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Welchen Einfluss hat die WEG auf Sondernutzungsrechte?

 
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flipflop
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 14.02.09, 21:16    Titel: Welchen Einfluss hat die WEG auf Sondernutzungsrechte? Antworten mit Zitat

Guten Abend,

in einerTeilungserklärung sind die den Wohnungen zugeordneten Kellerräume als Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung definiert. Die einzelnen Kellerräume sind durch Trennwände (Holz) von einander abgetrennt.

Ab wann kann die Nutzung des Kellers mit Sondernutzungsrechten von der WEG eingeschränkt werden?
Bei welcher Nutzung bedarf es der Zustimmung der WEG bzw. muss man um Genehmigung der Nutzung bitten?
Welche der Beispiele stellen bauliche Änderungen dar?
Welche Beispiele bedurfen der einheitlichen Zustimmung, welche der mehrheitlichen?


Hier einmal die Beispiele:

1. Aufstellen eines Gefrierschranks?
2. Einbau einer Sauna?
3. Einrichten einer Heimwerkerwerkstatt?
4. Aufstellen/Betreiben einer Waschmaschine und eines Trockners?
5. Aufstellen eines Radiators oder eines Heizstrahlers, in dem ansonsten ungeheizten Kellers?
6. Aufstellen einer Tischtennisplatte?
7. Verlegen von Wasser- und Abwasseranschlüssen an die im Kellerraum verfügbaren Leitungen?
8. Verlegen einer Stromversorgung von der eignen Wohnung in den eignen Kellerraum?
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst darf der Raum nur als das benutzt werden, als was er eben in der Teilungserklärung bezeichnet ist. Wird die Nutzung geändert, muß die Gemeinschaft zustimmen. Ansonsten würde ich sagen, zu allen Punkten muß die Gemeinschaft nicken.
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flipflop
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

In der Teilungserklärung ist der Keller nur als Sondernutzungsfläche ausgewiesen. Wo ist eine Kellernutzung definiert? Mit welcher Nutzung ändere ich die Nutzung als "Keller"?

Definiert man den Keller als Lagerraum, wäre demnach jede Nutzung, die über das Lagern von Gegenständen hinausgeht durch die MEG anzunicken?

Bedarf es dazu eines mehrheitlichen oder eines einstimmen Beschlusses?

Noch eine Ergänzungsfrage: Bedarf es auch dann einer Zustimmung , wenn ein Keller ehemals in der Funktion eines der u.a. Beispiele genutzt wurde?
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 12:59    Titel: Re: Welchen Einfluss hat die WEG auf Sondernutzungsrechte? Antworten mit Zitat

flipflop hat folgendes geschrieben::
Guten Abend,

in einerTeilungserklärung sind die den Wohnungen zugeordneten Kellerräume als Sondernutzungsrechte in der Teilungserklärung definiert. Die einzelnen Kellerräume sind durch Trennwände (Holz) von einander abgetrennt.

Ab wann kann die Nutzung des Kellers mit Sondernutzungsrechten von der WEG eingeschränkt werden?
Bei welcher Nutzung bedarf es der Zustimmung der WEG bzw. muss man um Genehmigung der Nutzung bitten?
Welche der Beispiele stellen bauliche Änderungen dar?
Welche Beispiele bedurfen der einheitlichen Zustimmung, welche der mehrheitlichen?


Hier einmal die Beispiele:

1. Aufstellen eines Gefrierschranks?
2. Einbau einer Sauna?
3. Einrichten einer Heimwerkerwerkstatt?
4. Aufstellen/Betreiben einer Waschmaschine und eines Trockners?
5. Aufstellen eines Radiators oder eines Heizstrahlers, in dem ansonsten ungeheizten Kellers?
6. Aufstellen einer Tischtennisplatte?
7. Verlegen von Wasser- und Abwasseranschlüssen an die im Kellerraum verfügbaren Leitungen?
8. Verlegen einer Stromversorgung von der eignen Wohnung in den eignen Kellerraum?

Alle diese Punkte erfordern eine bauliche Veränderung, auch des Gemeinschaftseigentums, dies erfordert eine Zustimmung aller.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 18:30    Titel: Re: Welchen Einfluss hat die WEG auf Sondernutzungsrechte? Antworten mit Zitat

flipflop hat folgendes geschrieben::
......
1. Aufstellen eines Gefrierschranks?
2. Einbau einer Sauna?
3. Einrichten einer Heimwerkerwerkstatt?
4. Aufstellen/Betreiben einer Waschmaschine und eines Trockners?
5. Aufstellen eines Radiators oder eines Heizstrahlers, in dem ansonsten ungeheizten Kellers?
6. Aufstellen einer Tischtennisplatte?
7. Verlegen von Wasser- und Abwasseranschlüssen an die im Kellerraum verfügbaren Leitungen?
8. Verlegen einer Stromversorgung von der eignen Wohnung in den eignen Kellerraum?

Zu 1, 5, 6 und 8 sehe ich keine Probleme. Da würde ich mich trauen, ohne Rückfragen mit der WEG einfach Fakten zu schaffen und ggf. die Nachbarn klagen zu lassen.
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Nachbar klagt ist es gut, aber wenn er auch Fakten schlaft indem er das Stromkabel einfach durch schneidet sieht es anders aus.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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flipflop
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Kann man den Abgrenzen, ab wann eine Beeinträchtigung der WEG vorliegt?

Nach § 22 WoEigG ist für eine bauliche Änderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, die von der Maßnahme über das übliche Maß betroffen werden.

Eine Sauna ist sicherlich eine andere Sache als eine Gefrierschrank oder ein Trockner.
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Wenn der Nachbar klagt ist es gut, aber wenn er auch Fakten schlaft indem er das Stromkabel einfach durch schneidet sieht es anders aus.

Das wäre dann eine Sachbeschädigung, die strafrechtlich zu verfolgen wäre.
Siehe § 303 Strafgesetzbuch. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303.html
MfG
Lucky
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

In der Praxis sieht es doch anders aus, da wird die Kühltruhe aufgestellt und einfach an geschlossen. Dass die Gemeinschaft den Str0m mitbezahlt merkt doch keiner.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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