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Stimmrecht bei Gemeinschatzgrundstück

 
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Janos_13117
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Anmeldungsdatum: 18.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 10:36    Titel: Stimmrecht bei Gemeinschatzgrundstück Antworten mit Zitat

Hallo ich habe da mal eine Frage,

wir haben momentan ein Problem mit einem Nachbarn.

Wir haben damals ein Objekt gekauft mit 85% Mehrheit auf dem Grundstück.

Unser Nachbar meint, der mit seinem Haus mit 15 % an diesem Grundstück beteiligt ist, das er laut Gesetzestext ein Stimmrecht von 50% hat und mitbestimmen darf bei sonstigen Unternehmungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück.

Ist es wirklich so wenn ich ein Objekt gekauft habe und ich habe Anteilmäßig die Mehrheit, das da jemand zu gleichen Anteilen also 50/50 mitentscheiden kann?

Wie ist da die Rechtslage?

Würde mich über eine Antwort freuen!

Gruß
Janos
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verwaltung eines Grundstücks, dessen Eigentümer mehrere Personen nach Bruchteilen sind, steht allen Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Das heißt, das ein Miteigentümer nicht ohne weiteres allein über das gemeinschaftliche Grundstück bestimmen kann, und zwar auch dann nicht, wenn ihm die Mehrheit der Bruchteile zusteht.

Zur Erhaltung des Grundstücks notwendige Maßnahmen kein jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer treffen.

Über Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung des Grundstücks können die Miteigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen. Das Gewicht der Stimmen richtet sich nach der Größe der Anteile der Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum.

Andere Maßnahmen, insbesondere eine wesentliche Änderung der Nutzung des Grundstücks, können nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das gleiche gilt für Verfügungen über das Grundstück, z.B. seine Veräußerung. Dafür ist Einvernehmen zwischen allen Miteigentümern erforderlich.

Eine Beeinträchtigung des Rechts eines Miteigentümers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen des Grundstücks kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden.
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