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Verfasst am: 11.02.09, 13:46 Titel: Privat-Haftpflicht oder Kfz-Haftpflicht?
Ein Privatmensch bringt sein Fahrzeug in die Werkstatt und bekommt kostenlos für die Zeit der Inspektion und kleiner Reparaturarbeiten einen Leihwagen gestellt.
Bei der Nutzung dieses Wagens kippt dem Privatmenschen während eines Einkaufs ein Farbeimer um. Die Werkstatt wechselt den Teppichboden im Auto aus und stellt dem Privatmenschen die Kosten in Rechnung.
Der wendet sich an seine Haftpflicht, welche die Schadensbegleichung ablehnt, da der Privatmensch das Fahrzeug in Gebraucht hatte.
Mein Rechtsverständnis sagt mir, daß die Kfz-Haftpflicht der Werkstatt für den Schaden aufkommen müßte, auch wenn der Leihwagen kostenlos zur Verfügung stand, oder?
Der Selbstbehalt kann auf den Privatmenschen doch auch abgewälzt werden??
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 11.02.09, 14:19 Titel:
Die Privathaftpflicht ist in jedem Fall raus, da es sich um einen Schaden aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges handelt (Benzinklausel).
Die Kfz-Haftpflicht der Werkstatt ist auch aus der Sache raus, da kein Dritter geschädigt wurde, sondern das eigene Fahrzeug. Insofern wäre also eher die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Bei der Kasko müsste schon eine Vollkasko bestehen, denn in der Teilkasko ist ein umkippender Farbeimer kein versichertes Schadenereignis. In der Vollkasko scheitert die Sache m.E. am Unfallbegriff. Hier heißt es:
Zitat:
Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Von außen ist also nicht auf das Fahrzeug eingewirkt worden.
Noch klarer wird es hier:
Zitat:
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
Der Privatmensch wird wohl die Rechnung zahlen müssen.
Die o.g. Zitate stammen aus den AKB 2008 des GDV. Zu finden unter A.2.3.2 _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Die PHV wird den Schaden nicht nur wegen KFZ-Gebrauch, sondern auch wegen "Leihe" ablehnen.
Und da es in der (Voll-)Kasko auch nicht versichert ist, schließe ich mich im Ergebnis der_drebber an. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Worauf begründet sich denn das Recht der Werkstatt, den Teppich im Fahrzeug auszuwechseln? Es handelte sich um wasserlösliche Farbe und nun trudelte beim Privatmenschen eine Rechnung in Höhe von über 600 Euro ein
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 17.02.09, 16:47 Titel:
Naja, die Anspruchsgrundlage kommt aus § 823 BGB. Ob und inwieweit eventuell eine Reinigung möglich war, wird hier wohl leider niemand beantworten können. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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