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Handy Einzug für mehrere Tage?
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
0Klaus hat folgendes geschrieben::
Das einfachste wäre, die Eltern würden ihr Kind ermächtigen, das Handy in ihrem Namen abzuholen, mit schriftlicher Vollmacht und zwar unbefristet für die Zukunft.
Das gibt aber der Schule lediglich das Recht, dem Schüler das Handy auszuhändigen. Eine Pflicht besteht nur dann, wenn die Forderung nach persönlichem Erscheinen der Eltern unverhältnismäßig wäre.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Im Ergebnis liegt jedenfalls Ermessensmissbrauch vor, da die Handlung Klassenbuch mit der Rückgabe des Handys gekoppelt wird.
Das sehe ich auch so.

Roni hat folgendes geschrieben::
Das ist doch eindeutig, der Lehrer hat richtig gehandelt.
Nein. Er hätte das Handy im Sekretariat abgeben müssen.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Diese Prüfung wäre bei einem Beschlußantrag allerdings angebracht.


Wie Sie sicherlich gelesen haben, handelte es sich um einen Beschlussantrag auf Stellungnahme, nicht auf eine Gesetzesänderung. Und diese Stellungnahme wurde auch erteilt.

Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat aus der Schulordnung:

"Das Benutzen von Mobiltelefonen ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt. In Notfällen steht das Telefon im Schulsekretariat zur Verfügung. Verletzt ein(e) Schüler(in) diese Regel, wird das Handy eingezogen und kann erst nach Schulschluss wieder von der Schülerin / dem Schüler im Sekretariat abgeholt werden. Bei mehrfacher Zuwiderhandlung ist das Mobiltelefon von den Eltern abzuholen."


Das ist doch eindeutig, der Lehrer hat richtig gehandelt.


Eben gerade nicht.

Das Ministerium schreibt hierzu:
Zitat:
Die Schule ist verpflichtet, das Handy zurückzugeben. Ob sie es dem Schüler oder den Eltern aushändigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.


So dass gerade eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Die Schulordnung wird insoweit nicht dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit gerecht.

Zitat:
So am Rande: irgendeinen Vorschlag, wie die Schule reagieren sollte?

Das Handyverbot abschaffen. Und wenns im Unterricht einmal klingelt, sagen dass man's ausschalten soll. Wenn's nochmal klingelt, Handy einziehen und zum Ende der Stunde wiedergeben (= pädagogische Erziehungsmaßnahme nach § 90 II BWSchulG). Wenn's häufiger vorkommt, kann man zu Erziehungsmaßnahmen übergehen (Nachsitzen bis zu 2 h) usw.

Stellen Sie sich doch mal vor, zwei Geschwister verleihen sich gegenseitig ihre Handys und der Lehrer zieht nun fremdes Eigentum ohne geregeltes förmliches Verfahren ein. Ich dachte immer Eigentum (und Erbrecht) werden gewährleistet und jeder Rechtseingriff bedürfte eines Gesetzes.

Dann könen wir das Beispiel noch auf die Spitze treiben. Die Eltern sind eine Woche verreist und können ihr Kind mittels Handy - einziger Telefonanschluss - nicht erreichen.

Zitat:
Gute Idee. Wenn die Verantwortlichen allerdings nicht völlig debil sind (und davon gehe ich mal wohlwollend aus), werden sie diese Vollmacht mit Interesse zur Kenntnis nehmen - und ignorieren.


Ich halte das für äußerst fraglich. Die Eltern sind zur Vertretung ihres Kindes befugt. Insoweit sind sie berechtigt Willenserklärungen für ihr Kind abzugeben. Mit der Aufforderung das Handy an das Kind herauszugeben, machen Sie den Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend. Nun wäre zu prüfen, ob der Schulträger einen Anspruch auf Besitz hat und wie er dazu gekommen ist. Ist man im Rahmen der pädagogischen Erziehungsmaßnahme, die außerdem auch nur in einem Nebensatz beiläufig erwähnt ist, berechtigt, Sachen länger aufzubewahren, als es zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes notwendig ist?

- - -

Ich möchte nur noch allgemein anmerken, dass in vielen Rechtsgebieten Probleme über mehr-als-100-seitige Gutachten ausdiskutiert werden und Kommentarliteratur Bände füllt (man beachte allein den Kommentar zum sehr kurzen Bundesurlaubsgesetz) und im Schulrecht die Probleme lapidar und unkritisch abgehandelt werden, in dem Sinne: Der Lehrer hat immer Recht und der Schüler hat sich gefälligst daran zu halten. Es wird nicht differenziert, sondern pauschaliert. Außerdem habe ich den Eindruck, die Schulen halten sich manchmal an Kleinigkeiten auf, während sich an echte Probleme keiner herantraut.
_________________
mfg
Klaus
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Und diese Stellungnahme wurde auch erteilt.
Prima. Also handelt es sich um eine Meinung, nicht um ein Gesetz / Verordnung etc.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Eben gerade nicht.
Nach Schulordnung schon. Was das Ministerium meint, ist in dem Zusammenhang zunächst mal irrelevant.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Das Handyverbot abschaffen.
Ich glaube, Sie sollten mal mit ein bis drei Lehrern reden.

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Die Eltern sind zur Vertretung ihres Kindes befugt. (...)
Darum geht es doch gar nicht. Die Regel der Schulordnung lautet 'Übergabe nur an Eltern' - Ende. So in etwa wie Briefzustellung eigenhändig (und bevor ich mich da blamiere: nein, ich habe nicht geprüft, ob es da eine Vertretungsmöglichkeit gibt, aber der Sinn des Vergleichs dürfte klar sein).
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Anton Reiser
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 00:55    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus schrieb:
Zitat:
Das Handyverbot abschaffen. Und wenns im Unterricht einmal klingelt, sagen dass man's ausschalten soll. Wenn's nochmal klingelt, Handy einziehen und zum Ende der Stunde wiedergeben (= pädagogische Erziehungsmaßnahme nach § 90 II BWSchulG). Wenn's häufiger vorkommt, kann man zu Erziehungsmaßnahmen übergehen (Nachsitzen bis zu 2 h) usw.

Auch dieser originelle Vorschlag wurde bereits hinlänglich diskutiert:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=141658&highlight=

Der letzte Stand der Diskussion dort war wohl der Polizeieinsatz zum Schutz des (Schüler)Eigentums. Mit ein wenig Ausdauer schafft man es möglicherweise dort, zumindest einen Forenkommentar von etwa 100 Seiten zu einer schulrechtlichen Problematik hinzubekommen Winken Ansonsten hat Kurt Knitz einen Thread eröffnet, der unabhängig vom Einzelfall die Diskussion über die rechtlichen Grundlagen der Handynutzung in der Schule vorsieht.

Übrigens: 120 Minuten Nachsitzen, obwohl das Schulgesetz lediglich 90 Minuten vorsieht (jedenfalls durch den Klassen-bzw. Fachlehrer), bedeutet wohl schon jetzt eine Diskussion über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schulischer Maßnahmen...

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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Kleine Hexe
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 172

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Irgendetwas geht hier an mir vorbei Geschockt
Ich war bisher immer der Meinung die Schule wäre zum lernen da Frage

Ein 15jähriger telefoniert/smst mehrfach im Unterricht, der Lehrer nimmt das Telefon an sich und übergibt es dem Klassenlehrer. Der Schüler bekommt als "Strafe" das nachtragen des Klassenbuchs.
Wo ist das Problem?
Schüler soll nachtragen, Eltern holen Handy ab wie in der Schulordnung auch vorgesehen.

Ehrlich gesagt: wäre es mein 15jähriger würde er zukünftig kein Handy mehr in der Schule abgenommen bekommen - er hätte nämlich keines mehr
und die *Strafe* der Schule wäre für ihn vermutlich noch das kleinere Übel im Verhältnis zu meiner Böse

Wie hat meine Generation nur ohne Handy die Schulzeit überlebt?
Warum ist es einem Schüler nicht zuzumuten bei Bedarf vom Sekreteriat aus zuhause anzurufen. Wenn er das nicht will, ist es wohl auch nicht nötig.

Kleine Hexe
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Die Eltern sind zur Vertretung ihres Kindes befugt. (...)
Darum geht es doch gar nicht. Die Regel der Schulordnung lautet 'Übergabe nur an Eltern' - Ende. So in etwa wie Briefzustellung eigenhändig (und bevor ich mich da blamiere: nein, ich habe nicht geprüft, ob es da eine Vertretungsmöglichkeit gibt, aber der Sinn des Vergleichs dürfte klar sein).


Ja, es ist ein schlechtes Beispiel.

Dazu die Post: "Ihre Sendung wird nur an den Empfänger persönlich oder an einen von ihm ausgewählten besonders Bevollmächtigten übergeben." --> www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=no&lang=de_DE&xmlFile=link1015160_854

Eine Vollachtserteilung ist nicht möglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Dazu gehören Eheschließung (§ 1311 BGB), Testament (§ 2064 BGB), Erbvertrag (§ 2274 BGB) oder auch die Vaterschaftsanerkennung.

Ich sehe hier nicht, das die Eltern nicht eine andere Person zur Abholung des Handys bevollmächtigen können. Und ich sehe jedenfalls auch keinen Sinn darin, die Eheschließung mit der Abholung eines Handys zu vergleichen.

I.Ü. hat schon Kurt Knitz auf das Sekretariat hingewiesen.

Roni hat folgendes geschrieben::
Er darf es behalten und die Eltern sollten es lt. Schulordnung abholem AAusrufezeichen
Und ein Gespräch ergibt sich dann automatisch. Lachen


Ja, mit der Schulsekretärin. Oder der Lehrer hat jede Menge Zeit und setzt sich in das Sekretariat und wartet auf die Eltern, bis die dann mal das Handy dort - wie in der Schulordnung vorgeschrieben - abholen, in der Hoffnung, dann mit ihnen ein Gespräch führen zu können.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Kleine Hexe hat folgendes geschrieben::
Wo ist das Problem?

Das Problem besteht darin, dass zwei voneinander unabhängige Sachverhalte miteinander verbunden werden.

Der Schüler hat wiederholt während des Unterrichtes telefoniert, nach Schulordnung durfte das Handy eingezogen werden. Nach Schulordnung ist es auch zulässig, dieses nur an die Eltern wieder auszuhändigen (da Wiederholungsfall). So weit, so gut.

Außerdem hat der Schüler wohl das Klassenbuch nicht ordentlich geführt. Hier kann der Lehrer geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieses durchzusetzen. Auch so weit, so gut.

Das Handy einzubehalten, bis das Klassenbuch geführt ist, halte ich nach wie vor für unzulässig.

Es erscheint mir auch wichtig, hier in der Begründung für das Einbehalten sauber zu trennen. Wenn’s aber auf diese Trennung nicht ankommt, kann man ja den Fall mal weiterdenken, so wie ihn auch der TE beschrieben hat:

Zitat:
Jedoch gehts dem Lehrer weder darum, mit meinen Eltern wegen dem Klassenbuch zu sprechen, noch dass sie es abholen. Es geht ihm einzig darum, mit dem Handy ein Druckmittel zu haben fürs Klassenbuch-Ausfüllen.


Die Eltern erscheinen, wollen das Handy entsprechend der Schulordnung abholen und der Lehrer verweigert die Herausgabe, bis das Klassenbuch ausgefüllt ist. Die Rechtsgrundlage würde mich mal interessieren.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Die Eltern erscheinen, wollen das Handy entsprechend der Schulordnung abholen und der Lehrer verweigert die Herausgabe, bis das Klassenbuch ausgefüllt ist. Die Rechtsgrundlage würde mich mal interessieren.


Könnte es eine "pädagogische Erziehungsmaßnahme" (§ 90 SchulG Ba-Wü) sein?

--> www.focus.de/schule/schule/recht/schulrecht/baden-wuerttemberg_aid_28668.html

--> www.schule-bw.de/schularten/sonderschulen/sonderschultypen/sfk/schulen/grundlagen/erziehung.pdf
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Redfox, genau die beiden noch nachgereichten Links hatte ich auch gerade am Wickel.

Wenn man im zweiten z.B. Punkt 4.2.5 anschaut, ergibt sich zwar, dass eine vorübergehende Wegnahme von Gegenständen prinzipiell möglich ist, aber das stand ja eigentlich auch nicht in Frage. Eine Rechtfertigung, Eigentum einzuziehen, um einen damit gar nicht in Zusammenhang stehenden Zweck zu erreichen, scheint mir allerdings daraus nicht gegeben.

Sonst müsste es hier ja erlaubt sein, dem Schüler Eigentumsgegenstände (Handy oder auch anderes) wegzunehmen, weil er das Klassenbuch nicht geführt hat. Und das unabhängig davon, ob mit diesem Gegenstand auch der Unterricht gestört wurde oder nicht.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst frage ich mich, wie der Lehrer den Schüler verpflichten kann, seine Aufgaben - Klassenbuch ausfüllen - an Schüler übertragen kann. Sind in einem Klassenbuch keine persönlichen Daten hinterlegt, die geschützt werden müssen?

Zitat:
Prima. Also handelt es sich um eine Meinung, nicht um ein Gesetz / Verordnung etc.


Die Meinung eines Ministeriums hat ein gewisses Gewicht zumindest ggü. den der Rechtsaufsicht unterstehenden Schulen.

Wenns in der Schulordnung drin steht, ist es auch rechtmäßig - und wenn drin steht, dass die Schüler in Pausen zur Ertüchtigung nur auf einem Bein springen dürfen, ist das auch rechtmäßig.

Zu fragen ist, ob die Schulordnung (wohl eher Hausordnung) überhaupt mit dem SchulG vereinbar ist. Da diese lediglich den Rechtscharakter einer Konkretisierung des Weisungsrechts der Lehrer im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis (Verwaltungsvorschrift) haben dürfte, kann sie keine eigenen Pflichten begründen. Sie formt lediglich die gesetzlichen Grenzen aus (zB Pausenzeiten, Hausaufgaben, und auch wie man sich in Pausen zu verhalten hat). Die Frage ist nun, ob das Verbot überhaupt verhältnismäßig ist. Wenn das so eindeutig der Fall wäre, hätte sich das Ministerium auch festgelegt. Man hat es aber vorgezogen schwammig zu formulieren. Und die GEW hat sich ebenfalls zurückgehalten

"Die Schule kann ferner die Handybenutzung während der Pausen auf dem Schulhof zumindest einschränken (u.a. um zu vermeiden, dass zum Beispiel Horror- oder Gewaltszenen angesehen werden)."

Zitat:
Ich glaube, Sie sollten mal mit ein bis drei Lehrern reden.


Sie wollten einen Lösungsvorschlag. Ich verstehe nicht, was ein Lehrer gegen Handynutzung in der Pause haben soll. Es ging nur um Pausen. und wenn ein Schüler im Unterricht stört, kann man immer noch das Handy erst zum Unterrichtsende zurückgeben.

Wenn der Lehrer mit den Eltern sprechen möchte, erscheint es angebracht, diese anzuschreiben, so wie man das immer macht. - und wenn das Gespräch erst in der Folgewoche zu Stande kommt oder der Lehrer zwischendurch krank wird, darf man eine Woche aufs Handy verzichten ...

- Ungeachtet dessen sollten wir uns mal Gedanken machen, über was wir hier diskutieren. Ein Schüler spielt im Unterricht an seinem Handy rum, ein Lehrer nimmt's weg und sieht dies nun gleich als Grund, die Eltern einzubestellen. Sachlich korrekt wäre gewesen, er gibt das fremde Eigentum nach Ende der Störung zurück und ruft die Eltern an, um das Problem zu klären - aber nein, man hat ja eine Schulordnung.
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Klaus
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