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Das Gebot der Sachlichkeit geht über das Verbot sachfremder Erwägungen jedoch hinaus. Auch ohne sachfremde Erwägungen kann eine Beurteilung unsachlich sein, etwa wenn sie von Emotionen bestimmt ist. Mit dem Verbot sachfremder Erwägungen wird lediglich ein besonders eklatanter Fall der Nichtbeachtung des Gebots der Sachlichkeit erfaßt.
Eine Prüfung wird rechtsstaatlichen Anforderungen nur dann gerecht, wenn der Prüfer sich dem Gebot der Sachlichkeit unterwirft.[...]
Hierzu gehört, daß der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, daß er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner daß er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt.[...]
Ebenso wie bei einem Sachverhaltsirrtum [...] ist eine Prüfungsentscheidung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt hat, und zwar auch dann, wenn die Bewertung nicht insgesamt, sondern nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflußt ist.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist das in der jeweils geltenden Prüfungsordnung festgehalten.
Schriftliche Abiturprüfungen in Berlin mussten z.B. zu meiner Zeit (vor Äonen also) von einem Erst- und einem Zweitkorrektor bewertet werden. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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