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Verfasst am: 20.02.09, 10:10 Titel: Steuererklärung für das Jahr 2004???
Hallo.
Habe folgende Frage:
Person A hat sic bisher noch nie mit Steuererklärungen befasst und diese beim Finanzamt eingereicht.
Nun hat Person A festgestellt, dass sie im Jahre 2004 und 2005 zu viel an Lohnsteuer gezahlt hat. Nun möchte Person A die Steuererklärung für das Jahr 2004 einreichen.
Kann die Person A noch nachwirkend für das Jahr einen Steuererklärung abgeben oder ist es nun zu spät?
Wenn Person A nun Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 abgibg, muss dann Person A Steuererklärungen auch für die nachfolgende Jahre abgeben?
Für 2004 und 2005 ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Erklärungen können daher noch abgegeben werden.
Ob auch für weitere Jahre Erklärungen angefordert werden kann so nicht beantwortet werden. Das kommt darauf an, ob bei Ihnen eine Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt (§56 EStDV).
taxpert[/url] _________________ Your friendly bavarian tax collector
Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
bavarian tax collector hat folgendes geschrieben::
Für 2004 und 2005 ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Erklärungen können daher noch abgegeben werden.
Ob auch für weitere Jahre Erklärungen angefordert werden kann so nicht beantwortet werden. Das kommt darauf an, ob bei Ihnen eine Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt (§56 EStDV).
taxpert[/url]
Spontan und ohne Nachschlagen - wenn man die Einkommensteuererklärung 2004 freiwillig abgeben möchte, ist es dann nicht für 2004 schon ein klein wenig zu spät?
2004 + 4 Jahre = 2008 (31.12.) und jetzt ist 2009...
Und zählt denn schon für 2005 die von bisher 2 Jahren auf jetzt 4 Jahre verlängerte Einreichungsfrist? Wie erwähnt - ich habe nicht nachgeschlagen...
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Habe heute beim Finanzamt nachgefragt. Ja man kann auch für 2004 noch Steuererklärungen abgeben.
Jaa, abgeben kann man diese sicherlich. Aber werden dafür auch Steuerbescheide erstellt, wenn keine Abgabeverpflichtung bestand?
Im übrigen habe ich jetzt doch mal nachgeschaut und festgestellt, daß die Rechnerei mit den 4 Jahren nach 2004 überflüssig ist. Offenbar gibt es für 2004 gar keine 4-Jahres-Frist, das heißt, die bisherige 2-Jahres-Frist für freiwillig eingereichte Einkommensteuererklärungen gilt für diesen Veranlagungszeitraum weiter und ist somit verstrichen (am 31.12.2006).
Kurz: Wenn es keine Pflichtveranlagungsgründe für 2004 gibt, kann man sich die Arbeit sparen, die Einkommensteuererklärung zu erstellen und einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
... § 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
@Ronald:
Eine 4-Jahres-Frist in diesem Zusammenhang wäre mir auch neu.
Ich glaube mich zu erinnern, daß es ursprünglich geplant war, die 2-Jahres-Frist in eine 4-Jahres-Frist umzuwandeln. Offenbar ist man davon wieder abgekommen.
Andererseits - woraus ergibt sich, daß die 3jährige Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für freiwillig eingereichte Einkommensteuererklärungen anwendbar ist? Für die Steuerfestsetzung ist ja keine Steuererklärung einzureichen, die erhobene Lohnsteuer wird der Einkommensteuer gleichgesetzt.
Also: Wenn es keine Anlaufhemmung gibt, gelten automatisch nur die 4 Jahre Festsetzungsfrist.
Allerdings ist es egal, wie man es sieht, für 2004 ist die Frist so oder so vorbei, falls man keinen Pflichtveranlagungsgrund hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Ich überlege gerade laut ... Letztendlich geht es doch darum, dass man bei zuviel gezahlter LSt einen Erstattungsanspruch hat. Man könnte doch auf die Idee kommen, den Erstattungsanspruch schriftlich beim FA geltend zu machen (§ 231 Abs. 1 AO) bzw. einen Abrechnungsbescheid zu beantragen. Für 2004 wäre die Zahlungsverjährung (5 Jahre) ja noch nicht abgelaufen.
Ich überlege gerade laut ... Letztendlich geht es doch darum, dass man bei zuviel gezahlter LSt einen Erstattungsanspruch hat. Man könnte doch auf die Idee kommen, den Erstattungsanspruch schriftlich beim FA geltend zu machen (§ 231 Abs. 1 AO) bzw. einen Abrechnungsbescheid zu beantragen. Für 2004 wäre die Zahlungsverjährung (5 Jahre) ja noch nicht abgelaufen.
Mal so aus der Hüfte geschossen: Die Lohnsteuer dürfte doch stimmen... Also gibt es daraus keinen Erstattungsanspruch. Ein Anspruch ist ja bisher auch nicht festgesetzt worden.
Im übrigen beziehe ich mich bei der Verneinung der 2004er Veranlagung darauf, daß in § 46 Abs. 4 EStG steht, daß bei einer (nicht abgegebenen) freiwilligen Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer durch die Lohnsteuer abgegolten ist. Falls nicht etwa zuwenig Lohnsteuer einbehalten wurde (soll ja auch vorkommen...).
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Die Lohnsteuer dürfte doch stimmen... Also gibt es daraus keinen Erstattungsanspruch.
Schon klar. Es besteht bei zuviel gezahlter Lohnsteuer ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer. War nur etwas kurz formuliert.
Ronald hat folgendes geschrieben::
Ein Anspruch ist ja bisher auch nicht festgesetzt worden.
Könnte ja durch Abrechnungsbescheid geschehen (§ 218 Abs. 2 S. 2 AO).
Ronald hat folgendes geschrieben::
... § 46 Abs. 4 EStG ...
Ja, das könnte gegen einen Erstattungsanspruch sprechen. Man könnte aber auch die gegenteilige Auffassung begründen. Kann gerade keine Rspr. ausgraben.
Das FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008, Az. 12 K 4730/04 E (EFG 2008, 1088) meint übrigens, dass die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) auch für Fälle der Antragsveranlagung gelte. Sinngemäße Begründung: In § 25 Abs. 3 S. 1 EStG steht, dass der Stpfl eine Steuererklärung abzugeben hat - was interessiert uns, was der Verordnungsgeber daraus macht (§ 56 EStDV).
Das FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008, Az. 12 K 4730/04 E (EFG 2008, 1088) meint übrigens, dass die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) auch für Fälle der Antragsveranlagung gelte. Sinngemäße Begründung: In § 25 Abs. 3 S. 1 EStG steht, dass der Stpfl eine Steuererklärung abzugeben hat - was interessiert uns, was der Verordnungsgeber daraus macht (§ 56 EStDV).
dann sehe ich es also richtig, dass ein Arbeitnehmer mit freiwilliger Steuererklärung diese noch rückwirkend bis 2005 (4 Jahre) abgeben könnte? _________________ Gruß
V.K.
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