Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Also im 50 StVZO steht, wie Dein Abblendlicht aussehen muss und in 69a StVZO steht, dass es strafbar ist, wenn Du das nicht hast.... ... ... ... und wenn man noch weiter gehen will steht in 24 StVG, dass es verboten ist, gegen Verordnungen wie der StVO oder StVZO zu verstossen.
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 18.02.09, 20:07 Titel:
Colt hat folgendes geschrieben::
Hä? Wie 23 StVO?? Was hat der § mit Licht zu tun.
Hast du den §23 StVO gelesen? Insebsondere den Absatz 1? Speziell den Satz 4?
Zitat:
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, …
Colt hat folgendes geschrieben::
in 69a StVZO steht, dass es strafbar ist, wenn Du das nicht hast
Nö, das steht da nicht drin. Es steht drin, daß es ordnungswidrig ist, wenn man ein Fahrzeug unter Verstoß gegen §50 StVZO in Betrieb nimmt.
Aber wegen einer defekten Glühbirne entspricht das Fahrzeug trotzdem noch den Vorschriften der StVZO, somit liegt hier keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §69a StVZO vor. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.