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folgender Fall wäre von Interesse.
Partei A möchte auf Ihrem Grundstück ein Gartenhaus in Massivbauweise erreichten. Laut Gemeinde ist die Bauweise kein Problem. (sihe untenstehende Info)
Das Gartenhaus soll genau zwischen das Haus von Partei A und der Garage von Nachbar B errichtet werden.
Dieser hat seine Garage genau an die Grundstücksgrenze gebaut.
Somit würde das Haus genau in der Lücke zwischen dem Haus von A und der Garage von B gebaut. (quasi Mauer an Mauer mit der Garage)
Folgende Info kam vom Bauamt:
Sehr geehrter Herr xxx,
der Bebauungsplan enthält nur Festsetzungen zur zulässigen max. Kubatur (umbauter Raum bis 20 qbm) für das Gerätehaus.
Die Abstandsvorschriften nach § 6 LBO sind zu beachten:
An einer Grenze max. 9 m Grenzbebauung, max. 3 m Höhe und Wandfläche nicht größer als 25 qm, sowie max. Grenzbebauung insg. max. 15 m.
Das Material können Sie frei wählen.
Bauart und Größe sind klar und auch die Fläche der Grenzbebauung wäre unkritisch (ca. 2,5m).
Jetzt die Frage:
Kann A das Gartenhaus genau in der "Lücke" zwischen den Gebäuden erreichten und dabei bis direkt an die Garage "anstoßen"? Gibt es da Probleme mit der LBO (Standort ist BW)?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 17.02.09, 14:46 Titel:
Wenn sie die oben sebst zitierten Eckpunkte einhalten steht dem Häuschen nichts im Weg. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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