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Rentenrückforderung wegen fehlerhaftem Bescheid nach 15 Jahr
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

nielinom hat folgendes geschrieben::

Herr X ist davon ausgegangen, dass nach seinem Schreiben an die BfA bezgl. des Versorgungsausgleichs ein Bescheid ergeht, der den VA berücksichtigt.


Und da ein Bescheid - nämlich der fehlerhafte Rentenbescheid - ja auch ergangen ist, weiss ich nicht, wo die besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung sein soll. Woher bitte soll der Bescheidempfänger wissen, dass eine gesonderte Darstellung des VA-Abzugs auf Anlage 5 des Rentenbescheides zu erfolgen hat??
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MfG

Frank
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Obwohl er vorher darauf hingewiesen wurde, dass was abzuziehen ist, wurde nichts abgezogen.


Das konnte ich den bisherigen Ausführungen nicht entnehmen. Offenbar ist die Angelegenheit erst durch einen Datenabgleich aufgefallen (Zur Begünstigung im Konto der Frau war keine entsprechende Belastung im Konto des Mannes). Die Tatsache, dass die fehlende Kürzung erst bei Rentenbewilligung für die begünstigte Ex auffiel, spricht dafür.

Somit dürften vom RV-Träger überhaupt keine Informationen bezüglich der "Abwicklung" des VA-Urteils geflossen sein. Auf die Ausführungen im Urteil des Familiengerichts kann die BfA jedenfalls nicht verweisen. Diese sind sogar für die Mehrheit der Sachbearbeitung des RV-Trägers ein Buch mit sieben Siegeln. Hier geht es doch offensichtlich um einen rentenrechtlichen Laien.

Beim besten Willen, mir fällt es schon schwer überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung beim Bescheidempfänger zu erkennen. Dass diese dann auch noch besonders schwer sein soll, übersteigt einfach meine Vorstellungskraft. Was hätte er denn tun sollen?
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MfG

Frank
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frank24
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da habe ich als ehemaliger Terminvertreter vor den SG'en andere Erfahrungen gemacht.


Das steht aber doch meiner Aussage diesbezüglich nicht entgegen. Ein Terminvertreter ist bei den gerichtlichen Überprüfungen nur selten (im Verhältnis zur Anzahl der gesamten Klageverfahren) nötig. Die überwiegende Mehrzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zum Thema §§45,48,50 SGB X enden durch Anerkenntnis bzw. Teilanerkenntnis mit gleichzeitiger Rücknahme der "Restklage" - also ohne mündliche Verhandlung.
_________________
MfG

Frank
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