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Namensrecht

 
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Minotaur
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 11:49    Titel: Namensrecht Antworten mit Zitat

Hallo an alle Member.

Habe für meine Frage kein Forum gefunden also mache ich es mal hier.
Falls Falsch:Sorry an den Mod .javascript:emoticon('Verlegen')

Zur Frage: Bekannter ist Scheidungskind. Mit ca. 14-15 Jahren wurde der Nachname des Vaters abgelegt übernommen wurde der Mädchenname der Mutter. Initiatorin der Aktion : Mutter.
Er möchte dies nunmehr Rückgängig machen, natürlich ist er zur Zeit volljährig. Besteht eine Möglichkeit z.B. in Anbetracht seines damaligen Alters?
Danke vorab für eure Mühe!
Wie ist die Rechtslage?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das wäre ein Fall des § 3 des Namensänderungsgesetzes NamÄndG.

Zitat:


§ 3
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.


Sollte der aktuell zu führende Familienname in sich zu Unzuträglichkeiten oder Schwierigkeiten im täglichen Leben führen (bspw. handelt es sich um einen sog. Sammelnamen, oder der Name bietet Anlass zu Wortspielrereien etc.), dann besteht theoretisch die Möglichkeit einer sog. öffentlich-rechtlichen Namensänderung.
Voraussetzung wäre allerdings das Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes.


Die beispielhaft angeführten Tatbestände:

Sammelname
Wortspielereien

sind von der Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG erwähnte typische anerkannte wichtige Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen können.

Nicht gerechtfertigt wäre allerdings bspw bei einem Volljährigen der Wunsch, den Geburtsnamen der Mutter zu führen, weil diese bereits seit x Jahren geschieden ist.
Mit Vollendung der Volljährigkeit tritt eine namensrechtliche Emanzipation dergestalt ein, dass der Wunsch eines Namensträgers eigenständig und unabhängig von den bisherigen Familienverhältnissen zu beurteilen ist.
Deshalb sind familiäre Gründe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in den seltensten Fällen für Volljährige berücksichtigungsfähig.

Das Verwaltungsverfahren der ö.r.NamÄnd ist im Regelfall bei der Wohnsitzgemeinde einzuleiten, der Antrag wird aber meist auf Kreisebene entschieden. Ein Verfahren kostet Geld, Gebühren bis zur Höhe von 1022 € werden fällig, und sind auch im Ablehnungsfalle zu erheben

Die Änderung welche seinerzeit auf Antrag der Mutter erfolgte dürfte auf gleicher Grundlage erfolgt sein.

Heute müßte man den Nachweis führen, dass der aktuell zu führende Name in sich zu Schwierigkeiten und Problemen führt. Der schöne alte deutsche Name "Schweinebraten" (mein Paradebesipiel Winken ) könnte einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Das damalige Alter des Kindes wäre eher ungeeignet, einen Antrag zu begründen, da die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes tätig war und das Kind sich deren Handeln heute zurechnen lassen muß. Falls die Geschichte nach 1989 (Wende) ablief war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl das Kind als auch sein Vater am Namensänderungsverfahren beteiligt und befragt worden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Minotaur
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Lob und Dank an Ronny!!!
Schnelle UND fundierte Antwort!!!('Sehr glücklich')X10
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