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Erhöhung der Wochenarbeitszeit

 
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petra2804
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 12:27    Titel: Erhöhung der Wochenarbeitszeit Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

kann eine Beamter, der derzeit wegen Kindererziehung nur drei Tage die Woche arbeitet ohne weiteres die Erhöhung der Wochenarbeitszeit beantragen? Mich interessiert hier jedoch der Sonderfall, wenn sich der Beamte zusammen mit einem anderen Kollegen eine Ganztagesstelle sozusagen "teilt". Der eine kommt drei Tage, der andre zwei. Wenn jetzt zwingende Gründe hinzukommen wie eine finanzielle Notlage - kann der Dienstherr die Verlängerung der Wochenarbeitszeit trotzdem ablehnen? Danke für Eure Antworten.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Befristungsrahmen erfolgte die derzeitige Freistellung?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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lawyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

1. Auf eine vorzeitige Änderung einer Teilzeitbeschäftigung hat der Beamte keinen Rechtsanspruch; er hat aber einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
2. Nach Ablauf der genehmigten Teilzeit:
Auf die Gewährung der "familiären" Teilzeitbeschäftigung hat der Beamte grundsätzlich einen Rechtsanspruch. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum der beantragten Arbeitszeitermäßigung vor und hält sich der Antrag im gesetzlichen Rahmen, so muss ihm der Dienstherr entsprechen, wenn ihm nicht — insgesamt oder in der gestellten Form, etwa gerade dem beantragten Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung — zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Der Begriff „zwingend” stellt besonders hohe Anforderungen an Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Nachteile für den Dienstbetrieb; er kennzeichnet die höchste Prioritätsstufe.
Das Ermessen des Dienstherrn ist dann nicht rechtmäßig, die Gewährung von Arbeitszeitermäßigung wegen allgemein damit verbundener Erschwernisse allgemein für bestimmte Verwaltungen, bestimmte Laufbahnen oder sonst für bestimmte größere Bereiche, etwa für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, abzulehnen; vielmehr kommt bei rechtmäßigem Ermessensgebrauch eine Ablehnung nur wegen gerade im Einzelfall sich ergebender schwerwiegender dienstlicher Nachteile in Betracht
Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermäßigung spricht der heute eingeräumte grundsätzliche Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung „bis zur” Hälfte der vollen Arbeitszeit dafür, dass dem Beamten — vorbehaltlich zwingender dienstlicher Belange — jedenfalls das gesetzliche Mindestmaß der verbleibenden Arbeitszeit von ½ sowie mindestens eine Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa ⅔ oder ¾, zur Wahl stehen müssen. Im Übrigen trifft aber der heutige Abs. 4 keine ausdrückliche Regelung, wie die gesetzlich eröffnete Spannbreite auszufüllen ist. Insbesondere zwingt der Wortlaut nicht etwa zur Annahme, der Rechtsanspruch des Beamten richte sich auf jede von ihm gewählte Abstufung von 50 % bis 99 % der vollen Arbeitszeit. Vielmehr liegt es näher und ist allein praktikabel, den Rechtsanspruch insoweit nur als dem Grunde nach eingeräumt zu betrachten, während die nähere Ausfüllung der gesetzlichen Spanne in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen obliegt (vgl. VGH Mannheim vom 20. 3. 2007 — 4 S 1699 / 05 —, RiA 2007, 276 = EzBBG 2007 – 41 ).
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