Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.02.09, 11:16 Titel: Veränderung der Nutzung im Sondereigentum
Liebe Forum,
in einem ca. 100 Jahre alten Haus existiert eine Wohnung, die ehemals als Arztpraxis genutzt wurde. Mittlerweile ist die Wohnung Wohnraum und das Haus gewerbefrei.
Der Eigentümer möchte nun innerhalb der selbstbewohnten Wohnung Veränderungen in der Nutzung der einzelnen Räume vornehmen. Das beinhaltet konkret die Verlegung der Küche in einen anderen Raum, der vormals als Wohnraum genutzt wurde.
Bedarf die geänderte Nutzung innerhalb des Sondereigentums einer Zustimmung oder eines Beschlusses der WEG, unabhängig davon, dass es ggf. sinnvoll ist die WEG draüber zu informieren?
Die Küche kann er verlegen wohin er will. Nur die Versorgungsleitungen nicht. Diese sind i.d.Regel Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung (bauliche) bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Die Küche kann er verlegen wohin er will. Nur die Versorgungsleitungen nicht. Diese sind i.d.Regel Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung (bauliche) bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.
kannst du das mit einer Quelle belegen? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Die Küche kann er verlegen wohin er will. Nur die Versorgungsleitungen nicht. Diese sind i.d.Regel Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung (bauliche) bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.
kannst du das mit einer Quelle belegen?
Was? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
In der Teilungserklärung sind die Ver- und Entsorgungsleitungen als Sondereigentum definiert. Daher ist die einzige bauliche Maßnahme zur Verlegung des Bades oder der Küche, dass die Ver- und Entsorgungsrohre neu verlegt werden müssen. Die Hauptrohre für Ver- und Entsorgung sind Gemeinschaftseigentum. Daran wird auch keine Änderung vorgenommen.
Zur Verlegung sind entsprechende Druchbrüche durch den Boden (Gemeinschaftseigentum) und eine neue Verlegung im Gemeinschaftseigentum erforderlich.
Diese ist demnach zustimmungspflichtig.
Die Nutzung eines beliebigen Raums ist demnach nicht zustimmungspflichtig, setzt allerdings voraus, dass man die Rohre innerhalb der Wohnung verlegt und nicht ins Gemeinschaftseigentum eingreift.
Rohre die der Ver- und Entsorgung von mehreren Wohnungen dienen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören Zu-und Ableitungen, die nur eine Wohnung betreffen, zum jeweiligen Sondereigentum, soweit sie nicht durch anderes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum verlaufen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Solange die Leitungen (Ver- und Entsorgungsleitungen im Sondereigentum) nicht durch tragende Wände verlegt werden.
Die Unterliegen dem Gemeinschaftseigentum.
So könnte eine Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen der Küche (wenn es dann bekannt würde ) zum Problem werden!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.