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Hallo
Seit September 2003 lebe ich mit meinem Mann (Bolivianer, Aufenthaltserlaubnis erstmals beantragt im Sept 03, nun um ein Jahr verlängert) in Deutschland. Wir hatten 2001 geheiratet, lebten von 2000 - 2003 zusammen in Bolivien. Wir haben einen fast 3jährigen Sohn. Nun werden wir uns trennen, leben z.Zt aber noch in demselben Mehrfamilienhaus, in getrennten Wohnungen. Wir haben also noch die gleiche Adresse, müssen ihn nicht ummelden.
Ich würde gerne wissen, was passieren würde, wenn er sich als getrennt lebend melden würde. Kann ihm die A.erlaubnis entzogen werden? Spielt bei der Entscheidung eine Rolle, daß wir einen gemeinsamen Sohn haben?
Er arbeitet z.Zt. in ener ABM-maßnahme.
Hat er Chancen, hier bleiben zu können, auch wenn wir uns trennen/scheiden lassen?
Wäre froh um baldige Antwort
Tere
um die Aufenthaltserlaubnis wegen der Eheschließung verlängern lassen zu können, muß die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zwei Jahre bestanden haben. Die Zeit im Ausland zählt daher nicht.
Wenn das gemeinsame Kind deutscher Staatsangehöriger ist (wenn entweder die Mutter Deutsche ist oder zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland gelebt und drei Jahre die unbefristete AE hatte) besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der AE zur Ausübung der Personensorge.
Wenn also das gemeinsame Sorgerecht - wie gesetzlich geregelt - beibehalten wird und außerdem auch tatsächlich ein intensiver und regelmäßiger Kontakt zwischen Vater und Kind (in Form einer sog. "Beistandsgemeinschaft", also nicht nur sporadische Besuchskontakte) besteht, so wird die AE zu verlängern sein. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Hallo Herr Norbert
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich das richtig verstanden habe, müssen wir also auf jeden Fall erstmal noch ein Jahr zusammen "wohnen", bevor wir eine A.erlaubnis wegen dem Kind beantragen können? Könnte es ein Problem sein, daß wir in getrennten Wohnungen im selben Haus leben (beide Wohnungen laufen über meinen Namen?)
Wenn ich das richtig verstanden habe, müssen wir also auf jeden Fall erstmal noch ein Jahr zusammen "wohnen", bevor wir eine A.erlaubnis wegen dem Kind beantragen können?
Hallo,
das Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung der AE wegen des Kindes besteht unabhängig von dem Zusammenleben mit der Ehefrau/Mutter, d.h., dies ist ein eigenständiges Recht, wenn die genannten Voraussetzungen (Sorgerecht, tatsächliche Betreuung) vorliegen.
Wenn Sie im selben Haus wohnen, so spricht ja bereits - unabhängig davon, ob Sie als Eheleute getrennt leben - vieles dafür, daß der intensive Kontakt und die Betreuung des Kindes durch den Vater bestehen und er daher allein deshalb den Anspruch auf die AE hat. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Vielen Dank Herr Norbert, schleppe diese Fragen schon lange mit mir herum und bin zufällig auf das Forum gestoßen. Sie waren mir eine große Hilfe und die Antwort erleichtert mich natürlich sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Tere
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