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Hallo,
mein Notebook wurde wahrscheinlich in einer Uni-Mensa gestohlen. (oder auf dem Weg dorthin) Es befand sich während des Essens neben meinen Stuhl in einem Rücksack.
Die Versicherung argumentiert folgendermaßen:
"Nach Ihren Angaben stand der Rucksack neben Ihrem Stuhl, das Notebook wurde unbemerkt daraus entwendet. Das Gerät wurde, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, unter dem Tisch abgestellt. Eine Beaufsichtigung der versicherten Sache fand somit nicht statt, der Diebstahl gilt als in Kauf genommen."
1. Stand mein Rucksack nicht unter dem Tisch.
2. Eine lückenlose Beobachtung ist in der Realität doch eigentlich gar nicht möglich.
Habe ich eine Chance meine Notebook ersetzt zu bekommen, oder war mein Handeln in der Tat grob fahrlässig?
der Versicherer beruft sich nicht auf grobe Fahrlässigkeit. Dann müsste ja aufgrund des neuem VVG in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens eine Teilleistung erfolgen (Quotelung).
Wir befinden uns aber im Bereich der technischen Versicherung. Es dürfte eher der exakte Wortlaut des Versicherungsumfangs relevant sein. In einem mir vorliegenden Bedingungswerk heißt es "versichert ist ... Diebstahl nur, wenn in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde...".
Sollte in dem geschilderten Fall die gleiche Formulierung zu finden sein, kann man trefflich darüber streiten, was mit "sicher" gemeint ist.
Empfehlenswerte Vorgehensweise: Versicherer nochmal anschreiben, mit Forderung auf Entschädigung, da Gerät sicher mitgeführt wurde. Versicherer wird zurückschreiben, dass keine Entschädigung erfolgt, da Gerät nicht gestohlen worden wäre, wenn sicher mitgeführt worden wäre. Dann Ombudsmann Schriftwechsel übermitteln. Kann halbes Jahr dauern, kostet aber nichts. Schlichterspruch akzeptieren.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.02.09, 00:59 Titel:
Zitat:
Empfehlenswerte Vorgehensweise: Versicherer nochmal anschreiben, mit Forderung auf Entschädigung, da Gerät sicher mitgeführt wurde. Versicherer wird zurückschreiben, dass keine Entschädigung erfolgt, da Gerät nicht gestohlen worden wäre, wenn sicher mitgeführt worden wäre. Dann Ombudsmann Schriftwechsel übermitteln. Kann halbes Jahr dauern, kostet aber nichts. Schlichterspruch akzeptieren.
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