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Verfasst am: 22.02.09, 12:29 Titel: Privatentnahme eines abgeschriebenen VG
Hallo. A ist ein Einzelunternehmer, aber Vorsteuerabzugsberechtigt. Er kauft sich einen Vermögensgegenstand, bekommt die Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Dann schreibt er den VG normal ab. Irgendwann entnimmt A den VG aus dem Betriebsvermögen und nutzt ihn privat weiter.
1) Soweit ich weiß, wird dadurch der einkommensteuerliche Gewinn des Einzelunternehmens erhöht. Gilt das auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG? Falls ja oder bei "normaler" Gewinnermittlung: Welcher Wert wird für die Berechnung der Gewinnerhöhung zugrunde gelegt (siehe Frage 2)?
2) Soweit ich weiß, gilt das als umsatzsteuerrechtliche Lieferung (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Aber welcher Wert wird für die Berechnung der USt zugrunde gelegt: Der Marktwert des gebrauchten VG oder der Buchwert (Anschaffungspreis minus kumulierte Abschreibungen)? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.1 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert zu bewerten. Teilwert gem. § 10 S.2 BewG
Bewertungsgesetz hat folgendes geschrieben::
ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzt.
Umsatzsteuerrechtlich ist hier, wie festgestellt, der § 3 Ib anzusetzen. Die Bemessungsgrundlage der USt ist hier aus § 10 Abs.4 Nr.1 UStG zu entnehmen. Es wird der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes angesetzt.
Für den 4 III Rechner wird § 6 I Nr.4 analog angewendet. Es wird hier von einer fiktiven Betriebseinnahme in Höhe des Teilwerts ausgegangen. Ebenso wird die USt auf diesen Teilwert berechnet. Dagegen wird der Restbuchwert als Betriebsausgabe erfasst. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Danke. Also ist das weder der Markt- noch der Buchwert?
Und wenn der VG bereits vollständig abgeschrieben war, gilt dasselbe? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich würde den Teilwert mit dem Markt- oder Wiederbeschaffungswert gleichsetzen.
Wenn jemand ein Unternehmen kauft, würde er wahrscheinlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut bezahlen, als er auf dem freien Markt dafür ausgeben müsste.
Das ist aber nur meine persönliche Meinung.
Wie weit das Wirtschaftsgut abgeschrieben ist, stellt keinen Unterschied dar. Lediglich der Gewinn (geringerer Buchwert = geringere Betriebsausgabe) ändert sich. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Ich würde den Teilwert mit dem Markt- oder Wiederbeschaffungswert gleichsetzen.
Wikipedia auch. Ich habe damit trotzdem ein Problem. Grund: Jemand hat uns erzählt, dass der Marktwert steuerrechtlich "gemeiner Wert" heißt.
§ 9 (2) BewG hat folgendes geschrieben::
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 2Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 3Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Das ist doch mehr oder weniger Marktwertdefinition, oder?
Beim Teilwert muss dagegen angenommen werden, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der VG oder WG (Wirtschaftsgut) im Unternehmen genutzt wird. Also nicht einfach so das Ding nehmen und am Markt verkaufen. Teilwert ist m.E. dann höher als der gemine Wert bzw. Marktwert, wenn das WG irgendwie ins Unternehmen integriert oder auf das Unternehmen spezialisiert ist und dort mehr Wert schafft als allein.
Aber gut, meine Frage dürfte geklärt sein . _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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