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Moin,
mal angenommen A und B sind Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH zu 50 %.
Im Gesellschaftervertrag ist Wettbewerbsverbot genannt.
Nun kündigt B als GF, geht zum Mitbewerber, will aber GS bleiben. (Er will Geld für seinen Anteile, die Firma ist aber nichts Wert, sondern verschuldet)
A glaubt, wenn er ohne B weitermacht, das er es schaffen kann.
Würde eine Klage helfen (das er die Anteile 'verschenkt', da wertlos)
Wer zahlt die Klagekosten? Der Verlierer oder jeder für sich.
Gibt es andere Mittel, aufgrund des Wettbewerbverbotes, B zu "überreden" seine Anteile aufzugeben? Wie mächtig ist dieses Verbot?
Vielen lieben Dank
Robi
Moin,
mal angenommen A und B sind Gesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH zu 50 %.
Im Gesellschaftervertrag ist Wettbewerbsverbot genannt.
Nun kündigt B als GF, geht zum Mitbewerber, will aber GS bleiben. (Er will Geld für seinen Anteile, die Firma ist aber nichts Wert, sondern verschuldet)
A glaubt, wenn er ohne B weitermacht, das er es schaffen kann.
Würde eine Klage helfen (das er die Anteile 'verschenkt', da wertlos)
Wer zahlt die Klagekosten? Der Verlierer oder jeder für sich.
Gibt es andere Mittel, aufgrund des Wettbewerbverbotes, B zu "überreden" seine Anteile aufzugeben? Wie mächtig ist dieses Verbot?
Vielen lieben Dank
Robi
Warum soll B seine Anteile nicht behalten?
Wenn B seine GF-Funktion auf gibt kann er doch ruhig zum Mitbewerber gehen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Nee, Chess, nicht ganz. Das wäre nur dann richtig, wenn B in seinem GF-Vertrag ein relativ lasches Wettbewerbsverbot hätte. Als Gesellschafter aber verstößt er gegen den Vertrag. Grundsätzlich könnte darin ein Grund für die Einziehung seines Geschäftsanteils liegen. Das sollte schon ordentlich geprüft werden. Es kann - muß aber nicht, daß dies ein wichtiger Grund ist, der die Gesellschafterversammlung evtl. ohne Stimmrecht des Betroffenen zur Einziehung berechtigt. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nee, Chess, nicht ganz. Das wäre nur dann richtig, wenn B in seinem GF-Vertrag ein relativ lasches Wettbewerbsverbot hätte. Als Gesellschafter aber verstößt er gegen den Vertrag. Grundsätzlich könnte darin ein Grund für die Einziehung seines Geschäftsanteils liegen. Das sollte schon ordentlich geprüft werden. Es kann - muß aber nicht, daß dies ein wichtiger Grund ist, der die Gesellschafterversammlung evtl. ohne Stimmrecht des Betroffenen zur Einziehung berechtigt.
Halt wenn B auf Grund des Vertrages auch als Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterlieg, was M.E. Schwachsinn ist, dann muss Ihn erst mal eine Entschädigung gezahlt werden. Wenn die GmbH dies nicht kann ist solch eine Vereinbarung nichtig. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich die Frage ob B wirklich gegen dieses Wettbewerbverbot verstoßen hat. Wenn soetwas vereinbart wurde ohne auch eine Abfindung zu vereinbaren dann hat die GmbH wirklich ein Problem. Die Rechtsanwälte, Buchprüfer, Steuerberater werden sich freuen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Hi,
es kann sein, das A und B zukünftig um den selben Kunden werben.
B profitiert immer, gewinnt er, weil es sein Kunde wird, gewinnt A, weil er am Erfolg beteiligt ist.
Und das soll ok sein ?
Eine Entschädigung ? Wofür? B schadet seiner EX-GmbH durch den Weggang in der Außenwirkung für die GmbH. Außerdem hat er, wie A nun feststellen mußte, seinen Job, vorsichtig gesagt, schlecht gemacht.
Erst eine Fa. ruinieren, dann zum Wettbewerb gehen und, wenn der Ex-Partner es schafft, von dessen Arbeit profitieren ? Und das ist OK?
nochmal danke
Robi
Mal ganz simpel nachgedacht, meine ich, wenn B Gesellschafter bleibt, hat er doch ein berechtigtes Interesse, daß es seiner GmbH auch wieder finanziell besser geht. B sollte sich mit A darauf verständigen, daß das Wettbewerbsverbot, das ich tatsächlich als umunstößlich erachte, solange damals bei Gründung keine Ausnahmeregelungen vorsorglich getroffen wurde, AUFGEHOBEN wird, damit B in Ruhe und erfolgreich arbeiten kann und seine (immer noch an seiner mitteilhabt seiende GmbH) wieder auf Vordermann kommt. Vielleicht entwickeln sich die Dinge ja auch so, daß er der Konkurrenz dermaßen den Rücken stärken kann, daß die in der Lage ist, die schwächelnde GMBH aufzukaufen und sie dann alle friedlich miteinander ihre neue, große und erfolgreiche Firma abends mit Sekt begiessen. Verzeiht meinen rosaroten, romantischen Vortrag......das Temperament ist mit mir eben durchgegangen.... aber mal ernst, ist das so abwegig, was ich schreib ?
Ich verabscheue nämlich diesen dummen und stupiden "Verdrängungswettbewerb" auch in derselben Branche, unter dem immer ALLE Beteiligten leiden. "Preis-Dum(m)ping" und der ganze Wahnsinn, der da noch veranstaltet wird. "Kooperation" ist doch die neue Formel für Erfolg. Einbindung, Miteinander, sich den Markt (auf)teilen.
Ich empfehle, GF der GmbH zu bleiben und mit A eine Einigung erreichen. Ansonsten bleibe nur "Vertragsbruch", indem B zum Mitbewerber geht. Die Folgen trägt er natürlich in voller Härte. Allerdings, ich glaube in der Realität läuft das so nicht. Eine schwächelnde GmbH hat wahrlich andere Sorgen, als ein entlaufendes Pferd einzufangen, wenn der Stall brennt.
Es ist auch eine Frage der Konstellation, der Entscheidungsbefugnisse, der Charakteure, die involviert sind. Wenn mein Teilhaber eine Ampel ist, die immer auf rot steht, unflexibel ist, sich über alles hinwegsetzt und ich darunter leiden würde, daß er innovative, gute Ideen ständig ausbremst, ich aber meine Familie und mich ernähren muß und bei der "Konkurrenz" besser aufgehoben wäre und Zukunft hätte, da würde ich gar nicht lange überlegen. Ich würde allerdings vorher wirklich alles versuchen, um keinen Vertragsbruch begehen zu müssen.
Lg Phönix _________________ Gruß
Phö-nixe
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