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Kaufvertrag KFZ Ausschlussklausel Mängelhaftung

 
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ChevChelios
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 23:31    Titel: Kaufvertrag KFZ Ausschlussklausel Mängelhaftung Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich (Privatmann) habe Ende Januar den PKW A gekauft. Dann jedoch fand ich PKW B und kaufte diesen ebenfalls um ihn anzumelden und zu fahren. Damit war PKW A überflüssig und wurde bei Internetauktionshaus [Name geändert] angeboten und Anfang Februar verkauft. Mir zudem Zeitpunkt bekannte Mängel waren Pixelfehler im Display, keine HU und optische, altersbedingte Mängel. Ich habe lediglich 10KM probegefahren und 30KM überführt, ohne weitere Probleme. Unter im Fahrzeug befindlichen Zeugen.

Der Höchstbietende kam, begutachtete das Auto ausgiebig, bezahlte und nahm es mit, obwohl noch der zusätzliche Mängel "ABS und ASC Kontrollleuchte auch nach Motorstart an" am morgen vor Abholung eingetreten ist und auch bei der Abholung anwesend war.

Der Käufer unterschrieb den Vertrag mit der Klausel "defektes Bastlerfahrzeug mit unbekannten Mängeln, Keine Garantie/Gewährleistung/Rückgabe".

Auf seiner 200KM langen Rückfahrt traten weitere, zusätzliche zu den oben genannten Mängeln auf.

1. Totalausfall des Tachos
2. Kühlerdefekt
3. Automatikgetriebe im Notlaufprogramm

Wie ist die Rechtslage? Der Käufer hat das Fahrzeug zum Gutachter gebracht und morgen wird wohl das Gutachten fertig sein. Ich denke mal er will rechtlich einen Nachlass oder eine Ausbesserung durchsetzen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 17.02.09, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Da das ganze mit Gesellschafts- und Handelsrecht nichts zu tun hat: verschiebibert ins Verbraucherrecht.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
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BeitragVerfasst am: 18.02.09, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Solange der Käufer dem Verkäufer nicht ein arglistiges Verschweigen von Mängel nachweisen kann, hat der Käufer hier aus meiner Sicht keinerlei Rechte gg. den Verkäufer.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die Titulierung "defektes Bastlerfahrzeug" sagt doch schon alles. Ich sehe die Chancen für den Käufer extremst gegen Null tendieren. Winken
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ChevChelios
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das klingt doch schonmal gut. Habe das Fahrzeug ja auch nur weiterverkauft und nie genutzt.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

ChevChelios hat folgendes geschrieben::
Das klingt doch schonmal gut. Habe das Fahrzeug ja auch nur weiterverkauft und nie genutzt.

Es tut letztlich nichts zur Sache ob der Wagen benutzt worden ist oder nicht. Entscheidend ist was beim Verkauf vereinbart wurde.
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ChevChelios
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wie gesagt, "defektes Bastlerfahrzeug mit unbekannten Mängeln ohne Garantie/Gewährleistung/Rückgabe" steht im Vertrag.

Werde da sicherheitshalber dennoch meinen Anwalt drübersehen lassen.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist hre freie Entscheidung und immer von Vorteil... Winken
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Bingo02
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte der Käufer überhaupt das defekte Bastlerauto fahren dürfen?
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ChevChelios
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wie er es abholt, ist ja seine Sache, oder?

Es wurde sowohl bei Internetauktionshaus [Name geändert] so betitelt, als auch im Kaufvertrag.

Ich bin den ja vorher auch gefahren und getestet und die laut ihm jetzt aktuellen Mängel sind mir nicht aufgefallen, sonst hätte ich die ja auch angegeben.

Er hat bei der Abholung das Auto bestimmt 15min getestet und untersucht und eine von mir Vorab-Probefahrt abgelehnt und wollte sofort weg damit. Desweiteren hat er mir gesagt, dass das Auto für die Mängel vom Preis akzeptabel ist. Er betreibt nebenbei "schwarz" Handel damit um die Rente auszubessern, hat er offen zugegeben.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das spielt für die schuldrechtliche Betrachtung alles keine Rolle, es gilt oben Genanntes. Ob in so einem glasklaren Fall die Hilfe eines Anwaltes eingeholt werden sollte, hängt ganz allein von der Vorliebe für die Erhaltung dieser gefährdeten Spezies ab Winken .
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ChevChelios
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Da ich noch Geld von jemandem bekomme, sitze ich da sowieso gerade... Aber mehr Meinungen sind mir aber immer lieber.

Aber gut zu wissen, dass ich auf der sicheren Seite sein sollte.
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ChevChelios
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Anmeldungsdatum: 17.02.2009
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

mhh... was macht man sonst mit einem KFZ?

Das ist schon für den Strassenverkehr bestimmt, nur defekt und mit unbekannten Mängeln deswegen, weil ich es nicht untersucht haben und es ja Mängel hatte. Bastlerfahrzeug deswegen weil es nicht mängelfrei ist/war und erst Bastelarbeit investiert werden muss.

Dass da nun weitere Mängel auftreten, konnte ja keiner ahnen. Da ich es nicht untersucht hatte, deswegen der Verkauf mit "unbekannten Mängeln".
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
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BeitragVerfasst am: 18.02.09, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Selbst wenn die Parteien übereinstimmend eine andere Beschaffenheit als "Bastlerfahrzeug" vereinbart haben (was ich i.Ü. verneinen würde), spielt das im vorliegenden SV keine Rolle, da die Gewährleistungsrechte des Käufers offenbar wirksam ausgeschlossen wurden und auch keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung oder eine ausnahmsweise Nichterstreckung des Gewährleistungsausschlusses auf bestimmte, übereinstimmend vereinbarte, Beschaffenheitsmerkmale ersichtlich sind.

Sorry für das schlechte Juristendeutsch
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