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Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (KUR)

 
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xyungeloest
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 18:33    Titel: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (KUR) Antworten mit Zitat

Guten Tag,
ich habe leider auf die KUR (06/2006) verzichtet. Nun entwickeln sich die Dinge doch anders als geplant (Privatding). Kurzum: Meine Umsätze sind sehr gering. Ich möchte gern (wieder) von der KUR Gebrauch machen, aber anscheinend ist man für 5 Jahre unwiderruflich daran gebunden. Nun meine Fragen, für deren Beantwortung ich mehr als dankbar wäre. Sehr glücklich
1. Wenn ich einen Job als Angestellte annehme, Gewerbe abmelde und dann nach bspw. 6 Monaten mich wieder selbstständog mache, gilt dann immernoch die 5 Jahrefrist? Oder habe ich ein Wahlrecht (Regeln, z.B. Umsatzgrenze etc. kenne ich.)
2. Wenn ich mein Gewerbe abmelde und ein anderes anmelde, gilt die Regelung trotzdem weiter?
3. Was passiert, wenn ich arbeitslos werde und dann nach einer gewissen Zeit mich wieder selbstständig mache? Thematik Frist? Wird dann auf 06/2006 geachtet?
Wie geschrieben, es gibt private Gründe, wieso es momentan so mies läuft. Ich konnte bisher auch kaum VSt ziehen, weil Einkäufe im EU-Ausland.
Ich danke im Voraus. Die Infos der Finanzhotline haben nicht geholfen. "Nein, weiß ich leider nicht, das sind zu spezielle Fragen!" Naja, immerhin sehr ehrlich und nett dabei. Cool
Viele Grüße schickt
xyungeloest
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Ronald
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 20.02.09, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Zu Deinen Fragen folgende Antworten:

1. Ich nehme an, daß das das Finanzamt als Umgehungsversuch erkennt und nicht zustimmen wird, die Kleinunternehmerregelung wieder anzuwenden. Schließlich sehen die Sachbearbeiter in der Steuerakte, daß da vor kurzem ein Unternehmen bestand.

Ansonsten wäre da auch noch der § 42 AO, der solche und ähnliche Umgehungsfälle allgemein verbietet.

2. Ja. Siehe 1. Zumindest dann, wenn man wieder als Einzelunternehmer tätig wird.

3. Auch wieder wie 1. Auf die Einhaltung der 5-Jahres-Frist wird sicher geachtet.

Eine "Lösung" wäre vielleicht die Gründung einer Unternehmergesellschaft oder mit jemandem anderen - z. B. die Gründung einer GbR. Das sind alles neue Unternehmen, welche wieder als Kleinunternehmer tätig sein können.

Übrigens - das Argument: "Ich konnte bisher auch kaum VorSt ziehen, weil Einkäufe im EU-Ausland." ist nicht nachvollziehbar, um wieder Kleinunternehmer sein zu wollen. Denn: Die Lieferung aus dem EU-Ausland muß doch in D der deutschen USt unterworfen werden, wenn VorSt-Abzugsberechtigung besteht, dann kann man diese USt als VorSt wieder abziehen. Wenn man aber Kleinunternehmer ist, dann muß die Lieferung aus dem EU-Ausland der USt unterworfen werden, ohne daß man VorSt abziehen kann. Macht man also eindeutig ein Minusgeschäft.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
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Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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