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Bei der ersten mahnung bereits 15% aufschlag

 
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Sinnestäuschung
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 10:42    Titel: Bei der ersten mahnung bereits 15% aufschlag Antworten mit Zitat

Guten tag...

Es geht darum das ich schulden bei einem Veranstaltungstechniker habe. Nach einer Veranstaltung haben wir die Musik-anlage nicht bezahlen können. Er hat uns dann die rechnung per email geschickt. Und uns 30 tage zeit gegeben die rechnung zu bezahlen.

Aufgrund von differenzen mit dem Clubbetreiber haben wir bis jetzt noch nicht bezahlt. Da es so geregelt war das der Betreiber die technik zu bezahlen hat. Leider kein Vertrag sondern nur mündliche absprache vorhanden.

ES EXISTIERT WEDER MIT DEM CLUBBETREIBER NOCH MIT DEM VERANSTALTUNGSTECHNIKKER EIN SCHRIFTLICHER VERTRAG.

Als die 30 tage dann vorbei waren bekamen wir vom veranstaltungstechniker diese mail
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Hallo,

ich wollte nur mal nachfragen wo das geld bleibt.

Ihr habt noch 2 Werktage dann gibts ne Mahnung mit 15 % Mahngebühr.
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Wir haben weder geantwortet noch bezahlt.. dann haben wir 2 tage später
diese mail bekommen

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Guten Tag,

hier wie versprochen die erste Mahnung mit 15% aufschlag.
Ihr habt ab Heute Sa. 14.02.2009 kenau 5 Werktage Zeit bis das Geld bei mir auf meinem Konto ist, wenn nicht dann kommt nochmal 15% obendrauf.
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Jetzt geht es darum: Kann der veranstaltungstechniker ohne schriftlichen vertrag von uns überhaupt forderungen stellen? Und falls er das kann und der clubbetreiber trotz der mündlichen absprache sich weigert die technik zu bezahlen. Kann der veranstaltungstechniker bereits bei der ersten Mahnung schon 15% aufschlag verlangen.

Wir währen wirklich sehr dankbar für Rechtliche hilfe! weil wir das gefühl haben das die uns über den tisch ziehen wollen

Ich danke euch schon mal im vorrauß für die hilfe

mit freundlichen grüßen
Deniz
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich gilt: Verträge können formfrei, also auch mündlich geschlossen werden.
Und natürlich sind sie einzuhalten.
Und wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Bingo02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach einer Veranstaltung haben wir die Musik-anlage nicht bezahlen können. Er hat uns dann die rechnung per email geschickt.


Auftraggeber und Schuldner ist nach ihren eigenen Worten also wer?

Zitat:
Aufgrund von differenzen mit dem Clubbetreiber haben wir bis jetzt noch nicht bezahlt.


Was kümmerts den Gläubiger?

Zitat:
Da es so geregelt war das der Betreiber die technik zu bezahlen hat.


Haben sie vergessen das dem Gläubiger bei Vertragsschluß mitzuteilen? Warum hat dann der Clubbetreiber nicht den mündlichen Vertrag mit dem Gläubiger geschlossen?

Zitat:
Als die 30 tage dann vorbei waren...haben [wir] weder geantwortet noch bezahlt


Das empfinden sie als angemessen?

Zitat:
weil wir das gefühl haben das die uns über den tisch ziehen wollen


Eine Verschwörung des Technikers und des Clubbesitzers gegen die Band? Beweise?
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Sinnestäuschung
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Fakt ist das der deal mit dem clubbetreiber darin bestand das er die Technik zu bezahlen hat. Wir also keine kosten für Anlage etc. zu bezahlen haben. Es ging mir im wesentlichen darum ob der Veranstaltungstechniker 15% aufschlag verlangen kann. Wir zahlen nicht, nicht aus bösen willen, sondern weil wir des mit dem clubbetreiber noch nicht,nicht geklärt haben.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Sinnestäuschung hat folgendes geschrieben::
Fakt ist das der deal mit dem clubbetreiber darin bestand das er die Technik zu bezahlen hat.

Was den Gläubiger aber nicht zu interessieren braucht.
Sie haben ihn nach eigenen Angeben beauftragt, also schickt er Ihnen die Rechnung und Sie haben zu zahlen!
Wenn Sie mit dem Clubbetreiber zusätzlich etwas anderes vereinbart haben, müssen Sie sich das Geld eben vom Clubbetreiber wiederholen.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei natürlich die pauschalen 15 % Aufschlag wegen Verzuges Unsinn sind. Verzugsschäden sind zwar zu ersetzen, aber nur solche, die sich in irgendeiner Form belegen lassen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ist das mit den 15% zu verstehen?

15% von der Rechnungssumme beaufschlagt (also z.B. 150,- bei einer Forderung von 1.000,-), oder umgerechnet 15% p.a. auf die Verzugszeit hochgerechnet (also z.B. Forderung 1.000,- 30 Verzugstage = 1.000,- x 15% : 360 x 30 = 12,50)?
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