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Abrechnung v. Leistungen der Ärzte notwendig ?

 
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schleiden
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 06:59    Titel: Abrechnung v. Leistungen der Ärzte notwendig ? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

muß ein Arzt alle seine Leistungen dem Patienten
gegenüber berechnen oder kann er
unter bestimmten Bedingungen darauf verzichten ?

Viele Grüße
Schleiden
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MartinZirkus
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 07:13    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

ich verstehe denn Hintergrund Ihrer Frage nicht.
Wie meinen Sie das konkret ?

Gruß
MZIrkus
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schleiden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einem Patienten wurde vor ca. einem Jahr eine OP mit Nachsorge durchgeführt.

Er ist privat versichert und hat bis heute für die OP + Nachsorge keine Rechnung
erhalten.

Reichen diese Angaben ?


Gruß
Schleiden
I
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JD
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 171

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Rg. kann noch kommen, weil

Arztleistung erbracht 2008
Beginn der Verjährung: 31.12.2008
Dauer: 3 Jahre;
Ende der Verjährungsfrist : 31.12.2011.

Ein Liquidationszwang für Ärzte besteht allerdings nicht.
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schleiden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

JD hat folgendes geschrieben::


Ein Liquidationszwang für Ärzte besteht allerdings nicht.



Gibt es zu dieser Aussage eine Rechtsgrundlage ?
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JD
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 171

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

inder Berufsordnung für Ärzte steht folgendes:

§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluß einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
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schleiden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 06:24    Titel: Antworten mit Zitat

JD hat folgendes geschrieben::
Hallo,

inder Berufsordnung für Ärzte steht folgendes:

Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.


Ist es wirklich so, daß Leistungen nicht(!) abgerechnet werden müßen ,wenn die GOÄ nicht unterschritten werden sollte ?

JD, ich verstehe Ihre Aussage nicht.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

was wäre, wenn der Preis für die OP die notwendige Nachsorge bereits enthielte?


mano
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schleiden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Moin,

was wäre, wenn der Preis für die OP die notwendige Nachsorge bereits enthielte?


mano


Das ist nicht meine Frage.
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MartinZirkus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
Zitat:

Ist es wirklich so, daß Leistungen nicht(!) abgerechnet werden müßen ,wenn die GOÄ nicht unterschritten werden sollte ?


Ich denke, damit wollte man "Dumpingpreise" unter Ärzten vermeiden.
Daher der Passus in der Berufsordnung.

Aber wie gesagt: Eine Rechnung kann bis Ende 2011 ja noch kommen...

Gruß
MZirkus
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