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Veränderung der Nutzung im Sondereigentum

 
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flipflop
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 11:16    Titel: Veränderung der Nutzung im Sondereigentum Antworten mit Zitat

Liebe Forum,

in einem ca. 100 Jahre alten Haus existiert eine Wohnung, die ehemals als Arztpraxis genutzt wurde. Mittlerweile ist die Wohnung Wohnraum und das Haus gewerbefrei.

Der Eigentümer möchte nun innerhalb der selbstbewohnten Wohnung Veränderungen in der Nutzung der einzelnen Räume vornehmen. Das beinhaltet konkret die Verlegung der Küche in einen anderen Raum, der vormals als Wohnraum genutzt wurde.

Bedarf die geänderte Nutzung innerhalb des Sondereigentums einer Zustimmung oder eines Beschlusses der WEG, unabhängig davon, dass es ggf. sinnvoll ist die WEG draüber zu informieren?
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die Küche kann er verlegen wohin er will. Nur die Versorgungsleitungen nicht. Diese sind i.d.Regel Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung (bauliche) bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Die Küche kann er verlegen wohin er will. Nur die Versorgungsleitungen nicht. Diese sind i.d.Regel Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung (bauliche) bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.


kannst du das mit einer Quelle belegen? Böse
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Die Küche kann er verlegen wohin er will. Nur die Versorgungsleitungen nicht. Diese sind i.d.Regel Gemeinschaftseigentum und jede Veränderung (bauliche) bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.


kannst du das mit einer Quelle belegen? Böse

Was?
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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flipflop
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

In der Teilungserklärung sind die Ver- und Entsorgungsleitungen als Sondereigentum definiert. Daher ist die einzige bauliche Maßnahme zur Verlegung des Bades oder der Küche, dass die Ver- und Entsorgungsrohre neu verlegt werden müssen. Die Hauptrohre für Ver- und Entsorgung sind Gemeinschaftseigentum. Daran wird auch keine Änderung vorgenommen.

Zur Verlegung sind entsprechende Druchbrüche durch den Boden (Gemeinschaftseigentum) und eine neue Verlegung im Gemeinschaftseigentum erforderlich.

Diese ist demnach zustimmungspflichtig.

Die Nutzung eines beliebigen Raums ist demnach nicht zustimmungspflichtig, setzt allerdings voraus, dass man die Rohre innerhalb der Wohnung verlegt und nicht ins Gemeinschaftseigentum eingreift.
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Rohre die der Ver- und Entsorgung von mehreren Wohnungen dienen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören Zu-und Ableitungen, die nur eine Wohnung betreffen, zum jeweiligen Sondereigentum, soweit sie nicht durch anderes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum verlaufen.
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Auegeile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Solange die Leitungen (Ver- und Entsorgungsleitungen im Sondereigentum) nicht durch tragende Wände verlegt werden.
Die Unterliegen dem Gemeinschaftseigentum.
So könnte eine Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen der Küche (wenn es dann bekannt würde Winken ) zum Problem werden!

MfG
Auegeile
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