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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 17.02.09, 23:31 Titel: Kaufvertrag KFZ Ausschlussklausel Mängelhaftung |
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Hallo,
Ich (Privatmann) habe Ende Januar den PKW A gekauft. Dann jedoch fand ich PKW B und kaufte diesen ebenfalls um ihn anzumelden und zu fahren. Damit war PKW A überflüssig und wurde bei Internetauktionshaus [Name geändert] angeboten und Anfang Februar verkauft. Mir zudem Zeitpunkt bekannte Mängel waren Pixelfehler im Display, keine HU und optische, altersbedingte Mängel. Ich habe lediglich 10KM probegefahren und 30KM überführt, ohne weitere Probleme. Unter im Fahrzeug befindlichen Zeugen.
Der Höchstbietende kam, begutachtete das Auto ausgiebig, bezahlte und nahm es mit, obwohl noch der zusätzliche Mängel "ABS und ASC Kontrollleuchte auch nach Motorstart an" am morgen vor Abholung eingetreten ist und auch bei der Abholung anwesend war.
Der Käufer unterschrieb den Vertrag mit der Klausel "defektes Bastlerfahrzeug mit unbekannten Mängeln, Keine Garantie/Gewährleistung/Rückgabe".
Auf seiner 200KM langen Rückfahrt traten weitere, zusätzliche zu den oben genannten Mängeln auf.
1. Totalausfall des Tachos
2. Kühlerdefekt
3. Automatikgetriebe im Notlaufprogramm
Wie ist die Rechtslage? Der Käufer hat das Fahrzeug zum Gutachter gebracht und morgen wird wohl das Gutachten fertig sein. Ich denke mal er will rechtlich einen Nachlass oder eine Ausbesserung durchsetzen. |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 17.02.09, 23:46 Titel: |
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Da das ganze mit Gesellschafts- und Handelsrecht nichts zu tun hat: verschiebibert ins Verbraucherrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 18.02.09, 07:10 Titel: |
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Solange der Käufer dem Verkäufer nicht ein arglistiges Verschweigen von Mängel nachweisen kann, hat der Käufer hier aus meiner Sicht keinerlei Rechte gg. den Verkäufer. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 18.02.09, 10:47 Titel: |
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Die Titulierung "defektes Bastlerfahrzeug" sagt doch schon alles. Ich sehe die Chancen für den Käufer extremst gegen Null tendieren. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 18.02.09, 15:05 Titel: |
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Das klingt doch schonmal gut. Habe das Fahrzeug ja auch nur weiterverkauft und nie genutzt. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 18.02.09, 15:13 Titel: |
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ChevChelios hat folgendes geschrieben:: | Das klingt doch schonmal gut. Habe das Fahrzeug ja auch nur weiterverkauft und nie genutzt. |
Es tut letztlich nichts zur Sache ob der Wagen benutzt worden ist oder nicht. Entscheidend ist was beim Verkauf vereinbart wurde. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 18.02.09, 15:15 Titel: |
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Wie gesagt, "defektes Bastlerfahrzeug mit unbekannten Mängeln ohne Garantie/Gewährleistung/Rückgabe" steht im Vertrag.
Werde da sicherheitshalber dennoch meinen Anwalt drübersehen lassen. |
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ktown FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 18.02.09, 15:32 Titel: |
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Das ist hre freie Entscheidung und immer von Vorteil... _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Bingo02 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 18.02.09, 17:39 Titel: |
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Hätte der Käufer überhaupt das defekte Bastlerauto fahren dürfen? |
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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 18.02.09, 18:34 Titel: |
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Wie er es abholt, ist ja seine Sache, oder?
Es wurde sowohl bei Internetauktionshaus [Name geändert] so betitelt, als auch im Kaufvertrag.
Ich bin den ja vorher auch gefahren und getestet und die laut ihm jetzt aktuellen Mängel sind mir nicht aufgefallen, sonst hätte ich die ja auch angegeben.
Er hat bei der Abholung das Auto bestimmt 15min getestet und untersucht und eine von mir Vorab-Probefahrt abgelehnt und wollte sofort weg damit. Desweiteren hat er mir gesagt, dass das Auto für die Mängel vom Preis akzeptabel ist. Er betreibt nebenbei "schwarz" Handel damit um die Rente auszubessern, hat er offen zugegeben. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 18.02.09, 19:32 Titel: |
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Das spielt für die schuldrechtliche Betrachtung alles keine Rolle, es gilt oben Genanntes. Ob in so einem glasklaren Fall die Hilfe eines Anwaltes eingeholt werden sollte, hängt ganz allein von der Vorliebe für die Erhaltung dieser gefährdeten Spezies ab . |
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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 18.02.09, 19:38 Titel: |
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Da ich noch Geld von jemandem bekomme, sitze ich da sowieso gerade... Aber mehr Meinungen sind mir aber immer lieber.
Aber gut zu wissen, dass ich auf der sicheren Seite sein sollte. |
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ChevChelios FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2009 Beiträge: 65
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Verfasst am: 18.02.09, 20:40 Titel: |
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mhh... was macht man sonst mit einem KFZ?
Das ist schon für den Strassenverkehr bestimmt, nur defekt und mit unbekannten Mängeln deswegen, weil ich es nicht untersucht haben und es ja Mängel hatte. Bastlerfahrzeug deswegen weil es nicht mängelfrei ist/war und erst Bastelarbeit investiert werden muss.
Dass da nun weitere Mängel auftreten, konnte ja keiner ahnen. Da ich es nicht untersucht hatte, deswegen der Verkauf mit "unbekannten Mängeln". |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 18.02.09, 22:12 Titel: |
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Selbst wenn die Parteien übereinstimmend eine andere Beschaffenheit als "Bastlerfahrzeug" vereinbart haben (was ich i.Ü. verneinen würde), spielt das im vorliegenden SV keine Rolle, da die Gewährleistungsrechte des Käufers offenbar wirksam ausgeschlossen wurden und auch keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung oder eine ausnahmsweise Nichterstreckung des Gewährleistungsausschlusses auf bestimmte, übereinstimmend vereinbarte, Beschaffenheitsmerkmale ersichtlich sind.
Sorry für das schlechte Juristendeutsch |
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