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Verfasst am: 19.02.09, 18:45 Titel: Versetzung in niedrigeres Amt anstelle von Frühpensionierung
Liebe Leser,
angenommen, ein Beamter (NRW) ist durch längere Dienstunfähigkeit von einer Frühpensionierung bedroht. Er möchte allerdings noch arbeiten, wird aber den Aufgaben seines jetzigen Dienstpostens zum Teil nicht mehr gerecht. Seine Kollegen müssen einen Teil seiner Arbeit mitmachen, auch wenn er im Dienst ist.
Innerhalb der Dienststelle könnte man ihn mit einigen amtsinternen Aufgabenumverteilungen noch weiterbeschäftigen, aber 1-2 Besoldungsgruppen unterhalb des jetzigen Amtes.
Wäre es möglich, den Beamten anstelle einer Frühpensionierung ggf. in ein niedrigeres Amt derselben Laufbahn zu versetzen ? Der Beamte würde hier zustimmen, um im Erwerbsleben zu bleiben.
Wie sähe es aus, wenn er bereits pensioniert wäre und der Dienstherr ihn reaktivieren wollte, könnte hier ein niedrigeres Amt übertragen werden ?
Problem ist, dass der Kollege "unterhalb" des Beamten keine Beförderungschance hätte, da der leistungsgeminderte Beamte die höhere Stelle blockieren würde und dabei nicht mehr alle Aufgaben seines Dienstpostens wahrnehmen könnte, d.h. dadurch Zündstoff für Streit zwischen den Kollegen.
Könnte der Beamte ggf. auch um Rückversetzung in sein altes Amt (eine Besoldungsgruppe niedriger) selbst beantragen.
Rechtsgrundlage ist LBG NW. Vermutlich in Verbindung mit den Neuerungen, welche auf Ebene des Landes durch das Beamtenstatusgesetz hervorgerufen werden.
ich möchte hier mal den Text des neuen Beamtenstatusgesetzes wiedergeben, welches ja den Rahmen für Änderungen im LBG NW vorgeben dürfte.
Der fett hervorgehobene Text ist mir allerdings unverständlich. Heißt das nun, dass bei der Reaktivierung auch eine Versetzung in ein rangniedrigeres Amt möglich ist ?
Oder bedeutet es, dass das bisherige statusrechtliche Amt beibehalten wird und sich nur der Aufgabenkreis verändert ?
Schon jetzt danke für die Antworten.
Hier der Gesetzestext:
§ 29 Beamtenstatusgesetz: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
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