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welches recht bei prolongation oder ist man mündel der bank?

 
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aristoteles karassavidis
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Anmeldungsdatum: 23.11.2006
Beiträge: 37
Wohnort: Nds.

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 11:34    Titel: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der bank? Antworten mit Zitat

wie soll man folgenden fall handhaben :

immokredit beim selbstsändigen.kreditvergabe trotz mäßiger bilanz gelungen,weil nachweis erbracht,dass in der zurückliegenden zeit gewaltige tilgungen erfolgt sind (ca. 17 % ).
kreditvergabe nach immobilieneinschätzung durch die bank in 1999,zinsbindung bis mitte 2009.
nunmehr wird im bankeninternen scoring/rating der kreditnehmer nicht mehr so geschätzt,warum auch immer,auch wenn er seit 10 jahren mit 2% prozent getilgt hat.
man unterbreitet ihm nun ein prolongationsangebot mit weit über 6% was derzeit (heute) ca. 50% höher liegt als (ca.4 % ) der normale zinssatz bei der selben bank.
nun besteht ja folgendes problem : der kreditnehmer hat keine gute bilanz,zahlt aber alle schulden und nicht nur das, bei der selben bank stehen noch einige andere darlehen für weitere immos an, die demnächst prolongiert werden müssen.
der kreditnehmer steht also in der mißlichen situation,dass er so bei keiner anderen bank ein darlehen bekommen kann,auch wenn er nachweislich fast 80000 € im jahr seit fast 10 jahren zahlt,weil die banken beim selbständigen nach der bilanz gehen und komischer weise störungsfreie kreditzahlungen ignorieren wollen.
für den kreditnehmer entsteht nun eine sehr blöde situation : er muß die restsumme prolongieren,will aber natürlich nicht solche horrenden zinsen zahlen.
folgender gedankengang dazu :

wenn man 1999 den ersten kredit gegeben hat, so wurde dieser ja nach damaligen verhältnissen gegeben.
diese haben sich höchstens verbessert,weil a) der gegebene kredit mittlerweile um ca. 25% getilgt worden ist und weil b) auch weitere kredite getilgt worden sind.
wenn man also damals nach damaligen umständen kredite gegeben hat,jetzt aber mit einem später erst angewandten basel oder scoring-verfahren,das ja erst weit nach diesen verträgen kam, den kunden nunmehr im eigenen haus,also "hausgemacht" schlecht ratet,um dadurch auch ganz andere zinssätze ansetzen zu können, so frage ich mich ob das nicht eine art treuewidrigkeit zum alten vertrag darstellt??
in diesem rechtsbereich denke ich gerade.....
-damals verträge zu damaligen bedingungen
-nur die zinsbindung wurde auf 10 jahre festgesetzt,der vertrag an sich besteht ja fort
-bank kann selbst den kreditnehmer wie ein mündel handhaben und zinsen berechnen
-die damaligen konditionen und bezugswerte der bank müßten doch jetzt auch angesetzt werden ?????
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auf jedes schäfchen welches man ins trockene bringen will, lauert ein rudel hungernder wölfe
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 13:40    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

Hallo,

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
der kreditnehmer steht also in der mißlichen situation,dass er so bei keiner anderen bank ein darlehen bekommen kann


wir sind uns also einig, dass der Kredit nach bankenüblichen Kriterien eigentlich ein zu hohes Risiko für die Bank darstellt. Eigentlich müsste die Bank daher sagen: Auch wir machen kein Prolongationsangebot. Macht sie aber nicht. Aber es ist doch klar, das ein derartiger Hochrisikokredit mit einem entsprechenden Risikoaufschlag versehen werden muss.

Wenn der Kunde den Risikoaufschlag für zu hoch hält, kann der Kunde zu einer anderen Bank (mit niedrigerem Risikoaufschlag gehen). Gibt es keine, so macht die Hausbank das günstigste Angebot am Markt. Kann man annehmen oder die Immobilie verkaufen.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
treuewidrigkeit zum alten vertrag darstellt??


Nein. Eine Bonitätsprüfung vor 10 Jahren bindet die Bank für den möglichen Folgevertrag nicht. Ob die Bonität sich objektiv verbessert, verschlechtert oder gleichgeblieben ist(hat, ist nicht von Außenstehenden zu beurteilen. Die Bank ist frei darin, ihre Bonitätsbeurteilung nach eigenen Kriterien vorzunehmen.
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aristoteles karassavidis
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.11.2006
Beiträge: 37
Wohnort: Nds.

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 18:10    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
der kreditnehmer steht also in der mißlichen situation,dass er so bei keiner anderen bank ein darlehen bekommen kann


wir sind uns also einig, dass der Kredit nach bankenüblichen Kriterien eigentlich ein zu hohes Risiko für die Bank darstellt. Eigentlich müsste die Bank daher sagen: Auch wir machen kein Prolongationsangebot. Macht sie aber nicht. Aber es ist doch klar, das ein derartiger Hochrisikokredit mit einem entsprechenden Risikoaufschlag versehen werden muss.

Wenn der Kunde den Risikoaufschlag für zu hoch hält, kann der Kunde zu einer anderen Bank (mit niedrigerem Risikoaufschlag gehen). Gibt es keine, so macht die Hausbank das günstigste Angebot am Markt. Kann man annehmen oder die Immobilie verkaufen.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
treuewidrigkeit zum alten vertrag darstellt??


Nein. Eine Bonitätsprüfung vor 10 Jahren bindet die Bank für den möglichen Folgevertrag nicht. Ob die Bonität sich objektiv verbessert, verschlechtert oder gleichgeblieben ist(hat, ist nicht von Außenstehenden zu beurteilen. Die Bank ist frei darin, ihre Bonitätsbeurteilung nach eigenen Kriterien vorzunehmen.


hallo auch von hier

ihr erwiderung ist interessant,aber ich gehe nicht mit ihr konform
begründung :
wenn also die bank vor zehn jahren nach den damaligen kriterien finanziert hat,so muß man sich ja fragen,ob man nach ablauf der zinsbindung praktisch nicht nur eine neue zinsfestschreibung festlegt,also damit alle bisherigen kriterien bleiben,denn der vertrag selbst läuft ja nicht mit der zinsbindung aus sondern er selbst besteht fort
das ist ja auch irgendwo logisch,sonst wären alle darlehnsnehmer komplett allen banken zu jeder bedingung ausgeliefert
weiterhin darf wohl nicht unbeachtet bleiben,dass der kreditnehmer alle verpflichtungen erfüllt und weitere kredite von der gleichen bank erhalten hat,also etwas später nach dem ersten,also für weitere immobilien...keine krediterhöhung des ersten darlehens also
die bonitätsbeurteilung nach "eigenen kriterien" sehe ich eben NICHT im gutdünken der bank
also wenn ein darlehen zu bestimmten voraussetzungen gewährt wird und zugleich eine zinsbindungsfrist fixiert wird,nach ablauf der bindung dann der kunde bessere voraussetzungen hat,alleine schon weil mittlerweile viel mehr kredite bedient werden und weil ja auch während der zinsfestschreibung bereits ca. 25% des ursprungskredites getilgt worden sind, dann stellt doch im gegenteil sogar dieser kunde ein besseres "angebot" dar als ein fremder kunde wo nur irgendwelche zahlen auf nem papier stimmig sind und wo man halt keine 10-jahre erfahrung hat (wie mit dem i.R.s. kunden) und auch nicht weitere kredite die bedient werden sieht....
ich denke mal,man sollte hier speziell dem kunden doch hohe bonität zusprechen, denn bessere merkmale als die als empfänger von forderungen gewesen zu sein mit einem blick über 10 jahre, kann man nicht haben
was sind schon schnöde bilanzzahlen,sowohl verluste als auch gewinne, gegen 10-jahre zahlungsempfangspraxis??
ich denke tatsächlich,das in einem solchen fall der kunde eben nicht einfach neuen kriterien unterworfen werden kann,weil er da keinerlei einfluß hat
das vertrauen auf beständigkeit von vertragsinhalten ist ja gerade im eigentlichen sinne das vertragswesen an sich
wenn man hier der bank alle rechte zur modifikation hinsichtlich der vertragsgrundlagen sowohl zu den zinsen als auch zur taxierung des kunden zuspricht,läßt man jeglichem bösgläubigem willen freien lauf
das kann es nicht sein!
immerhin ist der kunde abhängiger der bank und mit schlechten zahlen hat man zwar eine theoretische möglichkeit eines alternativangebotes, aber niemals eine reelle chance auf einen anderen kredit
und genau dieser fakt darf und kann ja nicht der erstbank zugute kommen
wo kämen wir denn da hin, wenn die bank einen störungsfreien und mittlerweile hoch getilgten kredit nach gutdünken neu ordnen darf??
der kreditnehmer selbst hat keinerlei vergleichbare möglichkeiten : er muß sich an verträge halten,auch wenn es der bank schlecht geht
er kann ja nicht sagen, euch gehts ja schlecht, wenn ich bleibe muß der zins runter
also das statement das die bank praktisch machen kann wie sie es will, ist m.E. am tatbestand vorbei
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Karsten11
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Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 18:59    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

Hallo,

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
denn der vertrag selbst läuft ja nicht mit der zinsbindung aus sondern er selbst besteht fort


das kann so vertraglich vereinbart werden. Üblicherweise wird aber ein Auslaufen des Vertrages mit dem Ende der Zinsbindung vereinbart. Wenn vereinbart wird, das der Kredit forbesteht, kann die Bank nach Ende der Zinsfestschreibung jederzeit mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
der kreditnehmer selbst hat keinerlei vergleichbare möglichkeiten : er muß sich an verträge halten,auch wenn es der bank schlecht geht


Nach Ablauf der Zinsfestschreibung kann der Kunde die gleichen Kündigungsrechte wahrnehmen wie die Bank. Ein außerordentliches Kündigungsrecht während der Zinsfestschreibung wegen der gesunkenen Bonität der Bank ist unsinnig. Der Schuldner hat ja keinen Nachteil aus einer schlechten Bonität des Gläubigers.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
die bonitätsbeurteilung nach "eigenen kriterien" sehe ich eben NICHT im gutdünken der bank


Das mag sein. Aber die Rechtslage ist hier relativ klar. Nennt man Vertragsfreiheit. Die Bank kann einen Kredit herauslegen. Oder auch nicht.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
was sind schon schnöde bilanzzahlen,sowohl verluste als auch gewinne, gegen 10-jahre zahlungsempfangspraxis??


Aus Bankensicht ist beides wichtig. Aber die Bilanzzahlen sind aufjeden Fall ein KO-Kriterium. Keine (ausreichenden) Gewinne, keine Fähigkeit, Raten daraus zu zahlen.
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aristoteles karassavidis
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Anmeldungsdatum: 23.11.2006
Beiträge: 37
Wohnort: Nds.

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 19:34    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
denn der vertrag selbst läuft ja nicht mit der zinsbindung aus sondern er selbst besteht fort


das kann so vertraglich vereinbart werden. Üblicherweise wird aber ein Auslaufen des Vertrages mit dem Ende der Zinsbindung vereinbart. Wenn vereinbart wird, das der Kredit forbesteht, kann die Bank nach Ende der Zinsfestschreibung jederzeit mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
der kreditnehmer selbst hat keinerlei vergleichbare möglichkeiten : er muß sich an verträge halten,auch wenn es der bank schlecht geht


Nach Ablauf der Zinsfestschreibung kann der Kunde die gleichen Kündigungsrechte wahrnehmen wie die Bank. Ein außerordentliches Kündigungsrecht während der Zinsfestschreibung wegen der gesunkenen Bonität der Bank ist unsinnig. Der Schuldner hat ja keinen Nachteil aus einer schlechten Bonität des Gläubigers.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
die bonitätsbeurteilung nach "eigenen kriterien" sehe ich eben NICHT im gutdünken der bank


Das mag sein. Aber die Rechtslage ist hier relativ klar. Nennt man Vertragsfreiheit. Die Bank kann einen Kredit herauslegen. Oder auch nicht.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
was sind schon schnöde bilanzzahlen,sowohl verluste als auch gewinne, gegen 10-jahre zahlungsempfangspraxis??


Aus Bankensicht ist beides wichtig. Aber die Bilanzzahlen sind aufjeden Fall ein KO-Kriterium. Keine (ausreichenden) Gewinne, keine Fähigkeit, Raten daraus zu zahlen.


ich denke mal gerade nicht,dass der vertrag mit der zinsbindung endet,dann bräuchte es ja auch keine zinsbindung Idee
ja,das mit den bilanzzahlen muß wohl geradegerückt werden: es handelt sich keinesfalls um betriebsmittelkredite,es geht um reine immobilienkredite!!
nur der kreditnehmer ist selbständig,also bilanziert er
die einkommenssteuer sieht nicht so schlecht wie die bilanz aus, denn dort fließt ja auch die vermietungsaktivität mit ein,sodass ein plus übrig bleibt,wenn auch durch die geschäftlichen "verluste" runtergedrückt
*
*
die meinung,dass nach ablauf der zinsbindung der kreditnehmer ggfls. bei verschlechterung gekündigt werden kann,auch ohne in verzug zu sein,oder meinetwegen halt auch so schlecht geratet werden kann,dass ein kredit sehr teuer wird und wenn auch bei abschluß der ersten verträge das rating noch nicht am markt war, zielt meiner auffassung nach an dem wesen ausgewogener vertragsgestaltung und nach treu und glauben vorbei
ich denke nicht das der gesetzesgeber derartige gestaltungsfreiheit toleriert
nochmal : die bank ist übermächtig undvon natur aus gierig
der kunde muß vor der gier geschützt werden
voraussetzungen für verträge die beim abschluß gelten müssen im verschlechterungsfall nicht zuungunsten des kunden novelliert werden
ich bin sicher,das die bank damit nicht durchkommen kann und ebenfalls keinesfalls ihre mondzinsen durchbekommen kann....
_________________
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Methew
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 21:57    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

die meinung,dass nach ablauf der zinsbindung der kreditnehmer ggfls. bei verschlechterung gekündigt werden kann,auch ohne in verzug zu sein,oder meinetwegen halt auch so schlecht geratet werden kann,dass ein kredit sehr teuer wird und wenn auch bei abschluß der ersten verträge das rating noch nicht am markt war, zielt meiner auffassung nach an dem wesen ausgewogener vertragsgestaltung und nach treu und glauben vorbei
ich denke nicht das der gesetzesgeber derartige gestaltungsfreiheit toleriert

Oh doch!
Das will der Gesetzgeber! Stichwort Basel II.
Oder §18 KWG, hier wird eine forlaufende Bewertung der KDF des Kreditnehmers eingefordert.
Nur weil ein Kunde bisher seine Raten gezahlt hat, sagt das herzlich wenig darübe raus ob er es auch morgen noch kann!
Die Betrachtung der bisherigen Zahlung ist eher ein persönlicher Faktor, jedoch kein harter Bonitätsfaktor.

Wobei in der aktuellen politschen Diskussion könnte sich das ja etwas verschieben.


aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

nochmal : die bank ist übermächtig undvon natur aus gierig
der kunde muß vor der gier geschützt werden

Halte ich für pure Polemik.
Welches Unternehmen möchte kein Geld verdienen?
Ferner schützt der Gesetzgeber dem Kunden, z.B. mit dem Wiederrufsrecht.
aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

voraussetzungen für verträge die beim abschluß gelten müssen im verschlechterungsfall nicht zuungunsten des kunden novelliert werden

Versteh ich nicht.
Wenn eine Vorraussetzung meines Kredites die Bonität des Kunden ist und die sich verschlechtert, was soll der Kredit denn sonst machen? Sich vergünstigen?
aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

ich bin sicher,das die bank damit nicht durchkommen kann und ebenfalls keinesfalls ihre mondzinsen durchbekommen kann....

Hier bin ich mir aber sicher: sie tut es, siehe Millionen Kredite die in Deutschland nach diesem Prinzip prolongiert werden.
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Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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aristoteles karassavidis
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Anmeldungsdatum: 23.11.2006
Beiträge: 37
Wohnort: Nds.

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 00:20    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

Methew hat folgendes geschrieben::
aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

die meinung,dass nach ablauf der zinsbindung der kreditnehmer ggfls. bei verschlechterung gekündigt werden kann,auch ohne in verzug zu sein,oder meinetwegen halt auch so schlecht geratet werden kann,dass ein kredit sehr teuer wird und wenn auch bei abschluß der ersten verträge das rating noch nicht am markt war, zielt meiner auffassung nach an dem wesen ausgewogener vertragsgestaltung und nach treu und glauben vorbei
ich denke nicht das der gesetzesgeber derartige gestaltungsfreiheit toleriert

Oh doch!
Das will der Gesetzgeber! Stichwort Basel II.
Oder §18 KWG, hier wird eine forlaufende Bewertung der KDF des Kreditnehmers eingefordert.
Nur weil ein Kunde bisher seine Raten gezahlt hat, sagt das herzlich wenig darübe raus ob er es auch morgen noch kann!
Die Betrachtung der bisherigen Zahlung ist eher ein persönlicher Faktor, jedoch kein harter Bonitätsfaktor.

Wobei in der aktuellen politschen Diskussion könnte sich das ja etwas verschieben.


aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

nochmal : die bank ist übermächtig undvon natur aus gierig
der kunde muß vor der gier geschützt werden

Halte ich für pure Polemik.
Welches Unternehmen möchte kein Geld verdienen?
Ferner schützt der Gesetzgeber dem Kunden, z.B. mit dem Wiederrufsrecht.
aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

voraussetzungen für verträge die beim abschluß gelten müssen im verschlechterungsfall nicht zuungunsten des kunden novelliert werden

Versteh ich nicht.
Wenn eine Vorraussetzung meines Kredites die Bonität des Kunden ist und die sich verschlechtert, was soll der Kredit denn sonst machen? Sich vergünstigen?
aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::

ich bin sicher,das die bank damit nicht durchkommen kann und ebenfalls keinesfalls ihre mondzinsen durchbekommen kann....

Hier bin ich mir aber sicher: sie tut es, siehe Millionen Kredite die in Deutschland nach diesem Prinzip prolongiert werden.


...da haben wir aber was mißverstanden:
ich habe eingangs deutlich gemacht,dass der kunde zum aktuellen zeitpunkt der anstehenden prolongation keinerlei schlechter dasteht als zu beginn der kreditvergabe,im gegenteil,durch investitionen in die immobilie und ca.25 % tilgung des ursprungsdarlehens,zusammen mit weiteren krediten die ebenfalls dort gegeben worden sind und die mit 3% tilgung bedient werden,die bank also ein bedeutend besseres bild des kunden hat als bei der ersten vergabe
das einzige was sich nicht groß geändert hat ist die bilanz des kunden
m.a.W. damals hatte die bank keine besondere bilanz,aber eine nachgewiesene aufstellung einer erheblichen tilgungsleistung (mehrere hunderttausend DM in ca. 3 jahren) des kunden bei einer anderen bank
die bonität des kunden kann nicht einer willkürlichen subjektivität unterworfen werden
wenn man 1999 durch nachgewiesene tilgungsleistungen bei einer anderen bank den kunden als mit guter bonität bewertet und eine umschuldung vornimmt, dann 10 jahre weiter mit den gleichen grundvoraussetzungen dem kunden trotz der tilgungen und weiterer kredite ( mit ebenfalls hoher tilgung) nunmehr eine schlechte bonität ausstellt,ist das ein krasser widerspruch und treuewidrig
nach damaliger voraussetzung wurde ein üblicher zinssatz gewährt
warum soll jetzt dann trotz der 10-jährigen erfahrung- und tilgung kein üblicher sondern ein viel schlechterer zinssatz gerechtfertigt sein ??
nur weil es der bank besser paßt ?
nene, wenn es dann mal heißt kreditnehmer mit glatze sind ganz schlechte zahler und wenn man glatzenträger ist und bereits kredite hat wo dieses merkmal unbedeutend war, soll man dann trotz alter verträge sich als glatzenträger auf schlechtere bedingungen einlassen??
ich denke schon, man muß vernünftig argumentieren ....

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Karsten11
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Anmeldungsdatum: 17.06.2005
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BeitragVerfasst am: 23.02.09, 09:27    Titel: Re: welches recht bei prolongation oder ist man mündel der b Antworten mit Zitat

Hallo,

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
wenn es dann mal heißt kreditnehmer mit glatze sind ganz schlechte zahler und wenn man glatzenträger ist und bereits kredite hat wo dieses merkmal unbedeutend war, soll man dann trotz alter verträge sich als glatzenträger auf schlechtere bedingungen einlassen??

ich denke schon, man muß vernünftig argumentieren ....


aber die Bank argumentiert nicht mit der Glatze des Kunden sondern seiner (objektiv anhand der Bilanz feststellbaren) Situation, dass er die fälligen Raten nicht erwirtschaften kann.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
die bonität des kunden kann nicht einer willkürlichen subjektivität unterworfen werden


Hier liegt keine Willkür sondern völlig bankenübliche Bonitätsbewertung vor.

Das kann man auch daran erkennen, dass alle anderen Banken bei ihrer Beurteilung zum gleichen Ergebnis kommen.

Ob der Kunde "zum aktuellen zeitpunkt der anstehenden prolongation keinerlei schlechter dasteht als zu beginn der kreditvergabe" ist kein Maßstab. Der Maßstab lautet "ob der Kunde zum Zeitpunkt der Prolongation die Mindestanforderung der Bank bezüglich seiner Bonität erfüllt".
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derblacky
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BeitragVerfasst am: 23.02.09, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ich habe eingangs deutlich gemacht,dass der kunde zum aktuellen zeitpunkt der anstehenden prolongation keinerlei schlechter dasteht als zu beginn der kreditvergabe,im gegenteil,durch investitionen in die immobilie und ca.25 % tilgung des ursprungsdarlehens,zusammen mit weiteren krediten die ebenfalls dort gegeben worden sind und die mit 3% tilgung bedient werden,die bank also ein bedeutend besseres bild des kunden hat als bei der ersten vergabe


Vielleicht sind diese guten Zahlen ja dereinzige Grund der Bank, überhaupt eine Prolongation des Kredites anzubieten. Die Bank muss/sollte ebenso wie der Kunde kaufmännisch denken und berechnet den Zinssatz entsprechend der Kosten für die Beschaffung des Geldes (ggfls. Opportunitätskosten) und dem Risiko des Kreditnehmers.

Den Vergleich mit Zinssätzen von vor 10 Jahren kann man grundsätzlich nicht anstellen. Sowohl Marktzinsen als auch Risikoeinschätzungen von Märkten, Branchen und Einzelunternehmern können sich jederzeit ändern und halten daher einem Vergleich noch dazu über einen solch langem Zeitraum nicht stand.

P.S. am Rande .... Schauen Sie sich mal die Historie von Zinssätzen in Deutschland an. Da sind Sie auch mit 6 Prozent noch sehr, sehr weit von früheren Zinssätzen entfernt ( über 10 % für Immobiliendarlehen sind da keine Seltenheit). Also auch mal das halbvolle Glas sehen Winken

Tschau
Majo
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aristoteles karassavidis
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BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

ich bedanke mich sehr bei den letzten beiden postern Winken
auch wenn ich noch anfügungen hätte denke ich, ich kann das thema hierbei belassen
jedenfalls waren ihre letzten beiträge,also exakt die letzten zwei über diesem,sehr hilfreich und nachvollziehbar

vielen dank!
ich wünsche ihnen weiterhin viel spaß und alles gute und solche stellungnahmen an frager Winken
aufwiedershen
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aristoteles karassavidis
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BeitragVerfasst am: 23.02.09, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

...und mir wünsche ich etwas langsamere posts zwecks minimierung der fehlerhäufigkeit Verlegen
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aristoteles karassavidis
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

guten abend und hallo Winken
leider muß ich diesen strang nochmal beleben
der sachverhalt an sich ist ja bereits geschildert
ich bitte die ernsthaft interessierten hiermit nochmal um befassung mit der zitierung aus dem originaltext
-wie gesagt,es geht ja um die rein rechtliche würdigung-

oben steht also "geltungsdauer der konditionen (zinsbindungszeitraum) bis xxxx..."
danach kommt eine spalte mit dem originaltitel
"gesamtbetrag bezogen auf die darlehensgesamtlaufzeit"
dann kommt eine rechnerische aufstellung aller beträge (schätzkosten,bearbeitungskosten,zinsen),die ,gerechnet bei der damaligen rate und tilgung praktisch bis zum ende des gesamtkredits fällig wären
also hat die bank praktisch den kredit dort bis zur letzten rate ausgerechnet und somit die totale endsumme am ende,also alles was bezahlt worden sein wird wenn der kredit so bis zur schlußrate durchläuft, aufgestellt

daneben möchte ich aus der "konditionsanpassung" im original zitieren :
"die bank wird frühestens ein vierteljahr,spätestens jedoch einen monat vor ablauf des zinsbindungszeitraumes neue,für darlehen dieser art bei ihr dann übliche konditionen anbieten.
kommt eine verlängerungsvereinbarung bis zum ablauf des zinsbindungszeitraumes nicht zustande,so ist das darlehen ab dem ende des zinsbindungszeitraumes, bei im übrigen gleichbleibenden vertragsbestimmungen,mit einem >bis auf weiteres> geltenden zins,den die bank im rahmen des §315 bgb nach billigem ermessen festlegen kann,zu verzinsen.dies gilt für weitere zinsbindungszeiträume entsprechend."

*
*
ich stelle einfach mal diese originalauszüge ein und hoffe damit etwas mehr klarheit zur würdigung bzw. zur reaktion geben zu können
vielen dank!
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derblacky
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BeitragVerfasst am: 24.02.09, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Sieht mir nach ganz alltäglichen Formulierungen aus. Was soll daran die vorher geschilderte Situation in ein neues Licht rücken?
(ich kann nix erkennen, was eine neue Bewertung des Falls notwendig macht)

Tschau
Majo
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Karsten11
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Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
oben steht also "geltungsdauer der konditionen (zinsbindungszeitraum) bis xxxx..."
danach kommt eine spalte mit dem originaltitel
"gesamtbetrag bezogen auf die darlehensgesamtlaufzeit"
dann kommt eine rechnerische aufstellung aller beträge (schätzkosten,bearbeitungskosten,zinsen),die ,gerechnet bei der damaligen rate und tilgung praktisch bis zum ende des gesamtkredits fällig wären
also hat die bank praktisch den kredit dort bis zur letzten rate ausgerechnet und somit die totale endsumme am ende,also alles was bezahlt worden sein wird wenn der kredit so bis zur schlußrate durchläuft, aufgestellt


Zu dieser Angabe ist die Bank nach BGB § 492 (1) Ziffer 2 verpflichtet

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__492.html

Ob eine Berechnung dieser Zahlen aufgrund der Annahme, Zinsen und Konditionen blieben nach der Zinsprolongation gleich, sinnvoll ist, möchte ich einmal fachlich bestreiten. Aber da es im Gesetz steht, wird die Angabe natürlich von der Bank gemacht.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
[i]"die bank wird frühestens ein vierteljahr,spätestens jedoch einen monat vor ablauf des zinsbindungszeitraumes neue,für darlehen dieser art bei ihr dann übliche konditionen anbieten.


Hat die Bank gemacht. Seit dem In Kraft treten des "Risikobegrenzungsgesetzes" im letzten Jahr ist dies auch gesetzlich so vorgeschrieben.

aristoteles karassavidis hat folgendes geschrieben::
kommt eine verlängerungsvereinbarung bis zum ablauf des zinsbindungszeitraumes nicht zustande,so ist das darlehen ab dem ende des zinsbindungszeitraumes, bei im übrigen gleichbleibenden vertragsbestimmungen,mit einem >bis auf weiteres> geltenden zins,den die bank im rahmen des §315 bgb nach billigem ermessen festlegen kann,zu verzinsen


Auch das wird die Bank sicher so gemacht haben. Wenn es also keine Annahme des Kunden in bezug auf das Prolongationsangebot gibt, bleibt das Darlehen eben variabel. Und die Bank kann jederzeit gemäß BGB § 483 (3) mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__488.html
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