Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ungerechte Besoldung / Bezahlung (gibt es so was?!)
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ungerechte Besoldung / Bezahlung (gibt es so was?!)

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
velta4
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:25    Titel: Ungerechte Besoldung / Bezahlung (gibt es so was?!) Antworten mit Zitat

Hallo!

Folgender Sachverhalt:

Herr X ist seit dem 01.01.2005 leitender Angestellter (Verwaltungsfachwirt).
Er leitet einen Fachdienst mit über 40 Mitarbeitern (Angestellte und Beamte).
Die Stelle des Herrn X ist zwischenzeitlich mit TVöD 12 bzw. A12/A13 von einem unabhängigen Institut bewertet worden.

Herr X wird nach Beantragung als sog. anderer Bewerber zum 01.06.07 zum Inspektor z. A. ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Probe (geh. Dienst) berufen.
Lt. Dienstherr muss er in das Eingangsamt des geh. Dienstes (A9) eingestuft werden (meiner Meinung nach bereits ein Fehler bzw. auch höher möglich).

Herr X. wird am 01.06.08 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Wir schreiben nun bereits das Jahr 2009. Herr X ist noch immer nach A9 besoldet.
Er erhält keinerlei Zulagen, etc.
Er hat allerdings noch immer (seit 01.01.2005 !!!) Verantwortung für über 40 Mitarbeiter/innen eines öffentlichkeitswirksamen Sozialbereiches eines Landkreises.

Fragen:
1. Wann wird Herr X wohl erstmals angemessen besoldet werden und welche Möglichkeiten hat Herr X um diesen Vorgang zu beschleunigen?

2. Hat Herr X die Möglichkeit eine Zulage zu beantragen und wenn ja auch für zurückliegende Zeiträume?

Danke für Eure Antworten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 18:30    Titel: Re: Ungerechte Besoldung / Bezahlung (gibt es so was?!) Antworten mit Zitat

velta4 hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Fragen:
1. Wann wird Herr X wohl erstmals angemessen besoldet werden und welche Möglichkeiten hat Herr X um diesen Vorgang zu beschleunigen?


X wird amtsangemessen besoldet. Er erhält Bezüge aus dem Amt A 9, welches das Eingangsamt für den gD ist, § 23 (1) Nr. 3 BBesG, klick . Einen Rechtsanspruch auf Beförderung hat X nicht, zudem dürften auch entsprechende Laufbahnvorschrtiften hinsichtlich eines möglichen Beförderungsverbots zu beachten sein, was aber hier wohl nicht der Fall ist. Schließlich brauchte X nur die sog. Mindestprobezeit von 12 Monaten leisten, um sodann BaL zu werden. Wir befinden uns hier leider nicht im Tarifrecht, wo es den guten alten alten § 22 BAT gab (Tarifautomatik).

velta4 hat folgendes geschrieben::
2. Hat Herr X die Möglichkeit eine Zulage zu beantragen und wenn ja auch für zurückliegende Zeiträume?


Wenn auf diese Vorschrift wegen der Zulage abgestellt werden soll, bitte den Text lesen und man wird feststellen, das ein solcher Anspruch nicht besteht, da das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" vorliegend nicht bestätigt werden kann. Nochmals, die tarifrechtliche Norm des § 14 TV-L/TVöD ist eine andere, wie jene im Beamtenrecht.

Gruß roger2102
_________________
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Lt. Dienstherr muss er in das Eingangsamt des geh. Dienstes (A9) eingestuft werden (meiner Meinung nach bereits ein Fehler bzw. auch höher möglich


Und das von einem Verwaltungsfachwirt Winken

Wenn mir der TE für seine Rechtsauffassung die Grundlage nennen würde, könne er bei sehr vielen Insp. z.A. einen Blumentopf gewnnen.

M.E. hat der Betroffene durch seine Verbeamtung selbst mit Zitronen gehandelt.....
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
velta4
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

O.k. ich erklär’s Dir Ronny!

Vorweg wir befinden uns in Hessen!

Nach § 7 (1) Nr.4 HBG kann auch in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber).

Der Magistrat und der Direktor des Landespersonalamtes entscheiden nach § 26 HBG über die Zulassung als „anderer Bewerber“

Dann gibt es noch die Voraussetzung nach § 20 HLVO, dass der Bewerber mind. 4 Jahre lang hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamtes seiner Laufbahn gleich zu bewerten ist. Herr X war mehrere Jahre in Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert.

Nach § 19 (1) HBG ist die Anstellung eines Beamten nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Also Beamter auf Probe und Eingangsamt A9.

Und jetzt kommt’s, Ronny!

Eine Übernahme z.B. direkt in die Besoldungsgruppe A11 ist aber möglich, da im § 19 (3) HBG nachzulesen ist, dass der Magistrat und der Direktor des Landespersonalamtes eine entsprechende Entscheidung treffen können!

Es ist also möglich in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt seiner Laufbahn eingestuft zu werden!

Gruß an alle Inspektoren z.A.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine Übernahme z.B. direkt in die Besoldungsgruppe A11 ist aber möglich, da im § 19 (3) HBG nachzulesen ist, dass der Magistrat und der Direktor des Landespersonalamtes eine entsprechende Entscheidung treffen können!


Mein § 19 HBG lautet wie folgt:

Zitat:
Anstellung, Beförderung, Aufstieg


(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt angestellt werden dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.


(2) Der Beamte darf nicht befördert werden:

1. während der Probezeit,

2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung,

3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,

4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten.

Bekleidet der Beamte ein Amt, das nicht regelmäßig zu durchlaufen ist, so ist die Beförderung in den Laufbahngruppen des einfachen und des mittleren Dienstes vor Ablauf eines Jahres, in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung oder der letzten Beförderung zulässig. Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden.


(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden, können die Laufbahnvorschriften Ausnahmen zulassen vom Verbot der Beförderung

1. während der Probezeit,

2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,

3. im gehobenen und höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anstellung.

Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
Im übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.


(4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Laufbahnvorschriften können die Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von den durch die Laufbahnvorschriften bestimmten Anforderungen muß sich der Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden haben; das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf ihm nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.


(5) Abs. 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4, §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Staatsräte, Ministerialdirektoren, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz und Polizeipräsidenten nicht anzuwenden.


Und ich kenne die im Volksmund OPA (= ohne Prüfung Amtmann) genannte Lösung, die im Übrigen sehr selten (wie ich meine zu Recht) angewandt wird.

Immerhin müssen gestandene Amtmänner für ihre Beförderung auf der Ochsentour neben einem Fachhochschulstudium zum DiplVerwaltungswirt einiges mehr an Aufwand treiben als die doch eher vergleichswweise einfache Ausbildung zum VwFachwirt beim Verwaltungsseminar.

BTW:

Den Insp z. A. habe ich dann doch schon ein paar Jahre hinter mir Winken

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wie schon gesagt, per Tarifautomatik wäre der Betroffene jetzt in EG 12 bezahlt, die Verbeamtung war vermutlich auf mittlere Sicht nicht unbedingt die bessere Wahl.

I.Ü schließe ich mich den Vorrednern an, die Verbeamtung stand schon im Ermessen des Dienstherrn, diese hätte es beim besten Willen nicht gebraucht und ist aus meiner Erfahrung schon der absolute Ausnahmefall.

Sogenannte Sprungbeförderungen sind grds. unzulässig und werden von den zuständigen Stellen wohl zum Glück auch nur in absoluten Ausnahmefällen zugelassen.

So läuft es halt im Beamtenrecht, es ist nicht alles Gold, was glänzt...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens ist grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung verbunden. Der Dienstherr darf eine Beförderung nur vornehmen, wenn er dazu auch haushaltsrechtlich berechtigt ist. Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum fehlender Deckungsgleichheit zwischen(höherer) Dienstpostenbewertung und (niedrigerer) Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.1977 - 2 B 36.76 - Buchholz 232 § 79 Nr. 66; BVerwG , Urteil vom 24.1 1985 - 2 C 39.82 - Buchholz 235 § 18 Nr. 24; BvVerwG, Beschluss vom 19.8.1986 -2B 15.86-n.v.).
Interessant sind auch zwei Parallelentscheidungen des BVerwG vom 23.10.08 (2 B 114/07) und vom 24.9.08 (2B 117/07).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.