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Verfasst am: 20.02.09, 18:04 Titel: Bestellung -> quasi sofort Storno -> Händler bucht ab
Ich habe bei einem Versender eine Bestellung i.h.V. ca. 70,- Euro aufgegeben. Als Bezahlart wählte ich Lastschrift. In der Bestätigungsmail wurde mir mitgeteilt, das erst die Abbuchung stattfindet, dann die Lieferung. Dies war währende des Bestellvorgans nicht sofort ersichtlich. Für mich branchenüblich nach eigener Erfahrung ist es, dass erst die Ware geliefert und dann per Lastschrift abgebucht wird.
Ich war also mit den genannten Konditionen nicht einverstanden und schickte sofort eine Mail in der ich den Auftrag stornierte.
Nun teilte man mir mit, dass der Auftrag storniert wurde, dass Bestellsystem aber bereits die Abbuchung veranlasst hat und ich das Geld nach einigen Tagen zurückgebucht bekomme. Damit bin ich aber nicht einverstanden und zudem verfüge ich nicht über genügend finanzielle Reserve um einen ähnlich hohen Betrag noch einmal einem anderen versand zur Verfügung zu stellen.
Ich werde nun die Lastschrift zurückgehen lassen, der Händler hat aber schon angedeutet die Kosten für die Rücklastschrift mir trotzdem in Rechnung zu stellen.
Wie stellt sich die allgemeine Sachlage und Rechtsprechung in solch einem Falle da. Geht dies eher zugunsten des Kunden oder des Händlers aus?
Wenn der andere Versand "branchenüblicherweise" erst die Ware verschickt und danach abbucht, dürfte das Geld vom ersten Auftrag doch schon wieder da sein.
Oder? _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Dieser verweist im wesentlichen auf BGB § 346. Kurgefasst. Beide Parteien müssen zurückgeben, was sie bekommen habe. Der Kunde die Ware (ist hier erledigt, da noch nicht abgeschickt) und der Händler das Geld.
Dies ist nicht in Nullzeit zu machen. Der Kunde muss Zeit für die Rücksendung haben, der Händler für die Rücküberweisung. Daher verweist § 357 BGB diesbezüglich auf § 286 Abs. 3 BGB. Kurzgefasst: Der Händler hat 30 Tage Zeit zur Rückzahlung. Erst danach ist er im Verzug.
Einen Rechtsanspruch auf eine schnellere Rückzahlung hat der Verbraucher nicht.
Kommen wir nun zur Lastschrift: Der Händler hat aufgrund der Lastschrift die Forderung eingezogen. Hierzu war er auch berechtigt. Einen Rechtsgrund, dass er erst einige Tage nach Versand einziehen darf, gibt es nicht (wenn nicht im Vertrag etwas derartiges vereinbart ist). BGB 271 sagt in aller Deutlichkeit, dass (wenn nichts anderes vereinbart ist), Leistungen sofort bewirkt werden müssen.
Da der Händler vertragsgemäß gehandelt hat, darf der Kunde die Lastschrift nicht zurückgeben. Da es sich um eine Lastschrift handelt, kann er es aber. Macht er es, verstößt er aber gegen eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag und macht sich damit schadensersatzpflichtig. Der Schaden besteht aus den Rückgabegebühren und ggf. einem Zinsverlust (da der Händler das Geld je überweist und gleichzeitig die Lastschrift platzt).
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