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Verfasst am: 16.02.09, 15:42 Titel: Wann muss Firma XY meine RG bezahlen
Warum schreibe ich?
Klaro, ich habe eine Frage.
Wann muss die Rechnung bezahlt werden?
Hier die Fakten: Ich bin Selbständiger Dienstleister und übernehme für einen anderen Dienstleister, in dessen Namen und Auftrag div. Arbeiten. Meine Rechnungen wurden von der Firma XY bislang immer innerhalb von 7 Werktagen bezahlt. Auf ein ZAHLBAR BIS wurde deshalb von mir immer verzichtet.
Nun ist die Geschäftsbeziehung zerrüttet und es stehen noch 2 Rechnungen von mir aus. Leider habe ich wieder auf ZAHLBAR BIS verzichtet.
Nun meine Fragen:
1. Bis wann muss die Firma XY meine Forderungen begleichen.
2. Muss ich Mahnen oder kann ich direkt den MB versenden.
Es handelte sich hierbei um Dienstleistungen die Täglich erbracht wurden, jedoch monatlich von mir in Rechnung gestellt wurden!
Vielen Dank für die Hilfe. _________________ Danke
Onkeltom72
Verfasst am: 16.02.09, 18:31 Titel: Re: Wann muss Firma XY meine RG bezahlen
Onkeltom72 hat folgendes geschrieben::
Leider habe ich wieder auf ZAHLBAR BIS verzichtet.
Dann ist der Schuldner m. E. auch noch nicht in Verzug. Schließlich weiß er nicht, bis wann er zahlen soll.
Onkeltom72 hat folgendes geschrieben::
Muss ich Mahnen oder kann ich direkt den MB versenden.
Ich würde erstmal eine angemessene Frist setzen bis wann zu zahlen ist.
Zeugt übrigens auch von gutem Geschäftsgebaren. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Der auftragnehmer als Unternehmer kommt gem. § 286 Abs,.3 spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er nicht vorher durch Mahnung (§286 Abs.1) in Verzug gesetzt wird, oder die Leistung ernsthaft und entgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr.3).
ansonsten ist diie Mahnung immer empfehlenswert. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Der auftragnehmer als Unternehmer kommt gem. § 286 Abs,.3 spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er nicht vorher durch Mahnung (§286 Abs.1) in Verzug gesetzt wird, oder die Leistung ernsthaft und entgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr.3).
ansonsten ist diie Mahnung immer empfehlenswert.
Sollte es nicht heißen: "Der Auftraggeber als Unternehmer..."
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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