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Verfasst am: 22.12.08, 19:58 Titel: Krankenversicherungspflicht für selbständigen Ausländer
Hallo Forum,
ein Litauer ist in Deutschland gemeldet. Er bekommt in Deutschland keine Arbeitserlaubnis und hat Anfang 2008 ein Gewerbe angemeldet. Derzeit hat er keinen Krankenversicherungsschutz. Muss er sich ab 2009 krankenversichern? Wo droht Ärger, wenn er sich nicht versichert?
ich habe zwar das Gesetz nicht gelesen, in dem steht dass ab 2007 jede Person krankenversichert sein muss. Ich wüßte auch nicht wo ich suchen sollte. Aber gehört habe ich, dass es für selbständige eine Übergangsfrist gibt. Diese müssen ab dem 01.01.2009 versichert sein.
Was ist die ABH? Ausländerbehörde?
Ich habe mir das Freizügigkeitsgesetz angesehen. Dort habe ich nichts von einer Krankenversicherungspflicht gefunden.
Die Ausländerbehörde hat in meinem Fall einen Versicherungsnachweis bisher nicht gefordert und hat das Aufenthaltsrecht bescheinigt, nachdem der angemeldete Gewerbebetrieb nachgewiesen wurde.
Ich bin mir immer noch nicht sicher, ob der Litauer sich versichern muss. Ich denke es gibt in Deutscgland sehr viele selbständige Handwerker z.B. aus Polen, die nicht krankenversichert sind.
Wenn mich nicht alles täuscht steht im Artikel 1 §5 SGB V die Versicherungspflicht.
Demnach sind...
(11) 1Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.
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Für der PKV zuzuordnende Personen gilt:
Ab dem 1. Januar 2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Versicherung in Deutschland. Von diesem Zeitpunkt an muss grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine private Krankenvollversicherung abschließen.
Weitgehende Ausnahmen
Diese Pflicht besteht nach § 178a Abs. 5 VVG allerdings nicht für Personen, die
- in der GKV versichert oder dort versicherungspflichtig sind,
- Anspruch auf freie Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben im
Umfang der jeweiligen Berechtigung,
- Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII sind.
Alles zu entnehmen aus der Beschlußsache zum WettbewerbsstärkungsGesetz (WSG)
Der Litauer ist Angehöriger der Europäischen Union. Für Litauen gilt aber, dass er noch eine Arbeitserlaubnis braucht, die er nicht bekommen hat. Somit hat er ein Gewerbebetrieb (Hausmeisterservice) angemeldet.
Ich bin kein Jurist und bitte hier einmal die Experten zu überprüfen, ob ich das richtig interpretiere, was da im SGB steht.
Ich meine auf den Litauer trifft SGB 5. Buch § 1 (1) Nr 13 b zu. Er war bisher nicht versichert und muss sich demnach (rückwirkend?) gesetzlich krankenversichern.
In (5) steht:
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Kann sich der Litauer nun privat versichern?
Der Litauer möchte sich natürlich nicht so gerne rückwirkend versichern? Geld verdient er nicht viel (ca. EUR 17.000,00 im Jahr).
ich habe mir diesen Absatz (11) nun mehrfach durchgelesen. Da steht nach meiner Meinung drin:
Der Litauer muss sich nach Absatz 1 Nr. 13 krankenversichern, wenn er für seine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz seinen Lebensunterhalt sichern muss.
Der Litauer hat eine Bescheinigung gem. § 5 Freizügigkeitsgesetz.
Er hat diese bekommen, weil er eine selbständige Beschäftigung nachgewiesen hat. Er braucht dafür nicht einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dies müßte er evtl. für Familienangehörige.
Meiner Meinung hat der Litauer weder aufgrund SGB noch Freizügigkeitsgesetz eine Versicherungspflicht.
Täusche ich mich? Eigentlich kann ich mir das nicht vorstellen, was ich hier schreibe...
Hallo an alle hier im Forum!
Ich habe diesen Thread über google gefunden und würde mich gerne einschalten. Ich recherchiere nämlich gerade betreffend der Versicherungspflicht für Ausländer.
Ich habe nämlich gehört, dass die Pflichtversicherung für Freiberuflicher und Gewerbetreibende, die seit dem 1.1. 2007 besteht nur für Deutsche gilt. Bevor ich jetzt weitere Informationen einhole, (Rechtsanwalt...) möchte ich erst mal möglichst viel in Erfahrung bringen. Daher meine Frage, ob es sein kann, dass die Versicherungspflicht nur für Deutsche gilt?
Ich würde mich sehr über eure Meinung freuen, weil ich selbst nach langer Google-suche keine entsprechenden Artikel gefunden habe, die mir weiterhelfen!
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 23.02.09, 16:29 Titel:
Hallo,
rabo hat folgendes geschrieben::
...Daher meine Frage, ob es sein kann, dass die Versicherungspflicht nur für Deutsche gilt? ...
Sie gilt mA für den Personenkreis, der schon oben von paps1959 beschrieben wurde.
Entscheidend ist also insbesondere bei Ausländern der (legale) Aufenthalt mit einer Erlaubnis über mehr als die genannten 12 Monate.
@ asco:
die AHB dürfte bei einem Selbständigen wohl deshalb keinen Nachweis über eine Krankenversicherung verlangen, da es im Freizügikeitsgesetz mW dazu keine Grundlage gibt und ein Selbständiger sozial- und steuerrechtlich idR für sich selbst verantwortlich ist. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Hallo,
Sie gilt mA für den Personenkreis, der schon oben von paps1959 beschrieben wurde.
Entscheidend ist also insbesondere bei Ausländern der (legale) Aufenthalt mit einer Erlaubnis über mehr als die genannten 12 Monate.
@ asco:
die AHB dürfte bei einem Selbständigen wohl deshalb keinen Nachweis über eine Krankenversicherung verlangen, da es im Freizügikeitsgesetz mW dazu keine Grundlage gibt und ein Selbständiger sozial- und steuerrechtlich idR für sich selbst verantwortlich ist.
Hi chatterhand!
Danke für die Info, die leider nur einen Wermutstropfen in sich birgt: Ich verstehe sie nicht ganz. Was bedeutet das konkret: Ist deiner Meinung nach ein Italiener oder Franzose, der sich in Deutschland aufhält (also angemeldet ist, eine Steuernummer hat und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht etc.) versicherungspflichtig?
Wen kann man verbindlich fragen? Stellt man die Anfrage an eine Versicherung bekommt man natürlich zu hören, dass alle, die in Deutschland leben versicherungspflichtig sind. Gibt es Anwälte, die auf solche Fragen spezialisiert sind?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 23.02.09, 17:07 Titel:
Hallo,
rabo hat folgendes geschrieben::
... Ist deiner Meinung nach ein Italiener oder Franzose, der sich in Deutschland aufhält (also angemeldet ist, eine Steuernummer hat und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht etc.) versicherungspflichtig?
Ich schließe mich edit - ergänzend zu oben - /edit der Formulierung an, wie sie in anderen Büchern des SGB Verwendung findet:
Zitat:
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
----
rabo hat folgendes geschrieben::
Wen kann man verbindlich fragen?...
Ich würde einen Filial- oder Bereichsleiter (wenn die sich so nennen) einer gesetzlichen Krankenkasse aufsuchen, der sicherlich auch die nötigen Gesetzestexte zur Hand hat
oder
eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Ministerium einreichen.
Die Antwort bitte hier einstellen! _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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