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Verfasst am: 18.02.09, 13:31 Titel: Kosteninfo private Leistungen bei Kassenpatienten
Hallo,
mich würde die Rechtslage zur Kosteninformation über private Leistungen bei Kassenpatienten interesieren. Reicht hier der Hinweis das es sich um eine private Leistung handelt, müsen konkrete Summen genannt werden oder sogar etwas schriftliches Vorgelegt werden?
Wenn der Arzt z.B. im Wartezimmer einen Aushang über evtl. entstehende Kosten hat oder beim erste Besuch alle evtl. anfallenden Kosten aufzählt, entbindet ihn das vor weiterer Information vor der Behandlung?
Hat der Patient also eine "Nachfragepflicht" oder der Arzt eine "Informationspflicht"?
Der behandelnde Arzt muß eine IGeL vorschlagen, begründen und auch über die einhergehenden Kosten informieren, es sollte auch vor der IGeL eine schriftliche Zustimmung des Paienten abverlangt werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.
Es wurde eine Behandlung durchgeführt, dem Patienten wurden die Kosten vorher aber nicht explizit dargelegt und es liegt auch keine schriftliche Zustimmung vor.
Hat die Ärztin ein Recht auf die Kosten zu bestehen?
Welche vorgehensweise würden sie dem Patienten empfehlen, wenn eine entsprechende Rechnung vorliegt?
Auch mündlich geschlossene Verträge sind gültig, nur im Streitfall evtl. schwer zu beweisen. Aber wurde denn die IGeL Behandlung verschwiegen und der Patient hinterher von der Rechnung völlig überrascht?
Es wurde von einem Mitarbeiter der Praxis ein allgemeines Gespräch zum "kennenlernen*" der neuen Patientin geführt, wo neben dem Werdegang der Ärztin auch Kosten für alle evtl. anfallende Behandlungen erläutert wurden.
Als nach der Untersuchtung von der Ärztin gefragt wurde ob die Behandlung durchgeführt werden soll wurden keine Kosten erwähnt. Daher hat die Patientin zugestimmt und wurde dann erst nach der Behandlung gefragt wie sie das Geld bezahlen möchte.
Die Ärztin erklärte das erste Gespräch mit dem Mitarbeiter sei ausreichend.
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