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diehappgirl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 83
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Verfasst am: 18.02.09, 16:57 Titel: Antrag Arbeitslosengeld stellen oder nicht? |
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Nach Ende der Ausbildung keine Übernahme durch die Firma. Antrag beim Arbeitsamt auf ALG I gestellt. Dem Antragsteller wird erklärt, dass es nachteilig für ihn sein kann, falls er schnell wieder eine Arbeit findet und kurz darauf wieder arbeitslos ist. Es wurde noch etwas von einer 4jährigen Verjährungsfrist erzählt. Er soll sich das noch einmal überlegen und gegebenenfalls wiederkommen. Aber wo ist der Sinn? Wer weiß was?  |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 18.02.09, 18:25 Titel: Re: Antrag Arbeitslosengeld stellen oder nicht? |
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| diehappgirl hat folgendes geschrieben:: | | Dem Antragsteller wird erklärt, dass es nachteilig für ihn sein kann, falls er schnell wieder eine Arbeit findet und kurz darauf wieder arbeitslos ist. | Wie bitte? Hat der Erklärende das vielleicht etwas näher erklärt?  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 19.02.09, 11:33 Titel: |
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| Zitat: | | Dem Antragsteller wird erklärt, dass es nachteilig für ihn sein kann, falls er schnell wieder eine Arbeit findet und kurz darauf wieder arbeitslos ist. |
Das könnte die Höhe des Alg betreffen. Die Höhe des Alg richtet sich nach den Ausbildungsbezügen. Wenn nun nach ca. 8 Tagen eine Anstellung gefunden und nach einigen Monaten wieder Arbeitslosigkeit eintritt, wird das Alg doch wieder nach dem Ausbildungslohn berechnet. Von daher könnte es ein Nachteil sein. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 19.02.09, 12:51 Titel: |
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| @migo hat folgendes geschrieben:: | | Wenn nun nach ca. 8 Tagen eine Anstellung gefunden und nach einigen Monaten wieder Arbeitslosigkeit eintritt, wird das Alg doch wieder nach dem Ausbildungslohn berechnet. Von daher könnte es ein Nachteil sein. | Und wie lange sollte der Betroffene wohl ohne Geld und ohne Job abwarten, bevor er ALG beantragt?  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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ganascia528 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.05.2005 Beiträge: 321
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Verfasst am: 19.02.09, 12:59 Titel: |
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| Geht es dabei nicht auch noch um die Krankenversicherung, Rentenversicherung usw?? |
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diehappgirl FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 83
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Verfasst am: 19.02.09, 13:17 Titel: arbeitslos nach Ausbildung |
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Krankenversicherung soll über die Familienversicherung laufen oder selbst versichern.
Ob man morgen oder erst in 2 Monaten was findet ist gerade in der heutigen Zeit ungewiss. Das Arbeitsamt zahlt doch nicht rückwirkend. Deshalb verstehe ich auch die 4-Jahres-Frist nicht. |
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yamato FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 19.02.09, 13:21 Titel: |
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Im Endeffekt ist der Sachbearbeiter hier nur seine rberatungspflicht nachgekommen.
Er hat ja nur einen hinweis gegeben und nicht etwa die Antragsannahme verweigert oder den Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller kennt seine persönlichen Verhältnisse am besten und sollte das auch selbst entscheiden.
Es soll ja Fälle geben, wo z.B. ein Ehemann oder Eltern da sind, die für ein zwei Monate die Kosten übernehmen, aber das kann der Bearbeiter ja nicht wissen. _________________ ausgezeichnet |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 20.02.09, 07:37 Titel: |
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| Biber hat folgendes geschrieben:: | Und wie lange sollte der Betroffene wohl ohne Geld und ohne Job abwarten, bevor er ALG beantragt?  |
| Code: | Sonderfälle bei der Anspruchsdauer
Informationen zu früherem Anspruch und Verjährung/Erlöschen des Anspruchs
Früherer Anspruch
Haben Sie in den letzten 4 Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, dann erhöht sich Ihr neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal bis auf die Höchstdauer des erworbenen neuen Anspruchs
Verjährung/Erlöschen des Anspruchs
Der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt Ihnen nach seiner Entstehung vier Jahre lang erhalten. Das bedeutet, dass Sie innerhalb dieser Frist auf eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer zurückgreifen können, falls Sie durch eine neue Beschäftigung oder durch andere Versicherungszeiten nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllen. Sind vier Jahre vergangen, kann der (Rest-)Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Beispiel:
Herrn S. wird ab 01.07.2007 erstmals Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage bewilligt. Nach 35 Tagen Leistungsbezug nimmt er eine Beschäftigung für 6 Monate auf. Durch diese Beschäftigung erfüllt er keine neue Anwartschaftszeit (dafür wären 12 Monate Beschäftigung erforderlich). Herr S. meldet sich nach Beschäftigungsende arbeitslos und beantragt erneut Arbeitslosengeld. Weil seit Entstehung des Anspruchs am 1.7.2007 noch keine vier Jahre vergangen sind, steht ihm Arbeitslosengeld für die noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer von 325 Kalendertagen in der für die Zeit ab 01.07.2007 bewilligten Höhe zu. Ob er während der befristeten Beschäftigung mehr oder weniger verdient hat als vorher, ist unerheblich.
Bundesagentur für Arbeit Stand 24.04.2008
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 21.02.09, 03:19 Titel: |
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Meine Frage wird dadurch irgendwie nicht beantwortet.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 22.02.09, 10:34 Titel: |
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Die arbeitsuchend Meldung ist rechtzeitig erfolgt und wurde vom Sachbearbeiter bearbeitet? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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