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Verfasst am: 18.02.09, 12:31 Titel: Rechtslage bei Abriss und Neubau
Hallo zusammen,
ich bin was Baurecht angeht ein Laie und habe eine Frage zur Rechtslage in folgender Situation:
Auf einem Grundstück steht ein Haus, das Anfang des 20. Jahrhunderts gebaut wurde und im Hinblick auf Kellerhöhe und Raumaufteilung nicht mehr den heutigen Wohnstandards entspricht. Aufgrund massiven Renovierungsbedarfs der Außenfassade würde sich aus ökonomischer Sicht ein Abriss und ein Neubau anbieten. Wie sieht hier die Rechtslage aus?
1. Gibt es Regelungen die ein älteres Haus automatisch unter Denkmalschutz stellen?
2. Sind die üblichen Entfernungen zum Nachbargrundstück einzuhalten, wenn der Ist-Zustand geringer ist? Gibt es hier Verhandlunsspielraum mit dem Nachbarn?
3. Kann dem Mieter in einem solchen Fall wegen Eigenbedarfs gekündigt werden, auch wenn aus einem Zweifamilienhaus ein Einfamilienhaus wird?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 18.02.09, 15:26 Titel:
Zu 1: Also aus einem alten Haus wird nicht automatisch ein Haus das dem Denkmalschutz unterliegt. Es muß schon bauliche oder geschichtshistorische Dinge vorliegen damit ein Haus unter Denkmalschutz gestellt wird. Dies kann bei den Baubehörden erfragt werden.
Zu 2: Sollte es zu einem Totalabriß kommen, dann muß der Neubau auch als Neubau definiert werden und somit die aktuell gültigen Abstandsflächen eingehalten werden. Man kann sowas umgehen, wenn aus dem Neubau ein Umbau wird. Hierfür müßen in großen Teilen die Außenwände stehen bleiben. Dies regelt aber jedes Bundesland anders.
zu 3: Mann kann einem Mieter mit den üblichen Kündigungsfristen immer kündigen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Wenn das alte Haus abgerissen ist, ist auch jeglicher Bestandsschutz erloschen. Daher sollte vor dem Abriss eine Baugenehmigung für das neue Haus erwirkt werden. Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt sollt man den Abriss, der in der Regel auch einer Genehmigung bedarf, angehen.
Wird die neubau-Genehmigung nicht erteilt, kann man noch immer umbauen, es sei denn der Bestandsschutz ist auf Grund von Leerstand länger als ca. 7 Jahre erloschen.
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