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Ware erhalten, Zustand entspricht nicht Beschreibung

 
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Andy_Coswig
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 2
Wohnort: Coswig b. Dresden

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 14:15    Titel: Ware erhalten, Zustand entspricht nicht Beschreibung Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsmitglieder,

Ich bin neu hier und möchte gerne mein Problem vortragen. Ich habe vor einer Woche eine gebrauchte Marken Damenhandtasche beim Auktionshaus **** erstanden. In der Artikelbeschreibung stand "TOP Zustand" , "wurde kaum getragen" sowie das kleine aber bei Vergrößerung nicht ganz scharfe Bild, sugerierte mir tatsächlich auch so eine Tasche zu erwerben. (privater Verkäufer)Der Neupreis liegt bei ca 69 Eur im Laden ( habe mich Vorfeld informiert, auch damit es genau die Tasche vom Modell/Farbe/Marke her ist die meine Freundin haben möchte).

Bezahlt habe ich wie immer prompt und die Lieferung war auch sehr schnell, was ich dann jedoch am Samstag vorfand war alles andere als eine Ware im Top Zustand. Ich möchte hier kurz die von mir festgestellten Mängel aufführen.

- Gebrauchsspuren wie bei einer Tasche, die im täglichen Einsatz war und dabei auch noch schlecht behandelt wurde.
- Lederelemente abgenutzt
- zahlreiche großflächige Grauverfärbungen (Tasche ist weiß)
- Stoff an manchen Stellen ausgefranst.
und um den Ganzen noch eins draufzusetzen, war der Innenraum völlig verdreckt. ( Krümel, Schminkreste, Kaugummipapier(verklebt auf dem Boden))

Die Tasche äußerlich durch die Mängel unansähnlich und man müsste sich schämen damit bei Tageslicht auf die Straße zu gehen.

Habe die Mängel auch sofort auf hochauflösenden Bildern festgehalten und umgehend den Verkäufer angeschrieben. Da ich während meines kaufmännischen Studiums auch 1 Jahr Privatrecht genießen durfte habe ich den VK zudem darauf hingewiesen, dass die Ware frei von Sachmängeln zu übergeben ist oder bekannte Mängel in die Artikelbeschreibung gehören. Des weiteren habe ich angeführt, dass der Auschluss von Gewährleistung und Rückgabe bei Sachmängeln unwirksam ist. Ich bestand daher auf meinen Gewährleistungsanspruch. Zählte dem VK sogar die Möglichkeiten auf. 1. Nacherfüllung ( Reperatur, Ausbesserung) ( halte ich für nicht möglich, unverhätlnismäßig, VK hat dies in einer späteren E-mail auch abgelehnt und als lächerlich hingestellt ) 2. Rücktritt vom Kaufvertrag meinerseits (bevorzugt von mir) oder Kaufpreisminderung(eher nicht, das Ding ist nichts wert). 3. Schadenersatz etc ( kommt hier denke ich nicht in Betracht.) VK gibt sich uneinsichtig, beharrt auf TOP Zustand, will vom Inhalt der Tasche nichts gewusst haben und verstrickt sich immer wieder in Widersprüche. Ich habe damit gedroht den Fall dem Auketionshaus zu melden, was ich jetzt auch tun werde, allerdings muss erst eine Zeit von 10 Tagen nach Auktionsende verstreichen bevor ich als Käufer aktiv werden kann.

Ich möchte gerne wissen wie die Rechtslage ist und ob ich soweit richtig vorgegangen bin?
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wie kommen sie darauf, dass der private Verkäufer nicht wirksam die Gewährleistung ausschliessen kann?

Allerdings: Ein Gewährleistungsausschluss (wie er im fiktiven Fall wohl wirksam vereinbart wurde) hat nicht zur Folge, dass der Schuldner einen Leistungsgegenstand liefern darf, der stark von der ursprünglichen Beschreibung abweicht. Wie bereits geschildert macht Nachbesserung oder Nachlieferung wenig bis keinen Sinn, was sich aus der Kaufsache selbst und der ausgeschlossenen Gewährleistung ergibt. Eine Möglichkeit wäre daher, dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären (ggf. wegen arglistiger Täuschung, da dem VK der Zustand der Sache bekannt gewesen sein dürfte) und Kaufsache und Geld Zug um Zug zurückzugewähren.

MfG
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wo ist geregelt, dass Waren grundsätzlich nur mängelfrei veräußert werden dürfen?


Die Suche würde ich so um den § 433 beginnen Winken .
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Andy_Coswig
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 2
Wohnort: Coswig b. Dresden

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort und Danke dass Sie mich auf meinen Fehler aufmerksam gemacht haben, da habe ich wohl ein wenig Text zusammenfassen wollen was natürlich die Aussage verfälscht Winken . Dem VK habe ich dies mit der folgender Formulierung geschrieben "Wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen oder bewusst falsche Angaben über den Artikel gemacht haben ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam." ich denke so ist es auch korrekt? Der VK hat in meinen Augen aber nur ein mangelhaftes Wissen über Rechte und Pflichten von VK und K. , habe ihne ja auch gebeten sich die entsprechenden Paragraphen im BGB bzw. noch verständlicher im Rechtsportal des Auktionshauses durchzulesen. Leider bisher alles ohne Erfolg. VK meinte sogar einem Anwalt konsultiert zu haben. (was ich beweifle) und mit dem ****- Service telefoniert zu haben(was ich ebenfalls bezweifle, siehe 10 Tagesperre), die ihm dann noch geraten haben von einem "Schutz für private Verkäufer" Gebrauch zu machen (es wird langsam abenteuerlich). VK möchte daraufhin auch keinen weiteren Kontakt und verweist darauf mich ab jetzt mit dem Autkionshaus auseinander zusetzen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Also wird letztlich nur der Konfrontationsweg bleiben, sprich anwaltliche oder sogar gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte.
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Spraadhans,

man kann doch auch mit einem (objektiv) mängelbehafteten Gegenstand eine in Bezug auf den Kaufvertrag mängelfreie Leistung erbringen, wenn dies so vereinbart wurde. Das wäre dann keine Schlechtleistung und die Voraussetzungen der §§ 433 ff. BGB wären erfüllt.

So war das in meinem vorherigen Beitrag gemeint Ausrufezeichen

MfG
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist die Kaufsache aber nicht mangelhaft i.S.d. § 434 BGB Winken .
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