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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Unterbrechung d. Verjährung?

 
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Nils007
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 15:35    Titel: Pflichtteilsergänzungsanspruch: Unterbrechung d. Verjährung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich habe hier einen sehr komplexen und schwierigen Fall.

Mein Vater war mit Frau X verheiratet. Diese Frau starb vor nicht ganz 3 Jahren. Erbe ist ihre Tochter aus erster Ehe. Sie war mit ihrer Mutter und auch mit meinem Vater zerstritten. Es waren nur Schulden übrig und zwei Häuser. Diese Häuser wurden aber schon vor 9 Jahren an die Tochter verschenkt.

Mein Vater hat nun einen Pflichtteilergänzungsanspruch aus dieser Schenkung, der in einem Monat abläuft (3 Jahre sind rum).
Die Tochter hat wegen sehr unklarer Nachlass-Situation einen Nachlassverwalter bestellt und es gibt ein Insolvenzverfahren über den Nachlass.

Probelm :
Der Anwalt meines Vaters. Er kennt sich auf dem Gebiet Erbrecht nicht aus und ist leider bester Kollege des Gegenanwalts.
Mein Vater bekommt Sozialhilfe und kann sich einen Anwalt nicht leisten. Seit 3 Jahren hat sein Anwalt allerdings nie was über eine Prozesskostenhilfe erwähnt noch meinem Vater Briefe geschrieben. Es geht immer nur mündlich, so dass ich mir jetzt Sorgen mache, dass wir die Verjährungsfrist verpassen und hinterher nicht mal den Beweis über die Anwaltsaussage in den Händen halten.

1. Frage: Unterbricht das Insolvenzverfahren über den Nachlass der verstorbenen Frau meines Vaters die 3 jährige Frist zur Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruches ?

Der Anwalt behauptet, dem wäre so. Mein Vater hat allerdings beim Insolvenzverwalter angerufen und gefragt, wie lange es denn noch dauert. Dieser erzählte ihm, dass es ganz egal sei, wie lange es dauert. Mein Vater könnte sofort klagen.

2. Frage: Was bedeutet "geltend machen" ? Reicht es aus der Tochter zu schreiben, dass man den PEA geltend macht, oder muss man vor Gericht klagen ? Wenn ja, kann ich erst klagen, wenn der Insolvenzverwalter mit seinem Verfahren fertig ist ?

3. Frage: Bevor mein Vater klagt muss er unbedingt Prozesskostenhilfe beantragen. Diese Hilfe wird aber vorher auch lange geprüft und bewertet und dauert wahrscheinlich länger als dieser eine Monat, der uns noch bleibt. Kann man da vorher schon mit einem Anwalt die Klage einreichen, um die Verjährung aufzuhalten? Aber was, wenn man dann keine Prozesskostenhilfe zugesprochen bekommt ? Oder lässt sich ein Anwalt darauf nicht ein, ohne dass nicht vorher geklärt ist wer dafür zahlt?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank schon mal im voraus!
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Verjährungsfristen enden nicht mit dem konkreten Datum mit dem Forderungen entstanden sind, sondenr immer am Ende des jeweiligen Jahres. D.h. bei einer 3 jährigen Verjährung enden alle Forderungen aus 2006 egal ob die im Januar oder im Dezember entstanden sind am Stichtag 31.12.2009

Von daher habt ihr da noch Zeit.

Ansonsten würde ich sofort den Anwalt wechseln, kannst deine Vater nicht ein paar € leihen damit er sich zumindest mal beraten lassen kann bei einem neuen Anwalt.
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Nils007
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.
Aber im Gesetz heißt es ja: Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit der Kenntniserlangung vom Erbfall und der Pflichtteilsberechtigung und endet spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

Ist bei dieser Kenntniserlangung nicht ein genaues Datum gemeint ?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Nils007 hat folgendes geschrieben::
Ist bei dieser Kenntniserlangung nicht ein genaues Datum gemeint ?

Doch. Die Ausführungen von matthias. betreffen nicht die Frist, nach deren Ablauf ein Pflichtteilsanspruch verjährt ist (§ 2332 Abs. 1 BGB).
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Nils007
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Nils007 hat folgendes geschrieben::
Ist bei dieser Kenntniserlangung nicht ein genaues Datum gemeint ?

Doch. Die Ausführungen von matthias. betreffen nicht die Frist, nach deren Ablauf ein Pflichtteilsanspruch verjährt ist (§ 2332 Abs. 1 BGB).


Sorry, aber das verstehe ich jetzt nicht. In deinem Link steht es genauso wie ich es zitiert habe.

Also hat Matthias unrecht ? Gilt das Datum oder das Jahresende ?
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Nils007 hat folgendes geschrieben::
Ist bei dieser Kenntniserlangung nicht ein genaues Datum gemeint ?

Doch. Die Ausführungen von matthias. betreffen nicht die Frist, nach deren Ablauf ein Pflichtteilsanspruch verjährt ist (§ 2332 Abs. 1 BGB).


Wieder was gelernt.

Na dann heisst es aber sich schnell kümmern!
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Nils007
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Weiß einer von euch, ob man so eine Frage über ein Verfahren auch direkt beim Amtsgericht stellen kann?

Die müssten einem doch auch sagen können, ob die Nachlassinsolvenz die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruches unterbricht, oder ?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Nils007 hat folgendes geschrieben::
Gilt das Datum oder das Jahresende?

Die Tilgungsfrist beginnt am Tag der Kenntniserlangung.
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