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Möglichkeiten zur Wehrdienstabwendung

 
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Gustav2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.02.09, 23:19    Titel: Möglichkeiten zur Wehrdienstabwendung Antworten mit Zitat

Hallo.

Wenn man wehrpflichtig ist, und zur Musterung geladen wird, aber man in den nächsten Jahren anderes zu tun hat als Staatsdienst, und man diesen daher abwenden möchte, welche Methoden sind dann, am besten dazu geeignet, die Wehr- und Ersatzdienste abzuwenden?

Ich habe gelesen, dass den Wehrdienst zu verweigern, nur vorgesehen ist, wenn man aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe schlechthin ablehnt. Aber auch dann ist man ersatzdienstpflichtig. Soweit ich weiß, hat den Militärdienst zu verweigern ohne Gewissensgründe, erst Militärhaft und dann meist eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zur Folge, und den Ersatzdienst zu verweigern, sofern man zuvor der Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert hat, lediglich eine Freiheitsstrafe meist auf Bewährung zur Folge.

Was ich fragen will ist:
- Unter welchen Umständen kann bei Wehr- bzw. Ersatzdienstverweigerung die Aussetzung auf Bewährung entfallen?
- Nach wie vielen Jahren wird in diesen Fällen der Eintrag im Vorstrafenregister gestrichen?
- Sind sonstige Strafen möglich?
Und:
- Wie gut ist es möglich, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, wenn tatsächlich andere Gründe vorliegen?

Das Problem der Strafen für eine Verweigerung gibt es natürlich nur, wenn eine Verweigerung notwendig ist, um die Dienste abzuwenden, und dies ist natürlich nur dann notwendig, wenn das Militär einen einziehen will. Einen andere Möglichkeit neben der Verweigerung, Wehr- und Ersatzdienste abzuwenden, kann es also auch sein, zu erreichen, dass das Militär einen nicht einziehen will. Soweit ich weiß, will dass Militär einen zum einen dann nicht einziehen, wenn man bei der Musterung schlecht abschneidet und zum anderen um Unterwanderung zu verhindern dann, wenn man gewisse staasfeindliche Gesinnungen hat. Früher soll zu diesen auch noch eine kommunistische Gesinnung gezählt haben, heute soll aber soweit ich weiß dazu nur noch eine nationalsozialistische Gesinnung zählen.

Was ich fragen will ist:
- Wie muss man sich bei der Musterung verhalten, um wegen nationalsozialistischer Gesinnung vom Militärdienst ausgeschlossen zu werden?
- Werden bei der Musterung Fragen zur politischen Gesinnung gestellt?
- Ist es notwendig, Kleidung/Körperschmuck etc. zu tragen, die der rechtsradikalen Szene zugerechnet werden?
- Speichert der Staat Daten über die politische Gesinnung der Gemusterten, und wer hat alles Zugriff auf diese Daten?
Und:
- Unter welchen Umständen kann man aufgrund psychischer Schäden vom Militärdienst ausgeschlossen werden?

Wie ist die Rechtslage?

Über Antworten würde ich mich freuen.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gustav02,

Ihr Fragenspektrum ist ziemlich umfangreich.

zunächst dürfte klar sein, dass alle Wehrpflichtigen in den kommenden Jahren etwas besseres zu tun haben, als Wehrdienst zu leisten. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dies den Gesetzgeber nicht interessiert.

Der Gesetzgeber hat jedoch berücksichtigt, dass spezielle Personengruppen vom Wehrdienst auf Antrag befreit werden können. Hier gelten zunächst die Voraussetzungen des § 11 Wehrpflichtgesetz und analog § 10 des Zivildienstgesetzes, wobei letzteres für anerkannte KDV gilt.

Gesundheitliche Gründe wären ein weiterer Nichtheranziehungsgrund.

Ihre Fragen hinsichtlich einer Straussetzung zur Bewährung, können nur pauschal beantwortet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch das man in der rechtsstellung eines Soldaten steht. Das heißt, dass man de Einberufungsbescheid vorliegen haben muss.

Tritt man sodann den Dienst nicht an, ist zu unterscheiden, zwischen Eigenmächtiger Abwesenheit und Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz.(§§ 15,16 WStG).

Bei anerkannten KDV nennt sich das dann EA und Dienstflucht.

Ob dann in einem durchzuführenden Strafverfahren eine Bewährungsstrafe ausgeurteilt wird, vermag ich nicht zu sagen, weil es auf den Einzelfall und auf die person ankommt.

Ach so. Den Begriff der "Militärhaft" kennt das deutsche Gesetz nicht. Bei Soldaten nent sich das Disziplinararrest, der im Höchstfall auch nur 21 Tage betragen darf.

Ihre Fragen, wie man sich mit einer nationalsozialistischen Gesinnung verhalten muss, um ausgemustert zu werden, stelle ich zurück.
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