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Verfasst am: 19.02.09, 09:09 Titel: Änderung Steuerbescheid nach Schreibfehler
Hallo,
ich beschäftige mich zwar gern mit Abgabenordnung, bei folgendem Fall komme ich jedoch ins Grübeln.
Der Fall:
Die Einkommensteuererklärung eines gewerblichen Einnahme-/ Überschußrechners enthielt in der Anlage EÜR bzw. der dazugehörigen Aufstellung des Anlagevermögens im Jahr 2006 einen Neuzugang eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes. Die Afa 2006 wurde zeitanteilig berechnet, so daß nur 1/3 der normalen Abschreibung angesetzt wurde (Anschaffung im September 2006). Die Steuererklärung 2006 wurde mit Elster ans Finanzamt übermittelt.
Für die Einkommensteuererklärung 2007 wurde wieder Elster verwendet und die Daten des Vorjahres übernommen und angepaßt. Im Bereich des Anlagevermögens korrigierte der Steuerpflichtige die Buchwerte zum 01.01.2007.
Leider wurde die Abschreibung des im Vorjahr angeschafften Wirtschaftsgutes versehentlich nicht berichtigt, so daß nur der 1/3-Wert des Vorjahres angesetzt wurde.
Das Finanzamt veranlagte ohne Abweichung zur Steuererklärung, übernahm also diesen Fehler.
Der Steuerbescheid 2007 steht nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung und ist auch nicht vorläufig in Bezug auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Rechtsbehelfsfrist ist abgelaufen.
Der Steuerpflichtige schildert dem Finanzamt obigen Sachverhalt und begehrt Änderung des Steuerbescheides 2007 (Ansatz des fehlenden Afa-Betrages / der Differenz) unter Bezug auf § 129 AO. Welche Erfolgsaussichten hat dieser Antrag? Können ggf. andere Korrekturvorschriften zur Anwendung kommen?
Für Antworten vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
grundsätzlich liegt wohl ein Übernahmefehler vor. Allerdings meint die Rspr: Wenn das Finanzamt zur Feststellung des Fehlers auf Akten des Vorjahres zurückgreifen muss, dann liege keine offenbare Unrichtigkeit iSv § 129 AO vor.
BFH, 14.2.1995, IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033 hat folgendes geschrieben::
Soweit aber das FA auf Vorakten zurückgreifen muß, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor.
BFH, 26.11.1996, IX R 77/95, BStBl II 1997, 422 hat folgendes geschrieben::
Entgegen der Ansicht des FG konnte das FA danach die Voraussetzungen des § 129 AO 1977 ohne Rechtsverstoß bereits deshalb verneinen, weil die AfA in der Einkommensteuererklärung der Kläger nicht angesetzt worden war und das FA ohne die Kenntnis der Akten der Vorjahre diesen Fehler der Kläger als offenbare Unrichtigkeit nicht erkennen konnte ...
Eine andere Lösungsvariante mit Fakten, die bisher nicht dargestellt wurden, stelle ich noch dar.
Weitere Angaben:
Der Steuerpflichtige beantragte 2007 für einige geplante Investitionen Investitionsabzugsbeträge, die er auch gewährt bekam. Wenn sich nun herausstellt, daß noch vor Ablauf der 3 Jahre, also z. B. heute, für ein Wirtschaftsgut die Investitionsabsicht aufgegeben wurde bzw. eine andere Anschaffung mit niedrigeren Anschaffungskosten erfolgte, dann muß doch rückwirkend in 2007 eine Berichtigung der Investitionsabzugsbeträge erfolgen.
Diese Gewinnerhöhung kann nach § 177 AO mit der fehlenden Abschreibung kompensiert werden - oder?
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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