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Ja, also wie man das so kennt.
Also A hat einen "Garten" im grünen mit einem kleinen Hüsschen drauf.
Diese Typischen wochenend Gründstücke.
Da ist eine Hütte dabei.
Die Hütte ist in diesem Fall allerdings mehr ein kleines Häuschen.
B mietet nun dieses auf unbestimmte Zeit.
Normalerweise um dort seine Freizeit zu verbringen.
In unserem Fall fängt jetzt B irgendwann an vermeintlich dort zu wohnen.
Also ich fände es echt komisch wenn man dem Besitzer da einen Strick draus drehem könnte?
Was hat der denn damit zu tun, bzw woher soll ers wissen, wie beweisen oder verhindern.
Ich würde an die Frage vom ganz logischen Menschenverstand herangehen:
A darf nicht etwas zu Zwecken vermieten für das es nicht zugelassen ist.
Wenn das Grundstück nicht zum ständigen Wohnen oder zum Betrieben als Gewerbe zugelassen ist, darf A dies als solches auch nicht so vermieten.
Im vorliegenden Fall, hat A das Häuschen "ständig" an B als Ferienhäuschen vermietet.
Vom logischen her bedeutet dies, dass B das Häuschen ständige als Ferienhäuschen nutzen kann.
Es ist also wie die anmietung eines Wochenendhäuschen zu sehen, wo der Mieter dann am WE sein Stadtvilla verlässt um im Grünen die Natur zu erleben.
Meines Erachtens bedeutet Ferienhäuschen genau das.
Ferienhäuschen bedeutet nicht, ständig wohnen, sondern Nutzung in den Ferien bzw. in der Freizeit.
Wenn nun B an 365 Tagen dort übernachtet, so liegt das nicht im verschulden von A, sondern von B und dieser ist zur Rechenschaft zu ziehen.
Was aber fraglich ist, ist ob das Grundstück, das Ferienhäuschen als solches überhaupt vermietet werden darf oder ob es sich lediglich um eine Gartenlaube handelt und ein Pachtvertrag über den Garten abgeschlossen werden sollte.
Ja du siehst die Umstände genau richtig.
Ob er da jetzt 365 Tage im Jahr ist ist fraglich.
Nachweisen müßte man dies ja auch erstmal irgendwie.
Bis jetzt haben wir erstmal nur theoretisch einen Nachbar/ Anwohner der dem Schornsteinfeger gegenüber behauptet B würde dort wohnen.
Also höchstens einen Anfangsverdacht.
Und ich hätte gerne gewußt wie es dann schlimmsten Falls weiter geht für B und oder A.
Und ob A überhaupt etwas damit zu tun hat da dieser ja wie wir beide glauben wenig bis garnix damit zu tun hat.
Wie du richtig sagst.. der einzige der sich vermeintlich falsch verhält ist B.
B macht vermeintlich eine Ordnungswiedrigkeit also muß man sich auch mit B
auseinandersetzen.
Ich würde das jetzt nur gern noch etwas fixieren damit ich meinem Bekannten auch etwas mehr sagen kann als "ein anderer sieht das ähnlich wie ich" .
Danke nochmal.
Das zuständige Amt wird sich bei A melden oder nicht. Dann muss A reagieren. Er wird B abmahnen und damit ist seine Schuldigkeit getan. Jedenfalls erstmal. Sollte der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzen wird A wohl auf Drängen des Amtes B kündigen müssen. Wenn allerdings das Amt nichts macht, dann passiert A und B nichts.
Und du bist dir sicher das A nicht einfach sagen kann das er vermietet hat, dies im Mietvertrag steht und das man sich gefälligst an denjenigen wenden soll der es gemietet hat?
Weiter würde mich interessieren wie es mit Beweislasten ist.
Reicht es wenn das Amt das glaubt.
Muß irgendwas bewiesen werden usw?
Danke
Natürlich kann A sagen er hat es vermietet, vermutlich wird ihm das aber nichts nützen.
Das Amt wird vermutlich jemanden hin schicken der sich die Sache anschaut. Je nach dem was der dann sagt wird das Amt wohl handeln oder eben nicht. Vielleicht schickt es auch keinen vorbei und lässt die Sache auf sich beruhen.
Leider ist es mir ein Rätsel geblieben warum man sich hier scheinbar mehr an den Vermieter als an den eigentlichen "Übeltäter" wendet.
Zumal ja auch der ein oder andere der Meinung war das man sich doch mit dem beschäftigt.
Sehr undurchsichtig das ganz.
Schade das man da nichts genaues sagen kann wenn es schon solche Vorschriften gibt wie ein Mieter oder Besitzer mit seinem "Eigentum" verfährt.
Auch dieses Vobeischicken ist mir suspekt.
Was will man da sehen von außen?
Selbst wenn Augenscheinlich jemand dort ist muß dies ja nichts heißen.
Man darf ja dort sein, nur eben nicht das ganze Jahr.
Wie will man da jetzt beweisen wie oft und wie lange jemand da ist.
Man kann ja schlecht 1-2Jahre lang 2 mal am Tag jemanden vorbeischicken?
Oder reicht es wenn das amt dies glaubt?
Doch, im Prinzip weiß man das genau, vorausgesetzt, man kennt die genauen Umstände, die hier im Forum noch nicht genannt worden sind:
- welcher Art genau ist die Nutzungseinschränkung für das in Frage stehende Gebäude
- was genau ist der Inhalt des Mietvertrages (ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden).
Sollte es sich um ein Gebäude handeln, das zum dauerhaften Bewohnen nicht genutzt werden darf, und sollte der Mietvertrag diese Nutzungseinschränkung an den Mieter nicht weitergegeben haben, dann hat der Vermieter eben ordnungswidrig gehandelt, und dann kann die Behörde sich zu Recht an den Vermieter wenden, denn womöglich weiß der Mieter ja gar nicht, ob und welche Nutzungseinschränkung besteht.
Es kommt im übrigen (vermutlich - wir kennen ja nicht die genaue Art der Nutzungsbeschränkung) auch nicht darauf, wann und wie oft der Nutzer sich im Gebäude aufhält, daher gehen auch alle Überlegungen in Richtung 'Überwachung' und dergleichen fehl, sondern ob er das Gebäude als Dauerwohnung und nicht nur als Gartenhütte nutzt. Das könnte z.B. u.a. dann gegeben sein, wenn er eine andere Wohnung gar nicht hat oder wenn die Hütte wohnungsmäßig eingerichtet ist (eben je nachdem, was für eine Nutzungsbeschränkung besteht).
Das einzige, was man nicht weiß, ist, ob die zuständige Behörde, wenn sie Kenntnis erlangt, sich um die Angelegenheit kümmert oder sich möglicherweise wegen Geringfügigkeit oder weil sie Wichtigeres zu tun hat, nicht kümmert.
Was hat der denn damit zu tun, bzw woher soll ers wissen, wie beweisen oder verhindern.
Hallo,
der Wohnungsgeber hat nach den Landesmeldegesetzen (habs jetzt nur für Hessen vorliegen) sowohl Rechte (insbesondere Auskunftsrechte gegenüber dem Meldeamt) als auch Pflichten (insbesondere Mitwirkungspflichten).
Vor ähnlichen Problemen wie der Eigentümer des Wochenendgrundstücks stehen doch die Campingplatzbetreiber mit ihren Ganzjahresplätzen. Die müssen auch wirksam verhindern, dass jemand unterjährig mehr als die zulässige Nebenwohnsitzdauer (also max. 182 Tage im Jahr) den Dauerplatz bewohnt.
Undsie machen das sogar zuverlässig (weiß ich aus eigener Erfahrung und Prüfung).
Was sprichtdagegen, wenn der Mieter des WE-Grundstückes vertraglich verpflichtet wird (und bei Bedarf gegenüber dem Meldeamt nachzuweisen hat), dass er das Wochenendgrundstück unterjährig nur als Nebenwohnsitz nutzt?
Ausser einer möglicherwese niedrigeren Miete weil der Mieter die baurechtliche Nutzungsbeschränkung bislang nicht kannte doch kein Nachteil für den Vermieter, oder?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
- welcher Art genau ist die Nutzungseinschränkung für das in Frage stehende Gebäude
soweit ich weiß gibt es da sowas garnicht.
es wurde direkt nach dem krieg gebaut und war dann halt da.
ich denke nicht das es einschränkungen gibt sondern eher keine genehmigungen eingeholt wurden diesbezüglich.
da zu zeit der erbauung wohl unbekannt..
nehmen wir einfach mal an es ist nur als wochenendhaus zugelassen.
- was genau ist der Inhalt des Mietvertrages (ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden).
wenn es hilft den fall zu klären und das drin stehen muß tun wir einfach mal so als würde es drin stehen.
denn womöglich weiß der Mieter ja gar nicht, ob und welche Nutzungseinschränkung besteht.
das würde in MEINEN augen nichts machen.
unwissenheit schützt ja vor strafe nicht.
wenn B andere dinge macht die eine ordnungswiedriegkeit darstellen interessiert es ja auch keinen wenn ihm das noch nie jemand gesagt hat.
da zählt dann ja auch immer nur "hätten sie sich selbst informieren müssen".
etwas anderes wäre es bei MIR nur wenn A es ausdrücklich als wohnhaus vermietet hätte und es in Wahrheit keines wäre.
aber das ist wohl ein anderes thema.
Hütte wohnungsmäßig eingerichtet - Nachweisen
ich würde ja jetzt als mieter sagen "wieso soll ich irgendwem was nachweisen"?
sollen die mir erstmal wirklich nachweisen das ich da wohn.
wo kommen wir denn hin wenn ich jedem alles auf verdacht nachweise.
geht ja eigentlich keinen was an wo ich meinen hauptwohnsitz habe und wie ich mein ferienhaus einrichte.
zumal die einrichtung finde ich wenig schluß zulässt.
schließlich wohnt man ja dort auch.
campingplatz
ja ähnliches problem.
allerdings wäre hier eine kontrolle deutlich leichter.
bei einem ferienhaus gibt es keine zufahrt wo ein platzwart sitzt:)
aber so nen grundstück vermietet man normalerweise und dann hat man 5, 10 oder 20 Jahre nichts damit zu tun..
Womit?
Hier gibt es nur jemanden, der recht einfache Dinge nicht begreifen will:
Die dem Eigentümer auferlegten Regeln für die Nutzung eines Grundstücks bleiben auch dann seine Regeln, wenn er dies Grundstück vermietet.
Wenn er es nicht hinkriegt, diese Regeln auch an seine Mieter zu vermitteln, dann trägt er trotzdem die Konsequenzen. Was ist daran nun so mysteriös? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
na mir wurden fragen gestellt zur klärung..diese habe ich versucht zu beantworten und es ging nichts weiter..
au0erdem hatten wir verschiedenste meinungen bislang..
und noch keine verbidliche.
der vermieter hat es ja in den vertrag geschrieben.
nochmal.. wie soll er das weiter kontrollieren oder unterbinden.
er hat doch garnicht die möglichkeit nun zu unterscheiden ob der mieter jetzt 130 oder 180 tage da war. im normalfall kriegt er überhaupt nicht mit wenn der mieter dort ist.
geschweige denn jedesmal.
zumal ich mir schwer tue ihn da überhaupt in der verantwortung zu sehen.
wenn ich einem mein auto leihe muß ich dem ja auch nicht die gesammte str.verk. ordnung runterbeten und bin dann für alles was er mit meinem auto macht haftbar.
nach dem motto "is uns doch egal wie sie es machen, aber sie sind halt dran wenns nicht klappt".
desweiteren kenn ich es eigentlich so das der der eine ordnungswiedrigkeit begeht auch der ist der zur verntwortung gezogen wird und nicht ein dritter.
der auch wie ich finde in diesem fall nicht die geringste möglichkeit hat weiter tätig zu werden.
er kann/muß es scheinbar in den vertrag schreiben aber alles weitere entzieht sich seiner kenntnis.
weiter wollte ich wissen wie das amt sowas überhaupt beweisen will.
bzw ob es das überhaupt noch beweisen muß oder ob da auch schon ein " wir vermuten" ausreicht.
weil es ja im grunde keine chance hat etwas zu beweisen.
jedenfalls solange nicht die beweislast umgekehrt wird und B beweisen muß das er nicht dort wohnt.
einfach mal so
Zunächst einmal sind in der bisherigen Diskussion die Begriffe Eigentümer und Besitzer durcheinadergeworfen worden. Eigentümer einer Wohnung ist der Vermieter und Besitzer der Wohnung ist der Mieter.
Die Vorschriften aus dem Baurecht hat grundsätzlich der Eigentümer einzuhalten bzw. für seine Einhaltung zu sorgen. Wie weit seine Kontrolle da gehen muss, kann außen vor bleiben. Spätestens, wenn das Ordnugnsamt oder eine Behörde gegen ihn vorgeht, dann muss er gegenüber seinem Mieter darauf dringen, dass dieser die Vorschriften einhält, ggf. durch eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Und genau durch solche Maßnahmen kann der Vermieter das Verhalten des Mieters auch unterbinden, bzw. muss dem Mieter im Extremfall sogar kündigen.
Das ist so, weil das Bauamt bei der Baugenehmigung dem Eigentümer Auflagen gemacht hat und nicht dem Mieter. Wer als Vermieter eine Ferienwohnung, die nicht zum Dauerwohnen zugelassen ist dauerhaft an einen einzelnen Mieter vermietet, muss letztlich aus meiner Sicht mindestens durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass der Mieter diese Auflagen kennt und auch einhält.
Ich verstehe auch nicht so ganz, warum es nach Deiner Ansicht nicht weiter geht. Alle Antworten, die Du hier bekommen hast, haben doch den gleichen Tenor und der lautet, dass es die Pflicht des Eigentümers ist, dafür zu sorgen, dass die baurechtlichen Auflagen eingehalten werden. Als Vermieter Wird man auch bei weiteren Dingen für das Verhalten des Mieters verantwortlich gemacht.
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