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Kontenbezeichnungen im Zahlungsverkehr frei wählbar?

 
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 13.02.09, 16:09    Titel: Kontenbezeichnungen im Zahlungsverkehr frei wählbar? Antworten mit Zitat

Seit wann und auf welcher Grundlage sind die Kontobezeichnungen im Zahlungsverkehr eigentlich frei wählbar?

Bisher kannte ich es nur so, daß die Kontobezeichnung, die bei Überweisungsgutschriften oder EC-Cash-Belastungen ausgewiesen wird, zwingend mit dem Namen des Kontoinhabers bzw. dessen Firma übereinstimmen muß.

In letzter Zeit finde ich aber immer mehr davon abweichende Texte auf meinen Kontoauszügen, zum Beispiel bei EC-Cash-Zahlungen:
"HANDELSKETTE XYZ SAGT DANKE"
"KURZBEZEICHNUNG FIL.662"
"MEIER BERLIN"

Bei Lastschriften:
"ZEITUNGSVERLAG XYZ ABO"

Bei Überweisungsgutschriften:
"VERSICHERUNG ABKÜRZ. GBB 088/22002"
"XYZ AG -ZENTRALE FFM -"

Auch Hausanschriften oder Telefonnummern tauchen zuweilen im Absenderfeld von Überweisungen auf.

In keinem dieser Fälle kann die Firma/Kontenbezeichnung mit dem Namen im Handelsregister übereinstimmen, die Konteninhaber müssten vielmehr lauten "HANDELSKETTE GMBH & CO. KG" oder "HEINRICH MEIER" anstelle "MEIER BERLIN" oder "ZEITUNGSVERLAG NAME GMBH & CO. KG" oder "VERSICHERUNG AG".

Und sogar Behörden machen mit. Auf meinem Steuerbescheid steht noch korrekt "FINANZAMT STADT" als Absender, die Überweisungsgutschrift kommt dann aber von der "FINANZKASSE STADT" (die Behörde und damit den Kontoinhaber gibt es nicht).

Darf ich das auch? Die Kontenbezeichnung, die die Empfänger meiner Überweisungen auf ihren Kontoauszügen ausgewiesen bekommen, frei wählen, ändern oder ergänzen? Zum Beispiel anstelle von "MAX MUSTERMANN" (Name lt. Personalausweis) "PRIVATSCHATULLE MUSTERMANN", "MUSTERMANN, BERLIN" oder gar "NEBELHOERNCHEN KTO.3" von der Bank als Kontobezeichnung eintragen lassen?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

§ 154 AO (1) schreibt:

Zitat:
Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.


Daher ist es unzulässig, ein Konto auf Max Mustermann oder Donald Duck zu eröffnen. Das Konto muss auf eine natürliche oder juristische Person lauten.

Bei Überweisungen ist die Bank verpflichtet, den Absender dem Empfängerinstitut mitzuteilen (§ 675a BGB). Eine Grund, der Bank zu verbieten, diese Information nicht auch um Zusatzinfos zu ergänzen (Filial- oder Abteilungsnummer, von mir auch "sagt danke") sehe ich daraus nicht. Auch muss die Absenderangabe nicht der Kontoinhaber sein. Im Gegenteil: Ist der Kontoinhaber nicht wirtschaftlich Berechtigter, so sollte der tatsächlich wirtschaftlich Handelnde angegeben werden.

Zweck der Regelung des § 675a BGB ist, die Nachvollziehbarkeit der Überweisung sicherzustellen. Dies sollte imho auch gewährleistet sein, wenn statt dem Kontoinhaber der Marken- oder Firmenname genannt wird, unter dem das Unternehmen auftritt. Also: Statt "dritte Gaststättenbetriebsgesellschaft Alfred Meier mbH" "Gasthaus zu Linde, Lindau".
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Bei Überweisungen ist die Bank verpflichtet, den Absender dem Empfängerinstitut mitzuteilen (§ 675a BGB). Eine Grund, der Bank zu verbieten, diese Information nicht auch um Zusatzinfos zu ergänzen (Filial- oder Abteilungsnummer, von mir auch "sagt danke") sehe ich daraus nicht. Auch muss die Absenderangabe nicht der Kontoinhaber sein. Im Gegenteil: Ist der Kontoinhaber nicht wirtschaftlich Berechtigter, so sollte der tatsächlich wirtschaftlich Handelnde angegeben werden.

OK, das mit den optionalen Zusatzinfos leuchtet mir ein. Nicht aber das Weglassen von Informationen zum Absender/Abbucher. Nach meiner Kenntnis darf ein Kaufmann/eine juristische Person im geschäftlichen Verkehr keinesfalls die Angaben zur Rechtsform (z. B. AG, GmbH usw.) weglassen (§ 19 HGB).
Zudem fehlt es bei Grossunternehmen meiner Meinung auch an der Eindeutigkeit, wenn im Feld Absender/Abbucher einfach nur KONZERN steht. Wer ist das? Die Holding? Die börsennotierte Aktiengesellschaft? Die hauseigene Bank? Die hauseigene Betriebskrankenkasse? Die Immobilienverwaltungs-GmbH? Die Vertriebsgesellschaft? Zu manchen Konzernen gehören hunderte juristisch eigenständige Gesellschaften, so dass es meiner Meinung nach unerlässlich ist, die korrekte Bezeichnung "KONZERN Immobilienverwaltungsgesellschaft Nord mbH" anzugeben.

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Zweck der Regelung des § 675a BGB ist, die Nachvollziehbarkeit der Überweisung sicherzustellen. Dies sollte imho auch gewährleistet sein, wenn statt dem Kontoinhaber der Marken- oder Firmenname genannt wird, unter dem das Unternehmen auftritt. Also: Statt "dritte Gaststättenbetriebsgesellschaft Alfred Meier mbH" "Gasthaus zu Linde, Lindau".

Ich wette, neben dem Schild "Zur Linde" über der Tür befindet sich direkt an der Tür oder daneben (im Pflicht-Schaukasten) die Angabe "Dritte Gaststättenbetriebsgesellschaft Alfred Meier mbH". Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, darf der Alfred Meier im geschäftlichen Verkehr die Angabe GmbH und Alfred Meier keinesfalls weglassen (§ 18 HGB).
In der Praxis ist mir das auch schon öfter aufgefallen. Zwar war ich zum Schnitzelessen im Gasthof "Zur Linde", auf dem Kontoauszug taucht dann hinterher aber die Alfred Meier GmbH auf, ggfs. mit dem Zusatz "Zur Linde" (wenn denn genug Platz sein sollte).

Auch aus eigener Erfahrung bei der Kontoeröffnung eines Zahlungsverkehrskontos für eine Kapitalgesellschaft kenne ich es so: Dem Bankmitarbeiter wird ein Gesellschaftsvertrag und/oder ein Handelsregisterauszug vorgelegt und die Firmierung dann Punkt für Komma genau so übernommen. Und zwar ohne die Frage: "Soll ich das genau so eintragen oder wie hätten Sie's denn gerne?"
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Tach,

hier liegt scheinbar eine verwechslung vor. DIe Antworten sind zwar korrekt, gehen allerdings am Kern der Sache vorbei. Hier geht es die Umsätze in den Kontoauszügen .... und diese Informationen beinhalten i.d.R. den Verwendungszweck. Dieser ist frei wählbar (wie jeder sicherlich weiss Winken )

Bei POS- Zahlungen wird dem Netzbetreiber seitens des Händlers mitgeteilt, was dort auf dem Kontoauszug des Kunden stehen soll (damit dieser auch einen Bezug zur der geleisteten Zahlung herstellen kann und diese nicht evtl. zurückgibt).

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal Zustimmung zu derblacky.

Zitat:
Ich wette, neben dem Schild "Zur Linde" über der Tür befindet sich direkt an der Tür oder daneben (im Pflicht-Schaukasten) die Angabe "Dritte Gaststättenbetriebsgesellschaft Alfred Meier mbH". Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, darf der Alfred Meier im geschäftlichen Verkehr die Angabe GmbH und Alfred Meier keinesfalls weglassen (§ 18 HGB).


Auch hier Zustimmung. Die Frage ist nur: Bindet § 18 HGB die Bank? Imho nein. Reklamiert der Zahlungsempfänger (Überweisung) (Zahlungspflichtige (Lastschruft), so erhält er die richtige Antwort. Das Geld ging an Fa. "Dritte Gaststättenbetriebsgesellschaft Alfred Meier mbH". Wenn er nicht reklamiert, wusste er das schon vorher. Hat die Bank ein Problem?
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 23:09    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Auch hier Zustimmung. Die Frage ist nur: Bindet § 18 HGB die Bank? Imho nein. Reklamiert der Zahlungsempfänger (Überweisung) (Zahlungspflichtige (Lastschruft), so erhält er die richtige Antwort. Das Geld ging an Fa. "Dritte Gaststättenbetriebsgesellschaft Alfred Meier mbH". Wenn er nicht reklamiert, wusste er das schon vorher. Hat die Bank ein Problem?

Nein, aber genau mit dieser Begründung könnte die Bank auch abweichende Kontoangaben bei Privatpersonen zulassen, sofern sie auf Nachfrage die richtigen und vollständigen Daten des Kunden kennt? Beispielsweise Künstlernamen, Pseudonyme, Ordensnamen, Spitznamen, andere Weglassungen oder Ergänzungen?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bezüglich Ordens- und Künstlernamen wird das von der Bank auch so gemacht. Solange der Empfänger / Zahlungspflichtige nicht über die Identität des Bankkunden getäuscht werden, sehe ich kein Problem (der Bank).
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Methew
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Künstler- und Ordensnamen stehen auch mit im Personalausweis, oder?

Sind sie damit nicht "rechtlicher Bestandteil" meiner Person und damit meines Namens?
_________________
Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Methew hat folgendes geschrieben::
Künstler- und Ordensnamen stehen auch mit im Personalausweis, oder?

Sie können im Personalausweis stehen. Die Pseudonyme von Schriftstellern (eine Sonderform des Künstlernamens) stehen aber beispielsweise nicht im Personalausweis.

Methew hat folgendes geschrieben::
Sind sie damit nicht "rechtlicher Bestandteil" meiner Person und damit meines Namens?

Nein, aber sie unterliegen dem Schutz des § 12 BGB (Namensrecht).
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