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Fürsorgepflicht des Schulamtes

 
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derbarbar
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 17:20    Titel: Fürsorgepflicht des Schulamtes Antworten mit Zitat

unter welchem § wird die Fürsorgepflicht des Schulamtes geregelt?
Kann ich aufgrund eines ärztlichen Attestes, das negative Auswirkungen des gesammten Schulklimas auf mein Kind bescheinigt, mein Kind Kind vom Unterricht fernhalten?
Das Schulamt bekommt das Attest umgehend. Ich nwäre mit einem sofortigen Schulwechsel einverstanden.
_________________
Ich bin kein Jurist, dies stellt nur meine persönliche Meinung dar !!!
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

derbarbar schrieb:
Zitat:
Kann ich aufgrund eines ärztlichen Attestes, das negative Auswirkungen des gesammten Schulklimas auf mein Kind bescheinigt, mein Kind Kind vom Unterricht fernhalten?

Das wäre zunächst wohl nur vorübergehend möglich, denn

Das Schulgesetz NRW sagt:
Zitat:
§ 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht
aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule [...] in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

derbarbar schrieb:
Zitat:
Das Schulamt bekommt das Attest umgehend. Ich nwäre mit einem sofortigen Schulwechsel einverstanden.

Sollte das schulärztliche oder amtsärztliche Gutachten die Diagnose des Arztes bestätigen, steht einem Schulwechsel wohl nichts entgegen. Je nach Lage des Einzelfalls kann das Schulamt dann aber auch bestimmen, welche Schule das Kind anschließend besucht.

Grundlage für die Tätigkeit der Schulämter sind die §§ 88 und 91 des Schulgesetzes NRW.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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