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§54f Abs.3 UhrG. aber auch Mahnwesen

 
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 13:05    Titel: §54f Abs.3 UhrG. aber auch Mahnwesen Antworten mit Zitat

Liebes Forum,

nach dem §54f UhrG. kann also der Lizenzgeber eines Patentes von dem Lizenznehmer des Patentes die doppelten Lizenzgebühren verlangen, wenn
es dem Lizenzgeber gelingt dem Lizenznehmer nachzuweisen, dass er gegen seine Auskunftspflicht verstoßen hat; so weit so gut.

Kann er aber auch aus diesem §54f einen Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid erwirken ?

Beispiel:
GmbH A hat in ihren Bilanzen 3 Jahre lang Zahlungen über zu erbringende Leistungen aus einem Lizenzvertrag dergestalt verbucht, dass keine Lizenzzahlungen an den Lizenzgeber anfielen. Das wird durch eine Buchprüfung festgestellt. Nun stellt sich der Lizenznehmer auf den
Standpunkt der Lizenzgeber müsse erst einmal klagen bevor er einen
Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid erwirken kann.

Ich bin mir bewust, dass dieses Thema auch in ein anderes Forum fällt,
aber erst wollte ich den Anspruch nach §54f UhrG. klären und bitte um Verständnis.

Grüße, erniebert
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Im UrhG geht es nicht um Patente!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 13:48    Titel: Re: §54f Abs.3 UhrG. aber auch Mahnwesen Antworten mit Zitat

Alles seeeeehr durcheinander und verrübenkrautet...

erniebert hat folgendes geschrieben::
GmbH A hat in ihren Bilanzen 3 Jahre lang Zahlungen über zu erbringende Leistungen aus einem Lizenzvertrag dergestalt verbucht, dass keine Lizenzzahlungen an den Lizenzgeber anfielen. Das wird durch eine Buchprüfung festgestellt.


Und wie kommt da jetzt §54f UrhG ins Spiel? Mal ganz abgesehen davon, daß der Komplex der §§54 - 54f UrhG sich auf die Hersteller von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten bezieht - denken Sie an GEMA-Abgaben auf Kopierer und Drucker.

erniebert hat folgendes geschrieben::
Nun stellt sich der Lizenznehmer auf den
Standpunkt der Lizenzgeber müsse erst einmal klagen bevor er einen
Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid erwirken kann.


Das ist natürlich Unfug, denn einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erwirkt man ja, bevor es zu einem Prozeß kommt (in der Hoffnung, der Schuldner werde nicht widersprechen). Und nach einem Prozeß hat man ggfs. einen Titel.

Also bitte mal die Fragestellung etwas aufräumen, damit klar wird, worum es eigentlich gehen soll.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich ist es korrekt, dass es im Urheberrecht nicht um Patente geht.

So gesehen war die Fragestellung falsch. Richtig wäre gewesen wenn der
Ausdruck "Patente" durch "Entwicklungen mit urheberrechtlichem Charakter
zur Entwicklung einer Vorrichtung zur Anwendung von patentrechtlich geschützen Verfahren" gewesen wäre.
Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um ein international erteiltes Verfahrenspatent, nicht um eine Vorrichtung.
Das macht die Sache nicht gerade einfacher.

Eine derartige Vorrichtung könnte z.B. unter das Halbleiterschutzgesetz fallen.
Das ist auch teilweise der Fall, aber eben nur teilweise.

Folglich bleibt nur das Know How übrig, das z.B. in Form von Plänen und Beschreibungen vorliegt, welches dem Urhebergesetz zugeordnet werden
müsste.

Ich hoffe etwas Ordung geschaffen zu haben, auch wenn es damit nicht einfacher wird.

danke, erniebert
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Übrigens, das Urheberrecht ist keineswegs nur auf Institutionen wie die GEMA
beschränkt. Gruß erniebert.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

erniebert hat folgendes geschrieben::
Folglich bleibt nur das Know How übrig, das z.B. in Form von Plänen und Beschreibungen vorliegt, welches dem Urhebergesetz zugeordnet werden
müsste.


Ja, aber das nutzt einem wenig, wenn eine simple Umformulierung das Urheberrecht bereits wieder aushebelt.

Sie haben noch nicht dargelegt, was das mit §54f UrhG zu tun haben soll bzw. mit den nicht oder nicht richtig verbuchten Lizenzzahlungen. Alles immer noch höchst undurchsichtig.

erniebert hat folgendes geschrieben::
das Urheberrecht ist keineswegs nur auf Institutionen wie die GEMA
beschränkt


Was wollen Sie mir damit sagen? Haben Sie an meinem Posting überhaupt irgendetwas verstanden?
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erniebert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das mit dem §54f habe ich soeben nachgelesen. Wenn ich das richtig verstehe,
dann gilt der nur für Institutionen und nicht für Privatpersonen. Bitte um Korrektur
wenn meine Einschätzung nicht stimmt. Hier war ich vorher zu leichtgläubig.

Das Know How und die Software lassen sich im der gemeinsamen Funktion
mit diesem Patent nicht umformulieren ohne die gewünschte Funktionsweise
bis zur Unbrauchbarkeit zu beeinträchtigen.

Generell sollten für derartige Fälle das Urheberrecht und das Patentrecht in einer Hand liegen.

Das bedeutet aber auch, dass bei Verfahrenspatenten darauf geachtet
werden sollte, wer die weitere Entwicklung unter seiner Kontrolle hält.

Danke für die Hinweise, erniebert
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

erniebert hat folgendes geschrieben::
das mit dem §54f habe ich soeben nachgelesen. Wenn ich das richtig verstehe, dann gilt der nur für Institutionen und nicht für Privatpersonen.


Nein, der bezieht sich auf §54 UrhG, dort geht es allgemein um "Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird". Solche Hersteller können auch Privatpersonen sein.

erniebert hat folgendes geschrieben::
Das Know How und die Software lassen sich im der gemeinsamen Funktion mit diesem Patent nicht umformulieren ohne die gewünschte Funktionsweise
bis zur Unbrauchbarkeit zu beeinträchtigen.


Das ist natürlich in ca. 99.999999999% der Fälle falsch. Ich kann jeden nur denkbaren Prozeß in ca. 2000 alternativen Formulierungen beschreiben, ohne damit im mindesten etwas von der zur Funktionsweise nötigen Information wegzulassen oder zu verfälschen.
Außer wir reden hier von Zaubersprüchen, wo nur genau der eine "admonitum cervix diaboli semprum auris" den Teufel herbeiruft und keine andere Umformulierung. Auf den Arm nehmen
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erniebert
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 92

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

admonitum cervix diaboli semprum auris

das gefällt mir!

Genau so ist das bei hardwarenahen Computerprogrammen auch, wenn
z.B. komplexe Timingverhalten im Picosekundenbereich durch das
Computerprogramm gesteuert werden. Von der Sorte gibt es mehrere
millionen, allein in der Lasertechnik.

Wer da etwas umstellt, dadurch etwas Sinnvolles erreicht, dann kann
ich mir vorstellen, dass der Umsteller ein neues Urheberrecht erwirkt.
Ich bin mir aber sicher das so etwas in 99,999999% der Fälle kaum
möglich ist.

Reden wir aber von einer Sprache die z.B. menschliche Verhaltensweisen
auf den Mondaufgang beschreiben, so stimme ich Ihnen vollkommen zu.

Viele Grüße, erniebert
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