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Verfasst am: 17.02.09, 16:39 Titel: Lügen vor dem OLG zur Durchsetzung höheren Unterhalts
Guten Tag,
A und B sind seit 5 Jahren geschieden, die gemeinsamen Kinder sind 13 und 15 Jahre alt, leben bei A und besuchen ein Ganztagsgymnasium. A arbeitet halbtags. Die Betreuung obliegt A, B hilft den Kindern regelmäßig bei den Schularbeiten, da A nicht die erforderliche Grund-/Allgemeinbildung hat. Die Kinder fahren regelmäßig mit dem Rad zur Schule, die ca. einen Kilometer vom Haus der Kinder entfernt liegt.
A lebt seit ca. 1,5 Jahren in neuer Gemeinschaft, verfestigt durch gemeinsame Nächtigungen in den gegenseitigen Wohnungen, gemeinsamer Urlaube - auch mit den Kindern - und gemeinsamer Auftritte bei Verwandtschaftsbesuchen und Familienfeiern wie z.B. der Konfirmation des älteren Kindes, Weihnachtsbesuchen, etc. In der Todesanzeige von As Vater wird das neue Paar gemeinsam mit den Kindern als trauernd aufgeführt, so dass durch das ausschließliche Nennen der Vornamen der Eindruck entstehen muss, dass die beiden verheiratet sind. Die Kinder wurden bereits gefragt, ob sie damit einverstanden wären, wenn die neue Partnerschaft mit ins gemeinsame Haus einziehen würde.
Im Vortrag für eine Klage auf höheren Betreuungsunterhalt wird trotz des Aufzählens obiger Fakten im Gegenvortrag behauptet, die neue Partnerschaft sei lediglich eine "gute Bekanntschaft", von einer sozialen Gemeinschaft könne nicht gesprochen werden. Ferner sei das Ganztagsgymnasium keine Ganztagsschule und überdies würden die Kinder täglich mit dem Auto zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Letzteres ist wegen der Arbeitszeiten von A schon kaum möglich. Außerdem bestreiten die Kinder dies ebenfalls.
B ist empört, sieht aber von einer Ladung der Kinder als Zeugen ab, da diese das Vertrauen in A nicht verlieren sollen.
Frage ans Forum: Kann solch ein Verhalten als "lügen" definiert werden und falls ja, wie kann sich B vor diesen Lügen schützen und inwieweit ist es erlaubt, vor Gericht zu lügen?
Das sind für mich schlicht zwei unterschiedliche Bewertungen derselben Situation. Eine Lüge kann ich nicht erkennen. Der gegnerische Vortrag wird ja hinsichtlich der Tatsachen anscheinend noch nicht einmal bestritten. Dass solche Dinge in einem Prozess unterschiedlich bewertet werden, ist völlig normal.
...doch - die Aussage von A wird bestritten mit Hinweis auf das Zeugnis der neuen Partnerschaft und der Kopie der Todesanzeige.
Da stellt sich mir natürlich sofort die Frage: Was ist eine Lüge im juristischen Sinne und worin unterscheidet sich diese Definition von der Definition einer Lüge im ethisch-/moralischen Sinne?
Zuletzt bearbeitet von joeyyy am 18.02.09, 13:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
...doch - die Aussage von A wird bestritten mit Hinweis auf das Zeugnis der neuen Partnerschaft und der Kopie der Todesanzeige.
B muss nicht bestreiten, B muss beweisen. Die Kopie der Todesanzeige könnte ein solcher Beweis sein. Auch Aussagen von Nachbarn, Freunden usw., die das Auftreten nach außen als Familie bezeugen können, sind in solchen Fällen hilfreich.
Es ist ein beliebtes Spiel, den neuen LP nicht in die Wohnung aufzunehmen, um so die Lebensgemeinschaft "zu vertuschen". Das ist den Gerichten auch nicht unbekannt. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.02.09, 14:41 Titel:
Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies muss der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte nachweisen. Als Nachweis kann es genügen, wenn der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte die konkreten äußeren Anzeichen vorträgt, die erkennen lassen, dass es sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt. Dann reicht es nicht aus, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte die Ausführungen lediglich bestreitet und behauptet, bei dem anderen Beteiligten handele es sich nur um einen guten Bekannten.
Die Abgrenzung einer verfestigten Lebensgemeinschaft und einer guten Bekanntschaft oder Freundschaft kann im Einzelfall schwierig sein.
Wenn die Beteiligten nicht zusammenleben und nicht die überwiegende Zeit gemeinsam verbringen, wird regelmäßig nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft gesprochen werden können. Selbst wenn gemeinsame Aktivitäten wie gemeinsame Ausflüge und gemeinsamer Urlaub dazukommen, reicht dies normalerweise noch nicht, um ohne weitere Indizien von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgehen zu können. Gemeinsame Urlaube oder gemeinsame Besuche von Familienfeierlichkeiten, insbesondere bei Einbeziehung der Kinder eines oder beider Beteiligten, könnten aber als Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft gewertet werden.
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