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Kaputtenes Licht -Welcher Tatbestand- ??

 
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meister-thron
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.01.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 23:05    Titel: Kaputtenes Licht -Welcher Tatbestand- ?? Antworten mit Zitat

Hallo,

habe mal eine Frage. Wenn ich als Fahrzeugführer ein Kaputtenes Licht habe (z.B. Abblendlicht), nach welchem Paragraph kann ich dann verwarnt werden?

Nach §23 StVO oder nach §49a StVZO?

Mir ist der Unterschied nicht ganz klar!?

LG Sascha
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 17.02.09, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

§23 StVO
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Colt
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hä? Wie 23 StVO?? Was hat der § mit Licht zu tun.

Also im 50 StVZO steht, wie Dein Abblendlicht aussehen muss und in 69a StVZO steht, dass es strafbar ist, wenn Du das nicht hast.... ... ... ... und wenn man noch weiter gehen will steht in 24 StVG, dass es verboten ist, gegen Verordnungen wie der StVO oder StVZO zu verstossen.

Gruss.
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 18.02.09, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Colt hat folgendes geschrieben::
Hä? Wie 23 StVO?? Was hat der § mit Licht zu tun.

Hast du den §23 StVO gelesen? Insebsondere den Absatz 1? Speziell den Satz 4?
Zitat:
Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, …


Colt hat folgendes geschrieben::
in 69a StVZO steht, dass es strafbar ist, wenn Du das nicht hast
Nö, das steht da nicht drin. Es steht drin, daß es ordnungswidrig ist, wenn man ein Fahrzeug unter Verstoß gegen §50 StVZO in Betrieb nimmt.
Aber wegen einer defekten Glühbirne entspricht das Fahrzeug trotzdem noch den Vorschriften der StVZO, somit liegt hier keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §69a StVZO vor.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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