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Verfasst am: 23.02.09, 16:48 Titel: Frage zu Fixhandelskauf (§376 HGB)
Hallo zusammen,
ich versuche herauszufinden, inwiefern der §376 HGB (Fixhandelskauf) eine Verschärfung im Vergleich zum BGB enthält:
- Anzeige des Erfüllungsanspruch des Käufers ist notwendig bei Fixhandelskauf (nach BGB nicht notwendig)
- In der Literatur habe ich noch einen Hinweis darauf gefunden, dass beim Fixhandelskauf beim Schadenseratz statt der Leistung keine Fristsetzung notwendig ist. Nun frage ich mich aber, wie denn bei einer Fixschuld überhaupt eine Fristsetzung sinnvoll ist? Wenn der Leistungszeitpunkt (z.B. von Konzertkarten) verstrichen ist, macht es doch keinen Sinn mehr eine Frist danach zu setzen?
Wo enthält denn nun der §376 HGB die Verschärfung gegenüber dem BGB?
Eine Verschärfung besteht, soweit ich richtig sehe, nur im Vergleich zum relativen Fixgeschäft des BGB. Hier wird zwar eine Leistung zu einem bestimmten Termin versprochen, die Erfüllung macht aber auch nach diesem Zeitpunkt noch Sinn (der neue Fernseher wird nicht, wie versprochen, pünktlich zum WM-Finale geliefert).
Hier wird bei zu später Leistung der Schadensersatz über § 281 BGB abgewickelt, der eine Fristsetzung erfordert.
Im Vergleich zu den absoluten Fixgeschäften dürfte allerdings keine Verschärfung gegeben sein. Hier hat der Gläubiger keinerlei Interesse an einer Leistung nach dem Termin (hierunter fallen auch die Konzertkarten nach dem Konzert), Schadensersatzansprüche werden hier durch § 283 BGB geregelt, der ohnehin keine Fristsetzung erfodert. Daher auch keine Verschärfung diesbezüglich.
Ich frage mich nun, bei was für relativen Fixgeschäften bzw. Fixhandelskäufen eine Fristsetzung überhaupt Sinn macht?
Wäre ein Beispiel die Belieferung eines Schokoladenhändlers mit Osterhasen für das Ostergeschäft, die jedoch nicht zum vereinbarten Termin geliefert wurden?
Müsste dann der Händler nach BGB für den Schadensersatz noch einen Frist zur Nacherfüllung setzen, die nach HGB wegfällt?
Exakt. Wobei man hier schon wieder (fast) ein absolutes Fixgeschäft annehmen könnte. Wichtig ist, dass es sich um den Fall des Schadensersatzes statt der Leistung handelt. Für Schadensersatz neben der Leistung ist § 280 II, 286 BGB einschlägig. Da eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wäre, befände sich der Verkäufer mit Ablauf des vereinbarten Datums in Verzug.
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