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Kann jeder steuerberatend tätig sein und nach welchen Grundlagen rechnet ein Steuerberater ab? Gibt es da Vorschriften?
Da ist eine taubstumme Frau, sie hat etwa 120T €. Nun hat sie davon gehört, daß es eine Steuerberaterin in einem Lohnsteuerhilfeverein gibt, die Gebärdensprache kann, dürfte sie die Frau in Anspruch nehmen? Gibt es da Einkommensgrenzen?
Ich verstehe ehrlich gesagt, die Frage nicht.
Wenn die StBin die Gebärdensprache beherrscht, ist dies doch sehr schön.
Wenn Sie diese Beraterin, die auch noch in einem LoHi arbeitet, in Anspruch nehmen, ist dies doch sehr praktisch. Wo liegt das Problem? _________________ Gruß
Heide
Nein, es muß ein Steuerberater oder Rechtsanwalt sein, wenn es um uneingeschränkte Steuerberatung geht. Daneben gibt es noch einige Berufe bzw. Tätigkeiten, welche eine eingeschränkte Steuerberatung erlauben.
biggi33 hat folgendes geschrieben::
und nach welchen Grundlagen rechnet ein Steuerberater ab?
Nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).
biggi33 hat folgendes geschrieben::
Gibt es da Vorschriften?
Ja, die StBGebV.
biggi33 hat folgendes geschrieben::
Da ist eine taubstumme Frau, sie hat etwa 120T €. Nun hat sie davon gehört, daß es eine Steuerberaterin in einem Lohnsteuerhilfeverein gibt, die Gebärdensprache kann, dürfte sie die Frau in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich ja.
biggi33 hat folgendes geschrieben::
Gibt es da Einkommensgrenzen?
Nein. Nach unten vielleicht, ansonsten nach oben offen.
biggi33 hat folgendes geschrieben::
Danke für Antworten,
biggi33
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Da ist eine taubstumme Frau, sie hat etwa 120T €. Nun hat sie davon gehört, daß es eine Steuerberaterin in einem Lohnsteuerhilfeverein gibt, die Gebärdensprache kann, dürfte sie die Frau in Anspruch nehmen? Gibt es da Einkommensgrenzen?
zu klären ist zunächst, um welche Art von Einkünften es sich bei den "etwa 120T €" handelt. Zu beachten ist § 4 Nr. 11 StBerG, wonach ein Lohnsteuerhilfeverein nur für seine Mitglieder (beschränkt) steuerberatend tätig sein darf und auch nur im Rahmen bestimmter Einkunftsarten (insb. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, z. B. Gehalt / Lohn eines Arbeitnehmers).
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