einschlägig ist hinsichtlich "bedeutendem Umfang". Es geht um 3 Fetzen Papier und damit ums Prinzip. (Wobei selbstverständlich klar ist, dass K3 kein "Beweis" ist, sondern eine Art "schriftliche, vorgezogene Parteivernahme" bzw. eine plumpe Behauptung)

Außerdem dürfte sich die Prüfung der Unschlüssigkeit imho nur auf die Klageschrift beschränken, nicht auf Abschriften....

Nun bin ich geneigt, einem LG-Richter die Kenntnis über den Unterschied von unschlüssig und unzulässig zu unterstellen.

Und der richterliche Hinweis lautet ausdrücklich: "Die Klage könnte unzulässig sein, weil der beglaubigten Abschrift keine Anlagen beigefügt waren"

Nun kann ich aber beim Besten Willen den Ansatz für eine Unzulässigkeit nicht finden (außerdem hat das Gericht die Anlagen doppelt. Einmal per Fax und einmal postalisch in Kopie).
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La_Fos
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Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Anlagen der Gegenseite bereits vorlagen, würde ich § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO mal ins Spiel bringen.
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