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Auktionsgesetz

 
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Suiwababbial
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Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:00    Titel: Auktionsgesetz Antworten mit Zitat

Hallo,

gibt es das so genannte Auktionsgesetz tatsächlich und wenn ja, wo kann man es finden?

Oder

..wird das ganze im BGB und ggf. HGB abgehandelt und wenn ja, wo?
In welchen Paragraphen kann man die Grundlagen nachlesen, wonach ein Auktionsgewinner zur Abnahme und Bezahlung verpflichtet ist, sofern keine Mängel etc. vorliegen?

Danke schon einmal
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:31    Titel: Re: Auktionsgesetz Antworten mit Zitat

Suiwababbial hat folgendes geschrieben::
Hallo,

gibt es das so genannte Auktionsgesetz tatsächlich und wenn ja, wo kann man es finden?

l

§ 156 BGB hat folgendes geschrieben::

Vertragsschluss bei Versteigerung
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.
2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Das gilt aber nicht für die Onlineversteigerungen bei e*** und Co.
Ansonsten vermute ich mal
§ 433 BGB hat folgendes geschrieben::

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Dann bieten sich noch die §§ 145 ff. zum Lesen an.
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Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzend § 156 BGB für "echte" Versteigerungen.
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Ergänzend § 156 BGB für "echte" Versteigerungen.


Hüstel ich glaube da braucht einereine Brille Cool
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zurückhüstel, ich geh' gleich zum Optiker Geschockt

Sorry, hab's einfach überlesen...
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